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Europa-UrteilArbeitgeber dürfen Chatprotokolle ausspähen

Arbeitgeber dürfen laut einem Urteil die privaten E-Mails und Nachrichten aus Chatverläufen ihrer Angestellten lesen – und verletzen dabei nicht die Privatsphäre oder Menschenrechte. Sogar wenn es um Sex geht.Khang Nguyen 15.01.2016 - 13:39 Uhr Artikel anhören

Wer bei der Arbeit per Mail oder Chat kommuniziert, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber das im Zweifelsfall lesen kann.

Foto: ap

Brüssel. Unternehmen dürfen die Arbeitsrechner ihrer Angestellten überwachen, ohne den Vorwurf fürchten zu müssen, die Privatsphäre der Beschäftigten zu verletzen. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in dieser Woche. Es müsse gewährleistet sein, dass die vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers vollständig während der Arbeitszeit erfüllt werden.

Hintergrund war ein Fall aus Rumänien: Ein Mann hatte gegen seinen früheren Arbeitgeber geklagt und warf ihm vor, seine Privatsphäre verletzt zu haben. Ihm wurde 2007 wegen privater Nachrichten gekündigt, die er über den Yahoo Messenger verschickt hatte.

Urteile zu privaten Mails im Büro
Ein Arbeitgeber darf nicht ungefragt den E-Mail-Account eines ausgeschiedenen Mitarbeiters löschen. Vielmehr muss er, wenn sich noch private E-Mails im Mail-Postfach befinden, den Ex-Mitarbeiter vorab um Zustimmung bitten (OLG Dresden, Az.: 4 W 961/12).
Vermutet ein Arbeitgeber, dass ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit „exzessiv“ private E-Mails schreibt, unterliegt die Auswertung des privaten E-Mail-Verkehrs zu Beweisgründen weder einem Verwendungs- noch einem Verwertungsverbot (LAG Niedersachsen, Az.: 12 SA 875/09).
Ist ein Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt und hat er es versäumt, eine Mailumleitung oder Abwesenheitsassistenz zu aktivieren, darf der Chef auf dessen dienstliche E-Mails auch dann zugreifen, wenn im Unternehmen die private Nutzung des Mail-Accounts erlaubt ist (LAG Berlin-Brandenburg Az.: 4 Sa 2132/10).
Ein Systemadministrator, der unberechtigt fremde E-Mails liest, begeht damit einen so schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass seine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist (LAG München, Az.: 11 Sa 54/09).
Mit der heimlichen Installation und Anwendung eines Kontrollprogramms auf dem Rechner eines Arbeitnehmers verletzt der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betreffenden Mitarbeiters. Dadurch erlangte Beweise dürfen nicht verwertet werden (ArbG Augsburg, Az.: 1 BV 36/12).

In den vergangenen Jahren häuften sich Fälle, bei denen Mitarbeiter aufgrund von privater Kommunikation am Arbeitsplatz entlassen wurden. In Deutschland ist eine Überwachung am Arbeitsplatz zulässig – allerdings nur, wenn der Betriebsrat damit einverstanden ist. Zudem muss die Überwachung zweckmäßig sein und dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden. Ist eine private Nutzung des Internets ausdrücklich erlaubt, darf der Arbeitgeber nichts kontrollieren.

Das neue Urteil des EGMR ist für alle Länder rechtskräftig, die die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben. Deutschland zählt dazu.

Jutta Steinruck, sozial- und beschäftigungspolitische Sprecherin der SPD im Europaparlament, hat Verständnis für das Urteil: „Die traditionellen Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit lösen sich mit der fortschreitenden Digitalisierung immer mehr auf.“ Aus diesem Grund müsste man im Einzelfall prüfen, ob der ordnungsgemäße Betrieb durch die Nutzung privater Nachrichtendienste gewährleitet ist. Unabhängig davon fordert Steinruck einen europaweit einheitlichen Arbeitnehmerdatenschutz, der Persönlichkeitsrechte garantiert.

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Im Fall aus Rumänien arbeitete der Kläger im Sales-Bereich eines Energieunternehmens. Auf Bitten seines Arbeitgebers errichtete er einen Yahoo Messenger Account. Mit diesem sollte er auf Kundengespräche und -anfragen reagieren. Doch der Kläger nutzte den Messenger nicht ausschließlich für die Arbeit: Auf 45 Seiten präsentierte ihm sein Arbeitgeber jene Gespräche, die er mit seiner Verlobten und seinem Bruder über Themen wie seine Gesundheit oder sein Sexleben führte. Dem Arbeitgeber war das zu viel: Er kündigte dem Mitarbeiter.

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied nun, dass die Aufzeichnungen der privaten Gespräche keine Privatsphäre verletzten. Zum einen sei die Überwachung zweckgebunden und verhältnismäßig gewesen. Zum anderen, urteilten die Richter, war die Verwendung des Messenger Account ausschließlich zur Kundenkommunikation gedacht. Zudem sei es verständlich, dass Arbeitgeber sicherstellen möchten, dass ihre Angestellten ihre Aufgaben komplett erfüllen.

Das Urteil schränkt allerdings nur das Recht auf E-Mail und Chat-Anwendungen ein, die während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken genutzt werden. Einer der sieben Richter monierte, dass ein generelles Verbot des Internets für private Zwecke nicht akzeptabel sei und einen Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstelle.

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