Gesetz: Justizministerin will Haftung bei E-Scooter-Unfällen verschärfen
Berlin. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will die Haftung bei Unfällen mit E-Scootern deutlich verschärfen. Unfallopfer sollen künftig leichter Schadenersatz erhalten. Die Ministerin legte am Dienstag einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.
Hubig sagte: „Insbesondere E-Scooter von Sharing-Anbietern sind oft in Unfälle verwickelt.“ Die Anbieter müssten mehr in die Pflicht genommen werden. „Wenn mit ihren Scootern Schäden verursacht werden, dann sollen die Anbieter dafür auch Ersatz leisten müssen – ohne Wenn und Aber“, erklärte die SPD-Politikerin.
Bislang mussten Geschädigte selbst beweisen, dass der jeweilige Fahrer den Unfall ausgelöst hat – ein Hindernis, das laut der Ministerin in der Praxis häufig dazu führt, dass Opfer leer ausgehen. „Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, weil der Fahrer des E-Scooters schon längst über alle Berge ist.“
Hubig verweist zudem auf Mietautos, bei denen die Anbieter ebenfalls haften. Es gebe keinen Grund, E-Scooter anders zu behandeln als Autos, sagte sie.
Die geplanten Neuregelungen entsprechen einer langjährigen Forderung des ADAC. Auch der Deutsche Verkehrsgerichtstag erklärte bereits vor drei Jahren, dass die bisherigen Haftungsregeln für E-Scooter „nicht mehr sachgerecht“ seien, und empfahl, Unfallopfer besser abzusichern und die Haftung von Fahrenden und Betreibern klar zu regeln.
Schadenersatz über die Haftpflichtversicherung
Die E-Scooter-Ära in Deutschland begann 2019 mit der Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen. Laut Gesetzentwurf lag die Zahl der versicherten E-Scooter im Jahr 2023 bundesweit bei 990.000. Weiter heißt es: „E-Scooter werden häufig in engen, innerstädtischen Verkehrsräumen eingesetzt und oft im Rahmen von örtlich ungebundenen sogenannten Free-Floating-Modellen zur Vermietung angeboten.“
Künftig sollen die Halter von E-Scootern – also unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten – für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht. Das wird als „Gefährdungshaftung“ bezeichnet.
Der Entwurf aus Hubigs Ministerium sieht außerdem vor, dass Fahrer haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Bislang müssen Geschädigte nachweisen, dass der Fahrer den Unfall verursacht hat – ein Punkt, der laut Hubig in der Praxis oft dazu führt, dass die Betroffenen leer ausgehen.
Der Schadenersatz soll dann wie bisher über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, die Halter von E-Scootern schon nach geltendem Recht abschließen müssen.
Begründet wird die geplante Reform mit der steigenden Zahl von Zwischenfällen. Demnach stieg die Zahl der Beteiligten an Unfällen mit E-Scootern von weniger als 6000 im Jahr 2020 auf mehr als 12.000 im vergangenen Jahr.
Verkehrsunfälle mit schweren Verletzungen
Parallel dazu nimmt laut Justizministerium auch die Zahl der durch solche Unfälle geschädigten Dritten zu: Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1150 Drittschäden regulierte, waren es im Jahr 2024 bereits 5000 Schadensfälle.
Zudem zeigten Fälle in der gerichtlichen Praxis, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter, gerade für Menschen mit (Seh-)Behinderungen, Barrieren darstellen, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen könnten.
In manchen europäischen Ländern geht man strikter gegen E-Scooter vor. Die italienische Stadt Florenz zum Beispiel verbannt Miet-E-Scooter im kommenden Jahr von ihren Straßen und Gehwegen. Der Stopp greift demnach ab dem 1. April 2026. Begründet wurde der Schritt damit, dass die Durchsetzung der in Italien seit Ende 2024 geltenden Helmpflicht für E-Scooter nicht gewährleistet werden kann.
Auch in anderen europäischen Städten werden E-Scooter stärker reguliert oder ganz verboten. So verbannten bereits Madrid oder Paris die Leihroller aus dem Stadtgebiet. Als erste deutsche Stadt ging Gelsenkirchen diesen Weg.
Die von Hubig geplanten Änderungen sollen auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten, etwa für Segways als selbstbalancierende Fahrzeuge. Sie haben eine Höchstgeschwindigkeit von sechs bis 20 Kilometern pro Stunde.
Für Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft, motorisierte Krankenfahrstühle und andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge soll die Ausnahme von der Gefährdungshaftung dagegen beibehalten werden.