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Serie – Ratgeber Steuererklärung 2020Bücher, Fahrtkosten, Pflege – Mit diesen Ausgaben senken Sie Ihre Steuerlast

Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleitungen sind die lohnendsten Bereiche, um Geld vom Finanzamt zurückzubekommen.Laura de la Motte, Katharina Schneider 10.03.2021 - 17:55 Uhr Artikel anhören

Die Finanzbeamten prüfen, ob Angestellte ihre Pendlertage um die Tage im Homeoffice gekürzt haben.

Foto: imago/photothek

Frankfurt. Arbeitnehmer zahlen mit ihrem Gehalt jeden Monat eine Lohnsteuer. In den meisten Fällen ist diese Vorabzahlung aber zu hoch, denn die Steuerzahler haben übers Jahr gesehen zahlreiche Ausgaben, die das Finanzamt als steuermindern anerkennt.

Nach den jüngsten verfügbaren Daten des Statistischen Bundesamts konnten sich von 13,7 Millionen Menschen, die 2016 eine Steuererklärung abgegeben haben, mehr als zwölf Millionen über eine Steuererstattung von im Schnitt 1027 Euro freuen. Nur gut 1,5 Millionen mussten Steuern nachzahlen.

Bevor Sie sich ans Ausfüllen der Formulare machen, sollten Sie zuerst sämtliche Unterlagen zu ihren Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres zusammensuchen. Auf der Einnahmenseite gehören dazu die Lohnsteuerbescheinigung, die Arbeitnehmer in der Regel Anfang des Jahres mit ihrer Gehaltsabrechnung erhalten, Jahressteuerbescheinigungen von Banken sowie Belege zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften.

Für die Ausgabenseite sollten Bescheinigungen von Versicherungen, Kaufbelege und Rechnungen von Ärzten, Dienstleistern oder Handwerkern zusammengetragen werden.

Die größten Chancen auf eine Steuererstattung bieten Ausgaben, die sich folgenden Kategorien zuordnen lassen:

  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Werbungskosten

Darunter fallen alle Ausgaben rund um den Beruf, zum Beispiel Arbeitsmittel, Fachbücher, Fahrtkosten zur Arbeit oder auch Ausgaben für die Fortbildung. Diese in der Steuererklärung anzugeben lohnt sich vor allem dann, wenn sie insgesamt über einem Betrag von 1000 Euro liegen. Denn die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1000 Euro zieht das Finanzamt automatisch von Ihren Einkünften ab, auch wenn Sie keine Ausgaben für Ihren Beruf nachweisen.

Aufwendungen für Arbeitsmittel – etwa Fachliteratur, Schreib- und Büromaterial – aber auch die Einrichtung für einen Arbeitsplatz zu Hause können im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit geltend gemacht werden. Wichtig ist dabei die Abschreibungsgrenze für geringwertigen Wirtschaftsgüter.

Laut Gesetz sind das „selbstständig nutzbare, bewegliche und abnutzbare Gegenstände“ – zum Beispiel ein Schreibtisch, Computer, Drucker, Telefon oder Datenträger. Bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro können die Kosten dafür in einem Jahr komplett steuerlich abgesetzt werden. Beachten Sie unbedingt den Nettobetrag. Denn in der zweiten Jahreshälfte 2020 gab es eine temporäre Mehrwertsteuersenkung. Wurde diese von Händlern nicht komplett weitergereicht, war der Nettopreis entsprechend höher.

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Ratgeber Steuererklärung 2020: Wie Sie beim Fiskus das Maximum rausholen – Letzter Abgabetermin 31. Oktober

Für teurere Anschaffungen sowie Einrichtungsgegenstände gibt es Abschreibungszeiträume. Diese richten sich nach den sogenannten Afa-Tabelle des Bundesfinanzministeriums. Hat der Computer beispielsweise mehr gekostet als 800 Euro netto, muss er über drei Jahre abgeschrieben werden. Das bedeutet, Sie können mitunter auch noch Gegenstände steuerlich ansetzten, die sie in früheren Jahren gekauft haben.

Besonders für diejenigen, die 2020 wegen der Corona-Pandemie plötzlich von zu Hause aus gearbeitet haben, lohnt es unter Umständen, nach alten Rechnungen zu kramen. Denn wer sich Schreibtisch, Bürostuhl oder Computer zunächst privat zugelegt hat, diese aber nun beruflich nutzt, kann die Anschaffungskosten ebenfalls steuerlich geltend machen.

Daneben sollten Sie im Kalender die Tage nachzählen, an denen Sie von zu Hause aus gearbeitet haben, denn für diese Tage können Sie die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag geltend machen, die ebenfalls zu den Werbungskosten zählt. Alle Details, was Sie rund um die Arbeit von zu Hause aus – egal ob im Arbeitszimmer oder vom Küchentisch – steuerlich absetzen können, finden Sie im Artikel „So setzen Sie das Arbeiten im Homeoffice von der Steuer ab“.

Ihre Fahrtkosten dürfen Sie mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abrechnen. Die Entfernungspauschale bekommen Sie für jedes Verkehrsmittel – sogar dann, wenn Sie zu Fuß zur Arbeit gehen. Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptieren die Finanzämter in aller Regel 230 Arbeitstage pro Jahr, an denen Sie die einfache Entfernung geltend machen können. Bei einer Sechs-Tage-Woche erkennt das Finanzamt 280 Arbeitstage an. Vorsicht beim Homeoffice: Die Finanzbeamten prüfen als Erstes, ob Sie für die Tage im Homeoffice die Pendlertage entsprechend gekürzt haben.

Wichtig: Wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind, dürfen Sie anstatt der Entfernungspauschale auch die tatsächlichen Kosten ansetzen. Für Arbeitnehmer, die zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn ein steuerfreies Jobticket vom Chef erhalten, mindert der Wert dieses Tickets die Entfernungspauschale.

Normalerweise sind mit der Pauschale alle Kosten im Zusammenhang mit dem Weg zur Arbeit abgedeckt. Sollten Sie auf dem Weg zum Job einen Unfall haben, können Sie die Kosten dafür neben der Entfernungspauschale geltend machen. Zu den beruflichen Fahrten zählen auch Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, Seminaren oder zu einer Betriebsveranstaltung.

Sind Sie dienstlich auf Reisen, dürfen Sie außerdem Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen. Diese wurde ab 2020 angehoben: Das Finanzamt gewährt bei einer geschäftlichen Abwesenheit von mehr als acht Stunden und für den An- und Abreisetag bei längeren Dienstreisen jeweils 14 Euro. Wer 24 Stunden von daheim abwesend ist, darf eine Verpflegungspauschale von 28 Euro abziehen. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht bereits erstattet hat.

Auch Fortbildungskosten können Sie als Werbungskosten ansetzen, sofern die Fortbildung beruflich veranlasst war. Wenn dies nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, sollten Sie dem Finanzamt aufzeigen, wie sich das Erlernte betrieblich nutzen lässt. Bei manchen Veranstaltungen ist eine private Mitveranlassung nicht auszuschließen. Dann müssen Sie die Kosten – falls möglich – aufteilen. Hobbykurse bleiben aber Ihr finanzielles Privatvergnügen.

Darüber hinaus unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen Aus- und Fortbildung: Die Aufwendungen für eine erstmalige Ausbildung, das erste Studium oder einen Schulabschluss gehören steuerrechtlich zu den Sonderausgaben. Mit der Folge, dass Sie die Kosten nur bis zu einem Jahresbetrag von 6000 Euro geltend machen können.

Wenn Sie sich aber beruflich verändern wollen und bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, können Sie Ihre Weiterbildung in unbegrenzter Höhe steuerlich bei den Werbungskosten geltend machen. Allerdings müssen Sie ernsthaft planen, mit dem neu erworbenen Wissen Einnahmen zu erzielen.

Grundsätzlich können Sie alle Ausgaben, die mit Ihrer Fortbildung zusammenhängen, steuerlich ansetzen:

  • Kurs- oder Teilnahmegebühren
  • Fachliteratur
  • Büromaterial
  • Kopien
  • Nutzungsgebühren für Bibliotheken
  • Prüfungsgebühren
  • Reisekosten

Machen Sie sich anschließend auf die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, können Sie Ihre Bewerbungskosten in die Steuererklärung aufnehmen. Dazu gehören zum Beispiel Ausgaben für Fotos, Beglaubigungen, Kopien, Porto, Briefpapier, spezielle Bücher und Kurse sowie die Fahrten zu Vorstellungsgesprächen.

Kleidung, auch wenn Sie sie speziell für den beruflichen Anlass gekauft haben, ist in den Augen des Finanzamts allerdings eine Privatangelegenheit. Nur Kosten für Berufskleidung, bei der eine private Nutzung ausgeschlossen ist, dürfen Sie steuerlich absetzen – etwa den Arztkittel. Das gilt nicht nur für die Anschaffungskosten, sondern auch für Ausgaben für Reinigung oder Änderungsarbeiten.

Viele Verbände nehmen die Interessen einzelner Branchen und Berufe wahr. Mitgliedsbeiträge, die Sie dafür zahlen, können Sie als Werbungskosten geltend machen – zum Beispiel Beiträge zu Gewerkschaften oder Berufsverbänden. Auch Versicherungen, die berufliche Risiken abdecken, gehören in der Steuererklärung zu den Werbungskosten.

Wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen müssen, können Sie den Fiskus an Ihren Kosten beteiligen. Nicht immer muss der Arbeitsplatz gewechselt werden: Es genügt auch, wenn sich mit dem Einzug in die neue Wohnung Ihre tägliche Fahrtzeit zur Arbeit verkürzt oder Sie Ihren Arbeitsplatz leichter erreichen. Für den beruflich veranlassten Umzug können Sie zahlreiche Ausgaben in der Steuererklärung ansetzen, etwa Transportkosten, Reisekosten, doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren oder auch Beschaffungskosten für Herd und Ofen.

Rund um einen Umzug fallen meist noch viele andere kleine Ausgaben an, die ebenfalls abgesetzt werden können – etwa das Trinkgeld für die Möbelpacker, Kosten für das Ändern der Personalausweise oder die Ummeldung des Autos. Damit kein Beleg im Umzugschaos gesucht werden muss, gewährt die Finanzverwaltung eine Pauschale. Wer im Steuerjahr 2020 seinen Umzug abgeschlossen hat, kann je nach Stichtag verschieden hohe Pauschalen geltend machen. Ab dem 1. Juni 2020 sind es pauschal 860 Euro (vorher: 811 Euro), für Verheiratete gelten 1622 Euro. Für jede weitere Person kommt ein Pauschalbetrag in Höhe von 573 Euro (vorher: 357 Euro) hinzu. Neu eingeführt wurde zum Juni zudem eine Pauschale für diejenigen, die bislang keine eigene Wohnung hatten. Für sie beträgt die Pauschvergütung 172 Euro (vorher: 0 Euro).

Benötigen die Kinder Nachhilfeunterricht, weil die neue Schule weiter im Unterrichtsstoff ist oder andere Schwerpunkte setzt, können auch diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag liegt bei 1.146 Euro.

Auch wenn Sie beruflich bedingt eine Zweitwohnung unterhalten, können Sie den Fiskus an den Kosten beteiligen. Für die sogenannte doppelte Haushaltsführung sind pro Monat bis zu 1000 Euro absetzbar. Der Bundesfinanzhof hat 2019 zudem entschieden, dass Einrichtungsgegenstände und Kosten für Haushaltsartikel für die Zweitwohnung grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind. (Az: VI R 18/17).

Sonderausgaben

Auch Geld, das Sie für Ihre private Lebensführung ausgeben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Dabei unterscheidet man zwischen Vorsorgeaufwendungen und anderen Sonderausgaben.

Weil der Staat ein Eigeninteresse daran hat, dass Sie sich gut absichern, können Sie beispielsweise die Beiträge zur sogenannten Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe abziehen. Zur Basisversicherung zählen alle Beiträge für den grundlegenden Schutz.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die normalen Beiträge ohne Wahl- und Zusatztarife. Der in jeder gesetzlichen Krankenversicherung enthaltene Anspruch auf Krankengeld zählt allerdings nicht zum Basisschutz, daher wird der Beitrag dafür pauschal um vier Prozent gekürzt. Bei privat Versicherten akzeptiert die Finanzverwaltung Kosten für Leistungen auf dem Niveau des Basistarifs – ebenfalls ohne Krankentagegeldanspruch.

Übersteigt der Beitrag für die Krankenversicherung noch nicht 1900 Euro, können Sie zusätzlich Aufwendungen für Arbeitslosen-, Haftpflicht- und andere Versicherungen bis zu dieser Grenze geltend machen.

Daneben honoriert der Saat auch Aufwendungen für die Altersvorsorge. Die vom Arbeitnehmer gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Rürup-Rentenversicherungen sind insgesamt absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Im Jahre 2020 liegt dieser bei 25.046 Euro (Verheiratete: 50.092 Euro). 90 Prozent davon – 22.541 Euro (Verheiratete: 45.082 Euro) wirken sich steuermindernd aus.

Für Einzahlungen in die Riester-Rente gibt es einen separaten Höchstbetrag von 2.100 Euro. Hier macht das Finanzamt jedoch eine Günstigerprüfung, vergleicht den Betrag mit den erhaltenen Zulagen und prüft, was vorteilhafter ist. Die Faustregel lautet: Kinderlose Steuerzahler und Besserverdiener profitieren eher vom Sonderausgabenabzug. Familien mit mehreren Kindern kommen dagegen durch die Zulagen besser weg.

Steuerfreie Extras vom Chef
Das Angebot von Weiterbildungen ist für viele Chefs ein wichtiges Mittel, um Mitarbeiter für ihre Firma zu gewinnen. Damit die Kosten dafür nicht als Arbeitslohn versteuert werden müssen, muss die Weiterbildung im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Das trifft etwa auf einen Spanischkurs zu, wenn Angestellte in ihrem Job Spanisch sprechen müssen.
Zu den gern verteilten Extras gehört auch ein Jobticket für öffentliche Verkehrsmittel. Seit dem Steuerjahr 2019 ist das wieder steuerfrei. Dabei gibt es zwei Varianten. Wenn der Arbeitgeber das Jobticket auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweist, muss der Arbeitnehmer das in der Steuererklärung angeben und es reduziert seine Entfernungspauschale. Die andere Variante gilt beispielsweise für Beschäftigte des Landes Hessen. Sie erhalten ein kostenloses „Landesticket“. Das Land werde den geldwerten Vorteil als Arbeitgeber versteuern, teilt das zuständige Ministerium mit. Die Angestellten können daher in der Steuererklärung wie gewohnt ihre Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen.
In etlichen Unternehmen dürfen Mitarbeiter Geräte wie Smartphones, Tablets oder Computer auch privat nutzen. Diesen Vorteil müssen sie nicht versteuern.
Auch Zuschüsse für die Altersvorsorge kann der Chef zahlen. Eine mögliche Variante: Der Arbeitgeber kann ‧steuerfrei Beiträge in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung einzahlen. Die Obergrenze liegt bei acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Für 2021 sind das maximal 6816 Euro.
Für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter können Chefs einiges tun. Bis zu einem Betrag von jährlich 600 Euro bleiben zum Beispiel Kurse wie Rückengymnastik oder Raucherentwöhnung steuerfrei. Die Kurse müssen zertifiziert sein.
Beim Dienstwagen muss die private Nutzung versteuert werden. Anders ist es beim Dienstfahrrad: Seit 2019 ist es steuerfrei. Das gilt auch für ‧Räder mit Elektroantrieb – solange sie nicht verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet werden. Immerhin: Elektrokraftfahrzeuge dürfen Arbeitnehmer an der Ladestation ihres Arbeitgebers kostenlos und steuerfrei aufladen.
Für Eltern attraktiv: ein Zuschuss zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Der Chef darf die Kitabeiträge in voller Höhe übernehmen, ohne dass darauf Steuern und Sozialbeiträge anfallen. Ob es sich um betriebliche oder außerbetriebliche Einrichtungen handelt, spielt dabei keine Rolle. Zusätzlich dürfen Arbeitgeber eine kurzfristige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Wert von jährlich bis zu 600 Euro steuerfrei bereitstellen – sofern diese zwingend notwendig und beruflich veranlasst ist.
Seit 2021 können Arbeitnehmer höhere Sachbezüge steuerfrei einstreichen. Bis zu 50 Euro im Monat kann der Chef ihnen beispielsweise über aufladbare Prepaidkarten, die im Handel einsetzbar sind, zukommen lassen. Der Betrag kann auch in Form von Warengutscheinen oder Tankkarten gewährt werden. Doch Vorsicht: Wird der Betrag nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Sachbezug steuerpflichtig.
Besonders interessant für Angestellte, die bei Herstellern von Möbeln, Autos oder Mode arbeiten: Belegschaftsrabatte sind bis zu 1080 Euro pro Jahr steuerfrei.
Bei einem kleinen finanziellen Engpass kann der Chef helfen: Gibt er einem Angestellten ein zinsloses oder zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen bis maximal 2600 Euro, ist die Zinsersparnis steuer- und sozialversicherungsfrei.
Zu besonderen Anlässen wie Jubiläen dürfen Chefs Geschenke im Wert von bis zu 60 Euro verteilen. Daneben dürfen sie auch 156 Euro pro Jahr in die Urlaubskasse einzahlen, für Ehepartner und Kinder können noch jeweils 104 Euro und 52 Euro obendrauf kommen. Übernimmt der Arbeitgeber die Steuer pauschal, fallen auch keine Sozialabgaben an.

Einen willkommenen Effekt auf die persönliche Steuerlast haben auch Spenden an gemeinnützige Organisationen, denn sie zählen zu den Sonderausgaben. Diese mindern das zu versteuernde Einkommen, sobald die Sonderausgaben (ohne Vorsorgeaufwendungen) den Pauschbetrag von 36 Euro für Singles überschreiten. Sinkt das zu versteuernde Einkommen, sinkt auch die Steuerlast. Wie stark, hängt vom jeweiligen Einkommen des Steuerzahlers ab. Die Beteiligung des Fiskus ist jedoch gedeckelt auf maximal 20 Prozent des sogenannten Gesamtbetrags der Einkünfte.

Der Anteil erscheint hoch, doch insbesondere für Rentner, die nur eine geringe Rente, aber höhere Rücklagen haben, kann die Grenze schnell relevant werden. Sie sind laut Deutschem Spendenrat auch die eifrigsten Spender. Wurde der 20-Prozent-Anteil in diesem Jahr überschritten, muss der Steuervorteil dennoch nicht verloren sein. Im Rahmen der Steuererklärung trägt das Finanzamt sie automatisch ins kommende Jahr vor.

Eine Bescheinigung müssen Sie inzwischen nicht mehr der Steuererklärung beifügen, aber für etwaige Nachfragen aufbewahren: Bei Beträgen bis zu 200 Euro genügt eine Buchungsbestätigung der Bank – etwa der Kontoauszug – oder ein Bareinzahlungsbeleg. Bei höheren Beträgen ist eine Spendenbescheinigung beziehungsweise Zuwendungsbestätigung der Spendenorganisation notwendig.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen entstehen in außergewöhnlichen Lebenssituationen. Das Finanzamt unterscheidet daher zwischen „außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art“ und außergewöhnlichen Belastungen der besonderen Art. In das erste Raster fallen beispielsweise Pflegekosten, unter die besonderen Belastungen der Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person. Eine wichtige Unterscheidung, denn bei den „außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen“ müssen Sie sich keinen Eigenanteil anrechnen lassen. Auch außergewöhnliche Belastungen senken das zu versteuernde Einkommen und dadurch die Steuerlast.

Jeder Arbeitnehmer wird hin und wieder krank – die Zuzahlungen für Medikamente oder andere Arztkosten sind im Prinzip Ihre Privatsache. Das Finanzamt lässt einen steuerlichen Abzug nur dann zu, wenn die Behandlungen medizinisch notwendig sind und Sie die Kosten selbst getragen haben. Einen gewissen Eigenanteil müssen Sie aber immer übernehmen.

Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe der Gesamteinkünfte und Ihrer familiären Situation. Bei ledigen Personen ohne Kinder und Gesamteinkünften bis 15.340 Euro gelten zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen in Höhe von fünf Prozent als zumutbar (siehe Grafik).

Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Stufengrenzbetrag überschreitet, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet werden darf (Az: VI R 75/14). So erfasst beispielsweise der Prozentsatz für Stufe 3 nur den Betrag, der die dort genannte Summe von 51.130 Euro überschreitet. Zuvor wurde der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag der Einkünfte angewandt. In der Folge können nun höhere Kosten in der Steuererklärung angesetzt werden.

Meist lohnt es sich, möglichst viele Kosten in einem Jahr zu sammeln. Tipp: Fassen Sie planbare Behandlungen in einem Jahr zusammen. Wenn Sie beispielsweise eine neue Brille benötigen und vorhaben, Zahnimplantate setzen zu lassen, sollten Sie dies möglichst im gleichen Jahr tun. Auf diese Weise überschreiten Sie schneller die Grenze der zumutbaren Belastung. Übrigens: Wenn Sie mit dem Auto zum Arzt fahren, zählen die Fahrtkosten auch zu den außergewöhnlichen Belastungen. Hier können Sie 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer geltend machen.

Zur Absetzbarkeit von Krankheitskosten ist zudem ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser muss prüfen, ob solche Ausgaben schon ab dem ersten Euro steuerlich berücksichtigt werden müssen (Az: VI R 48/18). Deshalb sollten Steuerzahler alle Krankheitskosten geltend machen. Das Finanzamt wird das zunächst ablehnen, aber es ist kein Einspruch gegen den Steuerbescheid nötig, denn dieser bleibt wegen eines Vorläufigkeitsvermerks in diesem Punkt automatisch offen.

Pflege ist nicht nur zeit-, sondern auch kostenintensiv. Wenn Sie einen Verwandten selbst pflegen, der dauerhaft hilflos ist (Pflegegrad 4 oder 5, Schwerbehindertengrad H oder Bl), können Sie den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro in Anspruch nehmen. Gute Aussichten für alle Betroffenen: Ab dem Steuerjahr 2021 steigen die Pflegepauschbeträge deutlich an. Die Pflegebedürftigkeit müssen Sie in jedem Fall nachweisen. Die Ausgaben für die Pflege in einem Heim kann immer nur derjenige absetzen, der sie trägt.

Achtung: Ziehen Sie selbst in ein Heim, ist das nur dann steuerlich begünstigt, wenn Sie pflegebedürftig, behindert oder krank sind. Allein aus Altersgründen können Sie für sich selbst keine Steuerersparnis geltend machen – das können nur Ihre Kinder, wenn sie Ihnen Unterhalt überweisen und Ihr eigenes Vermögen nicht ausreicht.

Für das Jahr 2020 können Sie Unterhaltszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 9408 Euro zuzüglich Basiskranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Empfänger nicht mehr als 624 Euro verdient, andernfalls mindert das Einkommen den Unterhaltsanspruch.

Bei Unterhaltszahlungen an Kinder greift der Höchstbetrag aber nur dann, wenn weder Sie noch Ihr Ex-Partner Kindergeld oder den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Das funktioniert in aller Regel nur bei volljährigen Kindern, für die es kein Kindergeld mehr gibt. Mehr Informationen erhalten Sie im Artikel „So helfen Kinder beim Steuernsparen“.

Für geschiedene Eheleute gibt es noch eine zweite Möglichkeit, den Unterhalt steuerlich geltend zu machen: das sogenannte Realsplitting. Das bedeutet, dass Sie Ihre Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner bis zu einer Summe von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehen.

Voraussetzung dafür ist aber, dass Ihr Ex-Partner dem Ganzen zustimmt. Denn er oder sie muss die Leistungen dann als sonstige Einkünfte versteuern. Diese Option eignet sich für alle (ehemaligen) Paare, bei denen der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Partner deutlich mehr verdient, als der begünstigte. In diesem Fall sorgt die Steuerprogression dafür, dass der zahlende Gatte mehr Steuern spart, als der unterstützte Gatte auf die Unterhaltszahlungen entrichten muss.

Ob Unterhaltsleistungen auch an eine nichteheliche Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung zählen, will der BFH in diesem Jahr entscheiden (Az.: VI R 2/19). Der Kläger wohnte mit seiner damaligen Freundin, die noch studierte und Bafög erhielt, zusammen und trug den überwiegenden Teil der monatlichen Lebenshaltungskosten.

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Der vierte größere Kostenblock, der die Steuerschuld drückt, sind Ausgaben rund um den Haushalt. Davon profitieren sowohl Immobilieneigentümer als auch Mieter. Denn zu solchen Ausgaben zählen Kosten für eine Haushaltshilfe ebenso wie Reparaturkosten am Eigenheim sowie der Mieteranteil an den Hausmeisterkosten.

Die Arbeiten müssen im Haushalt erbracht werden, beziehungsweise nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs „in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen“. Demnach können also auch ein Winterdienst und die Reinigung öffentlicher Gehwege abgesetzt werden. Zu den Klassikern gehören außerdem die Kosten für den Schornsteinfeger oder die Betreuung von Haustieren in der Wohnung.

In einem Schreiben aus dem November 2016 listet das Bundesfinanzministerium zahlreiche begünstigte und nicht begünstigte Ausgaben auf. Darin definiert das Ministerium auch, bei welchen Arbeiten es sich um Handwerkerleistungen handelt und wann es haushaltsnahe Dienstleistungen sind. So zählen etwa die Abflussrohrreinigung und die Wärmedämmung als Handwerkerleistung. Die Hausreinigung und die Bügelhilfe sind dagegen haushaltsnahe Dienstleistungen. Ausgaben für einen Chauffeur, den Hauslehrer oder den Leibwächter werden dagegen nicht begünstigt.

Pro Jahr können Steuerzahler jeweils 20 Prozent der begünstigten Ausgaben geltend machen. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen maximal 4000 Euro (20 Prozent von 20.000 Euro) sowie weitere bis 1200 Euro für Handwerkerleistungen (20 Prozent von 6000 Euro). Absetzbar sind jedoch immer nur die Arbeits-, Anfahrts- und Maschinenkosten, nicht das Material. Außerdem wichtig: Es muss eine Rechnung vorliegen, und diese darf nicht bar bezahlt werden.

Seit 2020 wird die energetische Gebäudesanierung besonders gefördert. Aufwendungen bis zu 200.000 Euro lassen sich hierbei von der Steuer absetzen. Insgesamt sind 20 Prozent (also 40.000 Euro) pro Wohnobjekt verteilt über drei Jahre steuerlich abzugsfähig – jeweils sieben Prozent im ersten und zweiten sowie sechs Prozent im dritten Jahr.

Das Finanzamt akzeptiert die Ausgaben allerdings nur, wenn der Handwerksbetrieb nach amtlichem Muster bescheinigt, dass die vorgeschriebenen energetischen Bedingungen erfüllt werden. Außerdem muss die Immobilie älter als zehn Jahre sein und es dürfen keine staatlichen Fördermittel genutzt worden sein.

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Man kann nicht mehr Steuern vom Finanzamt erstattet bekommen, als man vorab gezahlt hat. Negative Steuern gibt es nicht. In diesem Fall sollte der Steuerzahler versuchen, die absetzbaren Dienstleistungen so weit wie möglich aufs nächste Jahr zu schieben.

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