Außensteuergesetz: Widersprüchliche Verrechnungspreise für Zinsen im Konzern
Eschborn/Frankfurt. Bereits seit Langem begrenzt das deutsche Steuerrecht den Zinsabzug jenseits bestimmter Maßgrößen finanzieller Leistungsfähigkeit von in der Regel maximal 30 Prozent des Ebitda – also des Cashflows in Form des Gewinns vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen – und dies sogar dann, wenn die Zinsen an fremde Dritte fließen.
Die Zinshöhe bestimmte sich dagegen bislang nach den allgemeinen Regeln des Fremdvergleichspreises, der für Zinsen aufgrund der Transparenz der Kapitalmärkte besonders gut bestimmbar ist. Nunmehr hat der Gesetzgeber jedoch Regelungen eingeführt, die zwischen verbundenen Unternehmen die Zinshöhe nach anderen Maßstäben regeln und begrenzen sollen.
So verbietet der neue Paragraf 1 Absatz 3d Außensteuergesetz (AStG) unter anderem insoweit den Zinsabzug, als der Zinssatz für die einzelne deutsche Konzerngesellschaft über dem des Konzernratings liegt und kein Gegenbeweis erbracht wird. Der Absatz beginnt mit den Worten: „Es entspricht nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz …“.
Dabei ist der Fremdvergleichsgrundsatz im AStG als das definiert, was fremde Dritte unter vergleichbaren Bedingungen vereinbart hätten.
Wenn nunmehr geregelt wird, was nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, so deutet dies darauf hin, dass insoweit versucht wird, den Fremdvergleichspreis für Zinsen abzuschaffen, indem dieser durch typisierende abweichende Vermutungen ersetzt wird.
Erkennbare Abweichung
Dieses Abstellen auf das Konzernrating verstößt auch gegen das Trennungsprinzip, nach dem jede Kapitalgesellschaft entsprechend ihrer individuellen Leistungsfähigkeit zu besteuern ist. Denn es soll nicht mehr die Bonität des Schuldners in Form der einzelnen Kapitalgesellschaft, sondern die des Konzerns als Ganzes maßgeblich sein.
Noch weiter gehend wirkt der neue Paragraf 1 Absatz 3e AStG, der Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzierungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen gesetzlich als regelmäßig funktions- und risikoarme Dienstleistung definiert. Soweit wiederum kein Gegenbeweis gelingt, soll der Zinsabzug auf eine risikofreie Rendite – zum Beispiel einer Bundesanleihe – zuzüglich eines kleinen Aufschlags für die Dienstleistung beschränkt werden. Dies selbst dann, wenn sich der Darlehensgeber viel teurer am Kapitalmarkt refinanziert. Auch diese Regelung weicht damit erkennbar vom Fremdvergleichsgrundsatz ab.
Womöglich ist der Wortlaut der Regelung jedoch nicht ganz eindeutig, und der Gesetzgeber hat daher unter Umständen versehentlich nur die Bepreisung der Dienstleistungselemente, nicht jedoch der Kapitalüberlassung selbst geregelt, sodass es für Letztere vielleicht doch bei dem Fremdvergleichsgrundsatz bleibt.
Weiterhin enthält die Regelung – anders als Paragraf 1 Absatz 3d AStG – keine Beschränkung auf sogenannte Inbound-Fälle, woraus man unter Umständen folgern könnte, dass auch bei sogenannten Outbound-Finanzierungen nur noch ein risikofreier Basiszins steuerlich zwingend wäre. Dann läge ein weiterer handwerklicher Fehler vor, da dies Einkommensverlagerungen in das Ausland Tür und Tor öffnen würde.
Zusätzlicher Aufwand und Unsicherheit
Verrechnungspreise müssen international kompatibel und daher einheitlich sein. Die Neuregelungen widersprechen diesem Grundsatz und werden daher viel zusätzlichen und zugleich unnötigen Steuerstreit sowie damit einhergehenden zusätzlichen Aufwand und Unsicherheit bewirken. Es bleibt sehr zu hoffen, dass der Gesetzgeber seinen Irrweg erkennt und die multiplen, sich widersprechenden Fremdvergleichspreise zeitnah wieder abschafft.
Professor Dr. Stefan Köhler ist Partner der EY Tax GmbH und Autor der Zeitschrift „Betriebs-Berater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift.