Kulturgutschutzgesetz: Genickschlag für den Asiatika-Handel
Kunstvoll gestalteter, sehr seltener Stellschirm (235 x 415 cm) mit Rotlackpaneelen. Eines der Top-Lose der Asiatika-Auktion bei Nagel in Stuttgart.
Foto: HandelsblattStuttgart, Köln. Den Teil des geplanten Kulturgutschutzgesetzes, der den Schutz von illegal nach Deutschland eingeführten Kulturgütern regelt, finden zunächst einmal alle gut. Genauer besehen haben jedoch die neu erdachten Bestimmungen für die nun geforderte Nachweispflicht für rechtmäßige Einfuhr der sich auch schon jetzt in Deutschland befindenden Kulturgüter gravierende Folgen; und zwar sowohl für den noch in Deutschland verbliebenen Handel, als auch für die Sammler.
Die nicht eindeutige und in der Auslegung variable Formulierung des vorliegenden Gesetzes-Entwurf beinhaltet so zum Beispiel eine erhöhte Sorgfaltspflicht für jedwede Kunstobjekte außer Kunst ab 1945. Je nach Auslegung der erforderlichen Provenienz-Recherchen kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten führen, wenn das Kulturgut in Verkehr gebracht wird.
Nachweise nur für zehn Prozent
Die Gründe erläutert Michael Trautmann, Asiatika-Experte des Stuttgarter Auktionshauses Nagel. „Es gibt so zum Beispiel für chinesische Objekte keine Wertgrenze für die erhöhten Sorgfaltspflichten.“ Die Auslegung des Gesetzentwurfs könne jedoch bedeuten, dass für jedes Stück die Provenienz bis 1992 lückenlos nachgewiesen werden müsse, was letztlich für schätzungsweise zehn Prozent der von Nagel angebotenen Stücke möglich wäre.
Der Anhang zum entsprechenden Paragraphen (§ 29) vermerkt dazu, dass sich „im Interesse von Sammlerinnen und Sammlern und des Handels“ „das Einfuhrverbot nicht auf solche Kulturgüter erstreckt, die sich nachweislich rechtmäßig bereits im Inland befinden. Dadurch soll eine Rückwirkung der Einfuhrregelung ausgeschlossen werden“.
Rechtsunsicherheit durch Widersprüche
„Wie jedoch soll bewiesen werden, dass sich ein chinesisches Objekt, das so zum Beispiel auf einer deutschen Auktion 2001 rechtmäßig erworben wurde, sich rechtmäßig in der Bundesrepublik befindet und hier rechtmäßig eingeführt wurde, wenn die Unterlagen des damaligen Versteigerers nicht mehr verfügbar sind“, fragt Trautmann. Hierzulande galt bislang nur eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist der Geschäftsunterlagen von zehn Jahren. Wie soll ein Erbe oder Besitzer von chinesischen Objekten beweisen, der diese vor 20 oder 30 Jahren geerbt oder erworben hat, jedoch über keine Unterlagen mehr verfügt, dass sich diese rechtmäßig in der Bundesrepublik befinden?
Die knapp 39 cm hohe Kalebassenvase mit Schmetterlings- und Blütendekor befand sich 100 Jahre in der Familie eines norwegischen Diplomaten. Quelle: Nagel
Foto: HandelsblattAls Beispiel nennt Markus Eisenbeis, Chef des Kölner Auktionshauses Van Ham, den deutschen Sammler, der in Frankreich einen asiatischen feuervergoldeten Bronze-Buddha des 18. Jahrhunderts erworben hat. „Der Handel und die Ausfuhr sind in Frankreich legal“, erklärt Eisenbeis. Da es sich hierbei aber um einen gängigen Typus handele, ließe sich durch keinen Experten genau feststellen, ob er aus dem heutigen China, Thailand oder Tibet stamme. Und wo solle nach der Ausfuhrgenehmigung gefragt werden? In China, dem Land, das das Gebiet heute für sich beansprucht, in Tibet oder in der Mongolei, die maßgeblich die Region im frühen 18. Jahrhundert beherrschte?
Eine Sammlung aus drei ähnlichen Stücken
Trautmann macht auf eine weitere Tücke des Gesetzes aufmerksam. Auch eine Ausfuhr innerhalb der EU, etwa nach Brüssel, könnte schwierig werden. Bereits drei ähnliche Stücke könnten als Sammlung deklariert werden und hier würden bestimmte Wertgrenzen für die Meldung an die Behörden gelten. Ihre Ausfuhr werde in jedem Fall fiskal registriert werden und zunächst als „kommerzielle Transaktion mit Gewinnerzielungsabsicht“ gewertet.
Aus und Neubeginn woanders
Im Ergebnis könnten die neuen Regelungen das Aus für den noch im Land befindlichen Handel, namentlich mit Asiatika, Antiken oder außereuropäischer Kunst bedeuten. „Für uns wäre es ein Genickschlag“, räumt Van Ham-Chef Eisenbeis offen ein. Während Lempertz mit seiner etablierten Filiale in Brüssel bereits gut gerüstet ist, will Nagel zunächst abwarten. „Wir denken darüber nach, eventuell unsere Asienauktionen im benachbarten Ausland wie Österreich oder Belgien abzuhalten“, sagt Trautmann. In Hongkong zu versteigern, wo das Stuttgarter Auktionshaus eine bestens eingeführte Repräsentanz unterhält, wird für „zu kompliziert“ gehalten, da die Ausfuhr ins Drittland anstünde und das logistisch bei vielen Positionen nicht machbar sei.
Online-Petition formuliert entscheidende Punkte
Unterdessen forciert Markus Eisenbeis in seiner Eigenschaft als Präsidiumsmitglied des Bundesverbandes Deutscher Kunstversteigerer (BDK) die politische Aufklärungsarbeit und hat parallel eine Online-Petition gestartet. Darin fordert er den Gesetzgeber auf, folgende Grundsätze zu beachten: „Keine Rückwirkung des Gesetzes, keine Umkehr der Beweislast, eine klare Definition des Begriffs ‚nationales Kulturgut’, den von bürokratischen Hürden ungehinderten Verkehr von Kulturgut, das nicht als nationales Kulturgut definiert ist, innerhalb der EU gemäß der garantierten Warenverkehrsfreiheit“ und „eine angemessene Beteiligung der Vertreter von Sammlern und Händlern an dem Gesetzfindungsprozess.“