Arbeitsrecht: Das steht Eltern rechtlich zu, wenn die Kita schließt
Düsseldorf. Dieser Tage schließen Kitas häufig: Zur Erkältungswelle kommen noch Warnstreiks städtischer Einrichtungen durch die Gewerkschaft Verdi. Doch dürfen berufstätige Eltern in solchen Fällen zu Hause bleiben, um selbst ihre gesunden Kinder zu hüten?
Laut Hakima Taous, Fachanwältin für Arbeitsrecht der Frankfurter Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte, müssen Eltern grundsätzlich zunächst versuchen, eine alternative Betreuung für Sohn oder Tochter zu organisieren: Oma, Nachbarn, professionelle Babysitter.
Gelingt dies nicht, greift Paragraf 616 BGB. Das Gesetz erlaubt Arbeitnehmern eine kurze Freistellung von der Arbeit aus persönlichen Gründen – wobei das Gehalt weitergezahlt wird. So etwa bei einer plötzlichen Kita-Schließung, weil die Erzieherinnen und Erzieher krank sind.
Bezahlte Freistellung nur kurzzeitig möglich
Diese bezahlte Freistellung ist jedoch nur für einen kurzen Zeitraum möglich. Expertin Taous geht von etwa zwei, drei Tagen aus.
Einen Haken gibt es laut der Juristin: „Wichtig ist es, den Arbeitsvertrag zu prüfen. Darin kann die Anwendung des Paragrafen 616 BGB ausgeschlossen worden sein mit der Folge, dass das Gehalt nicht fortgezahlt wird.“
Eine andere Ausgangsbasis gibt es bei angekündigten Schließungen der Kindertagesstätte, etwa durch Streiks. Dann wird, je nach Ankündigungsfrist, erwartet, dass Eltern eine Ersatzbetreuung finden. Erscheinen die Eltern nicht zur Arbeit, kann regelmäßig die Zahlungspflicht des Arbeitgebers entfallen.
„Kann niemand als Babysitter einspringen, müssen Arbeitnehmer also möglicherweise bezahlten Urlaub nehmen oder sich unbezahlt freistellen lassen“, sagt die Juristin.
Homeoffice: Möglichst frühzeitig mit dem Chef sprechen
Um diesen finanziell ungünstigen Fall zu vermeiden, rät Taous dazu, sich frühzeitig mit dem Chef zu besprechen. Oft sei es möglich, eine Homeoffice-Phase zu beginnen oder auszudehnen.
Betriebsvereinbarungen, die Arbeitgeber mit ihren Betriebsräten für die Belegschaft abgeschlossen haben, sähen häufig genau für den Fall, dass ein Mitarbeiter kurzfristig verhindert ist, vor, dass die Homeoffice-Regelung ausgedehnt werden darf.
Juristin Taous: „Wenige Chefs sagen: ‚Das geht nicht.‘“ Bei Vorgesetzten herrsche die Überlegung vor, dass der oder die Angestellte besser eingeschränkt arbeitet als gar nicht. Allerdings bestehe auf solch eine Regelung kein Rechtsanspruch.
Dieser Artikel erschien bereits im März 2025. Der Artikel wurde am 01.04.2025 erneut geprüft und mit leichten Anpassungen aktualisiert.