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Tempomessung mit LasergerätKein Vier-Augen-Prinzip bei Tempomessung

Um einen Tempoverstoß bei einer Lasermessung zu protokollieren, reicht ein Polizeibeamter aus - eine Kontrolle der abgelesenen Geschwindigkeit durch einen zweiten Beamten ist nicht notwendig. 17.08.2012 - 13:23 Uhr Quelle: AFPArtikel anhören

Geschwindigkeitskontrolle der Polizei mit Lasermessgerät.

Foto: Handelsblatt

Hamm. Ein "Vier-Augen-Prinzip" gibt es bei Tempo-Messungen mit einem Lasergerät nicht, das hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm festgestellt. Die Richter verwarfen damit die Beschwerde eines Temposünders gegen ein Urteil des Amtsgerichts Detmold (Az. III-3 RBs 35/12). Das Amtsgericht hatte den Fahrer wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt.

Grundlage war die Zeugenaussage eines Polizisten, der das per Laser gemessene Tempo allein vom Anzeigefeld des Gerätes abgelesen und in das schriftliche Messprotokoll eingetragen hatte. Eine Kontrolle der Werte durch einen anderen Polizeibeamten gab es nicht. Der Temposünder machte daraufhin eine Verletzung des "Vier-Augen-Prinzips" geltend, weshalb das protokollierte Messergebnis nicht gegen ihn verwertbar sei.

Dagegen entschied das OLG, das von dem Verurteilten ins Feld geführte "Vier-Augen-Prinzip" gebe es nicht. Auch bei Lasermessgeräten, die ein Messergebnis nicht fotografisch-schriftlich dokumentierten, könne der vom Gerät angezeigte Messwert vor Gericht allein durch die Zeugenaussage eines beteiligten Polizeibeamten geklärt werden. Es existiere kein Beweisverbot, das die Verwertung eines allein von einem Polizisten festgestellten Messwertes untersage.

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Ramsauers neue Verkehrsünderdatei
Durch das "Mehrfachtäter-Punktesystem" in Deutschland, sollen Verkehrsteilnehmer, die regelwidriges Verhalten im Straßenverkehr an den Tag legen, identifiziert und mittels Bußgelder und ähnlichen Strafen zur Achtung der Regeln angehalten werden. Dabei werden über das Punktesysteme Konzepte der Verkehrspsychologie genutzt, um das Verhalten des Kraftfahrers zu ändern.
Bisher war es möglich, 1 bis zu 7 Punkte für ein Verkehrsdelikt zu bekommen. Dabei wurde in drei Kategorien unterteilt: Ordnungswidrigkeit (1-4 Punkte); Ordnungswidrigkeit mit Regelverbot (3-4 Punkte); Straftat (5-7 Punkte). Bei 18 angesammelten Punkten im VZG erfolgt der Führerscheinentzug.
Bei dem erfolgreichem Abschluss eines Aufbauseminars werden bis zu 4 Punkte vom Verkehrszentralregister erlassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Punktebereich von 4-8 Punkten durch das Aufbauseminar 4 Punkte abgebaut werden, ab 9 Punkten nur noch 2. Ab 14 Punkten wird die Kursteilnahme angeordnet, der Punkteabbau entfällt.
Durch freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung können im Bereich zwischen 14 und 17 Punkten zwei Punkte abgebaut werden. Ein Punkteabzug oberhalb von 14 Punkten ist nur noch durch Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung möglich.
Ramsauer spricht sich für eine umfassende Reform der bisherigen "Verkehrssünderdatei" aus. Sie soll in erster Linie vereinfacht, übersichtlicher und transparenter werden. 2013 soll alles geregelt sein.
Das Verkehrszentralregister soll zu einem Fahreignungsregister werden. In Zukunft erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis bereits bei 8 Punkten. Allerdings werden auch nur noch sicherheitsrelevante Delikte geahndet.
Die Reform sieht vor, dass Verkehrdelikte nur noch in zwei Kategorien unterteilt werden, mit entweder einem Punkte (Ordnungswidrigkeit) oder zwei Punkten (schwere Delikte). Ab 4 Punkten gibt es eine Ermahnung, ab 6 Punkten wird ein Fahreignungsseminar angeordnet - Aufbauseminare fallen weg.
Wird das Fahren unter Alkoholeinfluss ab 1,1 Promille heutzutage noch mit 7 Punkten in Flensburg abgestraft, so bekommt man nach der Reform 2 Punkte dafür. Ähnlich verhält es sich bei dem Überfahren einer roten Ampel - jetzt 4 Punkte, ab 2013 dann 2 Punkte. Ist man aktiver Geisterfahrer auf dem Autobahn-Seitenstreifen bekommt man 4 Punkte zugeschrieben, nach Ramsauer dann nur noch einen.
Der Punktestand soll nach einem festen Umrechnungsschlüssel in das neue System überführt werden. „Eine Generalamnestie wird es definitiv nicht geben“, betonte Ramsauer.
Wer bis zu 7 Punkte gesammelt hat, kriegt 1 bis 3, Verkehrsteilnehmer mit mindestens 8 Punkten erhalten eine Ermahnung und Fahrer mit 14 bis 17 Punkten werden verwarnt. Wer bis zum Stichtag 18 oder mehr Punkte gesammelt hat, muss seinen Führerschein abgeben.

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