Steuererklärung: So machen Sie das Homeoffice bei der Steuer geltend
Wer im Homeoffice arbeitet, kann die Kosten von der Steuer absetzen.
Foto: dpaDüsseldorf. Arbeiten von zu Hause ist weitverbreitet. Bei vielen Bürgerinnen und Bürgern spielt das Homeoffice deshalb eine Rolle in der Steuererklärung. Dabei erleichtert die Homeoffice-Pauschale, Ausgaben, die im Homeoffice anfallen, von der Steuer abzusetzen. Ein eigenes Arbeitszimmer ist dafür keine Voraussetzung mehr. In diesem Artikel sind die wichtigsten Informationen und Hintergründe zur Homeoffice-Pauschale zusammengefasst.
Homeoffice-Pauschale: Was gilt in 2025?
- Arbeitnehmer im Homeoffice erhalten für das Steuerjahr 2024 eine Steuerpauschale von sechs Euro pro Tag für bis zu 210 Arbeitstage – maximal also 1.260 Euro pro Jahr. Bis 2022 war die Homeoffice-Pauschale auf maximal 600 Euro im Jahr begrenzt.
- Die Pauschale zählt zu den Werbungskosten und wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet – und nicht zusätzlich gewährt.
- Erst, wenn Sie Werbungskosten nachweisen können, die die Werbungskostenpauschale übersteigen, macht sich die Homeoffice-Pauschale für Sie bemerkbar.
Wann kann die Homeoffice-Pauschale bei der Steuer geltend gemacht werden?
Wer einen Tag im Homeoffice von der Steuer absetzen möchte, muss im Sinne der Pauschale von zuhause gearbeitet haben. Sofern dem Steuerzahler ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dürfen an den Tagen, für die die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, keine Fahrten ins Büro geltend gemacht werden.
Ausnahmen bilden hier Lehrer, denen in der Betriebsstätte dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit überwiegend von zu Hause aus arbeiten. Hier ist eine doppelte Absetzung erstmals möglich.
In jedem Fall dürfen die sechs Euro lediglich einmal pro Tag geltend gemacht werden, falls jemand mehreren Jobs nachgeht.
Für wen lohnt sich die Homeoffice-Pauschale?
Es profitieren diejenigen von der Homeoffice-Pauschale, die kein eigenes Arbeitszimmer besitzen. Außerdem müssen die gesamten Werbungskosten den jährlichen Pauschbetrag von 1.230 Euro (2024) übersteigen, damit sich das Arbeiten im Homeoffice positiv auf die Steuer auswirkt. Denn dieser Betrag kann ohnehin geltend gemacht werden – selbst wenn keine Werbungskosten angefallen sind.
Werbungskosten entstehen im Zusammenhang mit der Arbeit. Hierunter fallen etwa Hilfsmittel wie Schreibwaren oder Computer, aber auch die tägliche Fahrt zum Arbeitsplatz gehört dazu. Da die konkreten Fahrtkosten häufig schwer nachweisbar sind – theoretisch ist es gleichgültig, ob Arbeitnehmer den Weg mit dem Auto, auf dem Fahrrad oder zu Fuß zurücklegen – gilt eine sogenannte Pendlerpauschale (auch Entfernungspauschale) von aktuell 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer. Ab dem 21. Kilometer können sogar 38 Cent abgesetzt werden.
Diese Regelung gilt bis 2026. Danach soll laut dem Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD die Pendlerpauschale bereits vom ersten Kilometer an bei 38 Cent liegen.
Wo trage ich Homeoffice in der Steuerklärung ein?
Angaben zur Arbeit im Homeoffice gehören in der Steuererklärung in Anlage N (Zeile 45) bei den Werbungskosten. Unter „Homeoffice-Pauschale“ müssen Sie die Anzahl der Tage eingetragen, an denen Sie ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben.
Dieser Artikel erschien bereits im Januar 2022. Der Artikel wurde am 13.10.2025 erneut geprüft und mit leichten Anpassungen aktualisiert.