BGH-Urteil: Werbung muss erklären, was „klimaneutral“ bedeutet
Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hat Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ eingeschränkt. Sie ist unzulässig, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass das Unternehmen lediglich Klimaschutzprojekte zum Ausgleich der entstehenden Treibhausgase leistet, wie die Karlsruher Richter entschieden. Ohne den Hinweis sei die Werbung irreführend, denn der Begriff „klimaneutral“ sei mehrdeutig.
Im konkreten Fall ging es um eine Werbung des Lakritz- und Fruchtgummiherstellers Katjes, der in einem Lebensmittel-Fachblatt mit diesem Begriff geworben hatte. Der Herstellungsprozess selbst ist dabei nicht emissionsfrei, das Unternehmen unterstützt zum Ausgleich aber über einen Umweltberater Klimaschutzprojekte.
Die Frankfurter Wettbewerbszentrale hatte geklagt, weil sie die Werbung für irreführend hält. Dem Verbraucher seien wichtige Informationen - etwa über die Art und Weise, wie die Klimaneutralität hergestellt wird - vorenthalten worden.
Das höchste deutsche Zivilgericht gab den Klägern am Donnerstag recht und verurteilte Katjes zur Unterlassung der Werbung. Bei umweltbezogener Werbung gebe es ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis über Bedeutung und Inhalt der Begriffe. Deshalb müsse bereits in der Werbung selbst klargestellt werden, welche Bedeutung maßgeblich sei.
Hinweise außerhalb der Werbung - beispielsweise auf eine Website -genügten nicht. „Die Irreführung ist auch relevant, weil eine vermeintliche Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist“, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch in der Urteilsverkündung.