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  5. Rentenversicherung: Unternehmensanwälte können sich nicht auf den Altbescheid verlassen

RenteUnternehmensanwälte können sich nicht auf den Altbescheid verlassen

Syndikusanwälte nehmen die einmal erteilte Befreiung nicht mit in ihr neues Beschäftigungsverhältnis. Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine wichtige Entscheidung getroffen.Alexander Pradka 11.11.2024 - 12:47 Uhr Artikel anhören
Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Foto: imago/Westend61

Frankfurt. In einem für die große Berufsgruppe der Syndikus-Rechtsanwältinnen und -anwälte wichtigen Fall hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt eine grundlegende Entscheidung getroffen. Für Syndizi besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

In dem vor dem BSG behandelten Fall war eine Juristin für einen Verband als Syndikusrechtsanwältin tätig. Zum 1. Oktober 2003 befreite die Rentenversicherung sie von der Versicherungspflicht. Wörtlich enthielt der Bescheid die Aussage: „Auf Ihren Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.“

Noch vor der Rechtsbehelfsbelehrung war außerdem zu lesen: „Die Befreiung gilt für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht.“

Der Knackpunkt liegt in den Worten „weitere berufsspezifische Beschäftigungen“. Das lässt sich so verstehen, dass der Bescheid – und die Befreiung – bei gleichbleibender Tätigkeit als Syndikus bei anderen Arbeitgebern weiterhin gilt.

Bescheid zur aktuellen Tätigkeit

Ab dem 1. Juli 2007 war die Rechtsanwältin bei einem anderen Arbeitgeber angestellt, einen neuerlichen Antrag auf Befreiung aus der Rentenversicherung stellte sie nicht. Anlässlich einer Betriebsprüfung meldete sie der Arbeitgeber ab Januar 2015 als versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung an. Sie beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung, dass die im früheren Bescheid ausgesprochene Befreiung weiterhin gelte – ohne Erfolg.

Das Sozialgericht hat ihre Klage abgewiesen, das Landessozialgericht ihre Berufung im wesentlichen Punkt zurückgewiesen. Der frühere Befreiungsbescheid umfasse die aktuelle Tätigkeit nicht, hieß es in dem Urteil, mit dem Wechsel der Beschäftigung habe sich dieser erledigt, einen neuen Antrag habe sie nicht gestellt. Der Passus zur Befreiung „für weitere berufsspezifische Beschäftigungen“ sei lediglich ein Hinweis ohne Verwaltungsaktualität.

Auf Revision bestätigte das BSG, dass die mit dem früheren Bescheid im Jahr 2003 erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht nur die damals ausgeübte Tätigkeit umfasst und nicht die spätere Beschäftigung.

Es sei erkennbar, dass sich der Bescheid nur auf diese eine konkrete Beschäftigung bezieht: Aus Sicht eines verständigen Empfängers enthalte er allein im Eingangssatz in Verbindung mit den ihm unmittelbar folgenden und ihn konkretisierenden Ausführungen einen Verfügungssatz mit Regelungscharakter und damit einen Verwaltungsakt.

Dass es sich bei dem zu befreienden Beschäftigungsverhältnis nicht pauschal um eine Tätigkeit als „Rechtsanwältin“ handele, ergebe sich unter anderem aus der separaten Feststellung des konkreten Beginns der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und der Berufskammer.

Für die Anwältin erkennbar

Der Befreiungsbescheid bestimme den Beginn der Befreiung demnach nach dem Beginn des damaligen Beschäftigungsverhältnisses und dem konkret darauf bezogenen Antrag. Mit der Aufgabe der damaligen Beschäftigung hat sich laut BSG der frühere Bescheid damit erledigt.

Die Aussage „weitere berufsspezifische Beschäftigungen“ sei nur ein allgemeiner und unbestimmter Hinweis. Das sei für die Anwältin so auch erkennbar gewesen. Eine Einbeziehung der späteren Beschäftigung könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder aus Vertrauensschutzgründen erfolgen, so das BSG abschließend.

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Alexander Pradka ist Assessor juris und leitender Redakteur der Fachzeitschrift „In-house Counsel“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift.

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