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Gefälligkeitsdienst"Haus-Sitter" müssen für Schäden nicht haften

Wer sein Haus im Urlaub Verwandten oder Freunden anvertraut, sollte genau aufpassen, wen er sich ins Heim holt. Denn wenn ein „Haus-Sitter“ in dieser Zeit versehentlich etwas beschädigt, muss er dafür nicht haften. 26.07.2012 - 12:03 Uhr Artikel anhören

Vorsicht, wem Sie den Schlüssel geben: Bei Gefälligkeitsdiensten sind Haus-Sitter nicht für mögliche Schäden am Inventar haftbar.

Foto: ap

Düsseldorf/Berlin. Die ersten Urlauber sind wieder aus den Ferien zurück. Und schon ist die schöne Erholung dahin, weil der nette Nachbar, Verwandte oder Freund dummerweise beim „Haus-Sitting“ gepatzt hat: Mal ist das teure Parkett aufgequollen oder der Fernseher ist geflutet, weil beim Gießen viel daneben ging. Mal hat die wertvolle Bodenvase einen Sprung, die Ledercouch hässliche Wasserflecken, der Schrank einen neuen Kratzer oder der Rasenmäher den Geist aufgegeben. Was dann? Wer zahlt für folgenreiche Missgeschicke von Urlaubshelfern, die doch eigentlich nur nach dem Rechten sehen sollten?

„Das bleibt klar am Urlauber hängen“, sagt Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Er kann den Helfer, der beim Freundschaftsdienst aus Versehen patzte und nicht etwa grob fahrlässig handelte, jedenfalls nicht zu Schadenersatz verdonnern, wie auch Karin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) betont. Dem Wohnungsbesitzer hätte rein theoretisch das gleiche Missgeschick beim Blumengießen oder Lüften passieren können.

Grundsätzlich steht im Bürgerlichen Gesetzbuch zwar, dass zu Schadenersatz verpflichtet ist, wer anderen vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zufügt. Bei Gefälligkeitsdiensten, zu denen auch das Kümmern um Haus und Garten in der Ferienzeit gehört, gibt es jedoch eine abweichende Rechtsprechung, wie Weidenbach betont. Und die stellt uneigennützige Helfer aus dem Nachbars-, Freundes- oder Verwandtenkreis von der Haftung frei. „Das ist das Gleiche wie beim Umzugshelfer, der aus Unachtsamkeit Schäden verursacht“, sagt die Versicherungsexpertin.

Gerichte gehen in solchen Fällen von einem „stillschweigenden Haftungsausschluss“ aus – zwischen dem, der um Hilfe bat, und dem, der in seiner Freizeit netterweise half. Danach sind die Helfer bei Unachtsamkeiten aus dem Schneider. „Eigentlich ja auch ganz plausibel“, sagt Rüter de Escobar. Niemand würde sonst mehr nach dem Rechten sehen oder bei Umzügen mit anpacken. Der Helfer kann immer aufatmen. Pech für den Urlauber.

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Bei Schäden nach Gefälligkeitsdiensten springe in der Regel auch keine Versicherung ein, sagt die GdV-Sprecherin. Das Angebot des Unglücksraben, seine private Haftpflichtversicherung einzuschalten, nutze bei dieser Konstellation auch nichts. Typische Gefälligkeitsschäden sind durch Standardpolicen nicht abgedeckt. Nur die wenigsten Haftpflichtverträge enthalten einen Zusatzschutz gegen Schäden bei Freundschaftsdiensten.

Richtig knifflig kann es werden, wenn der Heimkehrer einen riesigen Schaden am Hals hat. Beispielsweise dann, wenn der Helfer aus Versehen Haustür oder Fenster offen ließ und Einbrecher anschließend die Wohnung ausräumten. Dann greife auch die Hausratversicherung des Urlaubers nicht, erläutert die GdV-Expertin. Solche Probleme müssten dann im Einzelfall vor Gericht geklärt werden.

Wer netterweise ein „Haus-Sitting“ übernimmt und sich für den Ernstfall absichern will, sollte schon vor der Abreise des Nachbarn oder Freundes über mögliche Schadensfragen reden, rät Weidenbach. Dann fällt eine gütliche Einigung hinterher leicht. Alternative: Den Urlauber bitten, ihn von vornherein von jeglicher Haftung bei Missgeschicken in Haus und Garten freizustellen. Für den kleinen Vertrag unter Freunden reicht schon ein formloser Zettel. Der schützt zwar auch nicht vor Schäden, erspart aber vielleicht eine Menge Streit.

dapd
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