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BGH-UrteilKinder müssen für Eltern zahlen – auch ohne Kontakt

Sein Vater hatte offenbar keinen Kontakt gewollt und ihn teilenterbt. Dennoch muss ein Bremer Heimkosten für seinen pflegebedürftigen Angehörigen nachzahlen. Das entschied nun der Bundesgerichtshof. Ein Präzedenzfall. 12.02.2014 - 12:58 Uhr Artikel anhören

Ob innige Beziehung oder seit Jahren Funkstille: Kinder müssen für ihre pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zahlen.

Foto: dpa

Karlsruhe. Eltern können den Kontakt zu ihren volljährigen Kindern grundsätzlich abbrechen, ohne deshalb im Alter Unterhaltsansprüche gegen sie zu verlieren. Solch ein einseitiger Kontaktabbruch allein ist noch keine „vorsätzliche schwere Verfehlung“, die zum Verlust des sogenannten Elternunterhalts führt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Beschluss entschied. Az.: XII ZB 607/12

Der BGH präzisierte damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternunterhalt. Laut einer früheren Entscheidung verlieren Eltern diesen Anspruch, wenn sie den Kontakt zu minderjährigen Kindern abbrechen.

Im vorliegenden Fall hatte ein zuletzt pflegebedürftiger Vater 1972 den Kontakt zu seinem damals 18-jährigen Sohn abgebrochen. Der Mann bezog später ein geringe Rente und bestimmte in einem Testament, dass sein Sohn nur „den strengsten Pflichtteil“ erhalten solle. Nachdem der Vater dann in ein Pflegeheim kam, zahlte die Stadt Bremen rund 9.000 Euro der Heimkosten. Dem Karlsruher Beschluss zufolge hat die Stadt nun gegenüber dem Sohn Anspruch auf Erstattung.

Wann ist das Kind ein Kind?
Bei Minderjährigen haben die Eltern immer einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Egal, ob der Nachwuchs schon berufstätig ist oder nicht.
Bei volljährigen Kindern, die aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es nur unter bestimmten Bedingungen Kindergeld, siehe nachfolgend.
Wenn der Nachwuchs eine erste Berufsausbildung macht oder studiert, haben die Eltern weiter Anspruch auf Kindergeld.
Zwischen Abitur und Studienbeginn und allgemein zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn der Ausbildung liegen oft einige freie Monate. Während einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten wird das Kindergeld weiter gezahlt.
Wer seine Berufsausbildung nicht fortsetzen kann, da er keinen Ausbildungsplatz bekommen hat, wird in dieser Zeit mit Kindergeld unterstützt. Allerdings muss der Ausbildungswille da sein.
Wenn unter 25-Jährige ein freiwilliges soziales (FSJ) oder ökologisches (FÖJ) Jahr leisten, gibt es währenddessen Kindergeld. Das gilt aber nur bis zum 21. Lebensjahr.
Wenn Sohn oder Tochter wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, bekommen die Eltern Kindergeld.

Der CDU-Gesundheitsexperte Jens Spahn hat das BGH-Urteil zur Verpflichtung von Kindern, sich an den Pflegekosten mittelloser Eltern zu beteiligen, auch wenn diese den Kontakt mit den Kindern abgebrochen haben, grundsätzlich begrüßt. „Die gegenseitige Verpflichtung von Eltern und Kindern, füreinander auch finanziell einzustehen, wenn man als junger Mensch oder als Pflegebedürftiger nicht für sich alleine sorgen kann, ist grundsätzlich richtig“, sagte Spahn der „Rheinischen Post“. „Familie ist man halt ein Leben lang.“ Spahn verwies darauf, dass die Freigrenzen so hoch seien, „dass man schon ziemlich gut verdienen muss, um überhaupt herangezogen zu werden“. Das reiche als Absicherung aus.

.Laut BGH verletzen Eltern, die den Kontakt zu ihren Kindern abbrechen zwar die vom Gesetz geforderte gegenseitige Pflicht auf „Beistand und Rücksicht“. Dies sei aber noch keine „schwere Verfehlung“, wenn sie ihre Elternpflichten bis zur Volljährigkeit des Kindes erfüllt haben. Denn nur bis zu diesem Zeitpunkt schulden sie Kindern eine „besonders intensive elterliche Fürsorge“. Danach dürften Eltern das „familiäre Band“ zu ihren Kindern aber „aufkündigen“, ohne den Anspruch auf Unterhalt im Alter etwa bei Heimaufenthalten zu verlieren.

Dass der Vater im nun entschiedenen Fall seinen Sohn auch noch enterbte, ist aus Sicht des BGH keine zusätzliche „Verfehlung“. Der Mann habe damit „lediglich sein Recht auf Testierfreiheit“ genutzt, heißt es in dem Beschluss weiter.

dpa
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