Serie – Ratgeber Steuererklärung 2020: Mit diesen acht Tipps können Eltern Steuern sparen
Der Staat hilft jungen Familien unter anderem durch steuerliche Entlastungen.
Foto: imago images/Westend61Frankfurt. Familien greift der Staat mit verschiedenen finanziellen Hilfen unter die Arme. Das Kindergeld ist dabei der Klassiker. Doch mit ein paar Tricks können Eltern den Fiskus noch zu weiteren Zuschüssen bewegen oder an ihren Ausgaben beteiligen. Damit die staatlichen Geldspritzen möglichst hoch ausfallen, müssen sich die angehenden Eltern zum Teil schon früh darum kümmern.
Elterngeld
Eltern, die ein Kind bekommen, haben gemeinsam Anspruch auf 14 Monate Elterngeld. Die Höhe des Kindergelds oder des Kinderfreibetrags ist für alle Eltern gleich – egal, wie hoch ihr Einkommen ist. Ganz anders ist es beim Elterngeld.
Der Staat zahlt zwischen 65 und 67 Prozent des Nettogehalts – mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro im Monat. Grundlage für die Berechnung ist das Nettogehalt in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes. Wird ein Kind im Januar 2021 geboren, ist also das gesamte Jahr 2020 für die Berechnung relevant.
Wie hoch das Nettogehalt ausfällt, richtet sich wiederum nach der Lohnsteuerklasse. Ehepaare, bei denen einer deutlich mehr verdient als der andere, wählen häufig die Kombination III/V. Derjenige, der mehr verdient, wählt dabei Steuerklasse III. Hatte die Frau bisher wegen eines geringeren Einkommens Steuerklasse V und möchte den überwiegenden Teil der Elternzeit nutzen, sollte das Paar frühzeitig die Steuerklassen tauschen. So erhöht sich der Elterngeldanspruch.
Zu beachten ist aber: Der Antrag auf den Wechsel in die Steuerklasse III muss spätestens sieben Monate vor dem Monat gestellt werden, in dem der Mutterschutz beginnt. Ein Rechenbeispiel zeigt: Liegt der Geburtstermin eines Kindes am 15. November, beginnt der Mutterschutz am 4. Oktober.
Schon im März, wenn die werdende Mutter in die fünfte Schwangerschaftswoche kommt, müsste daher der Wechsel beantragt werden, damit für sie von April bis September die Steuerklasse III gilt. Dann hätte die Frau im Bemessungszeitraum ein halbes Jahr lang Steuerklasse V und eine halbes Jahr Steuerklasse III. Den Ausschlag gibt dann die Steuerklasse, die im Monat vor der Geburt galt. Der Steuerklassenwechsel sollte also gegebenenfalls direkt nach einem positiven Schwangerschaftstest erfolgen.
Wer zu spät wechselt, somit vor der Geburt des Kindes länger die Steuerklasse V als III hatte, bekommt weniger Elterngeld. Das gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Frühjahr 2019 auch, wenn ein Elternteil im Jahr vor der Geburt des Kindes seine Steuerklasse mehrmals gewechselt hat. Demnach gilt für die Berechnung des Elterngelds jene Steuerklasse, die relativ gesehen am längsten gegolten hat (Az.: B 10 EG 8/17 R).
Kindergeld
Ob klassische Familie, Patchwork oder alleinerziehend: Der Staat unterstützt Familien mit Zuschüssen. Dabei gibt es zwei Varianten: Eltern können entweder ein monatliches Kindergeld beziehen oder einen steuerlichen Freibetrag für ihre Kinder nutzen. Der Kinderfreibetrag liegt für 2020 bei 7812 Euro. In der Regel wird er zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt. Hat ein Paar ein Kind, erhalten beide einen Freibetrag von 0,5, bei zwei Kindern liegt der Freibetrag bei 1,0.
Das Kindergeld betrug 2020 für das erste und zweite Kind je 204 Euro, ab dem dritten Kind gibt es etwas mehr Geld. Dazu kam im ersten Jahr der Pandemie noch ein einmaliger Corona-Bonus in Höhe von 300 Euro pro Kind.
Die gute Nachricht: Bei Abgabe einer Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, welche Variante für die Eltern günstiger ist, und wählt diese aus. Besserverdiener profitieren meist mehr von den Freibeträgen, für Eltern mit weniger Einkommen ist das Kindergeld in der Regel lukrativer.
Haben Eltern versäumt, Kindergeld zu beantragen, können sie das nur maximal für ein halbes Jahr rückwirkend bei der Familienkasse nachholen. In der Steuererklärung müssen sie allerdings angeben, wie hoch ihr Anspruch auf Kindergeld im vergangenen Jahr war. Ungünstig: Auch wenn gar kein Kindergeld geflossen ist, rechnet das Finanzamt in der Veranlagung diesen Anspruch auf Kindergeld an.
In Familien mit Stiefkindern oder Adoptivkindern gilt es außerdem zu beachten, dass der Staat zwischen sogenannten „Zählkindern“ und „Zahlkindern“ unterscheidet. Kinder aus einer anderen Partnerschaft, die nicht mit im Haushalt leben, können auf diese Weise trotzdem die Höhe des Kindergelds beeinflussen.
Wenn beispielsweise zwei Kinder aus erster Ehe nach einer Trennung bei der Mutter bleiben und der Vater in der neuen Beziehung auch noch zwei Kinder mit seiner Partnerin bekommt, gelten die beiden älteren als Zählkinder eins und zwei. Für die beiden jüngeren Kinder wird dann das Kindergeld für Dritt- und Viertgeborene ausgezahlt. Allerdings muss dann der Vater das Kindergeld beziehen.
Entlastungsfreibetrag
Alleinerziehende haben Anspruch auf einen zusätzlichen Freibetrag, den sogenannten Entlastungsbetrag (4008 Euro für das erste Kind, 240 Euro für jedes weitere Kind). Dafür gibt es allerdings ein paar Voraussetzungen: Das Kind muss minderjährig sein oder noch in der Ausbildung, es muss im Haushalt des Alleinerziehenden wohnen, und dieser muss Anspruch auf Kindergeld haben.
Doch Achtung: Der Entlastungsbetrag steht nur Elternteilen zu, die nicht mit einer anderen volljährigen Person zusammenleben. Sowohl ein Lebensgefährte als auch ein erwachsenes Geschwisterkind, das bereits selbst Geld verdient, können den Anspruch zunichtemachen.
Betreuungskosten
Besonders für Familien mit Kindern unter 14 Jahren spielen zudem die Betreuungskosten eine große Rolle in der Steuererklärung. Zwei Drittel der Ausgaben für Kita, Tagesmutter, Babysitter oder Kindergarten können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden, und zwar bis zu 4000 Euro. Wichtig: „Die Kosten für beispielsweise Essensgeld dürfen Sie steuerlich nicht geltend machen“, betont die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Auch das Taschengeld für Au-pairs kann hier angerechnet werden – aber nur dann, wenn Aufgaben und Vergütung schriftlich festgehalten werden. Eltern sollten die Betreuer deshalb nie bar bezahlen, sondern immer per Überweisung – und deren Aufgaben getrennt nach Kinderbetreuung und Haushalt auflisten.
Übrigens: Wenn die Kinder tagsüber von den Großeltern versorgt werden und die Eltern ihnen die Fahrtkosten ersetzen, lassen sich diese Ausgaben von der Steuer absetzen. Wird ein Babysitter regelmäßig abgeholt oder nach Hause gefahren, dürfen Eltern diese Fahrtkosten ebenfalls geltend machen.
Nicht absetzbar sind daneben Beiträge für Sportvereine, Tanz-, Musik- oder Ballettunterricht, Klassenfahrten und Nachhilfeunterricht. Ausnahme: Wenn das Kind nach einem Umzug in der neuen Schule Schwierigkeiten hat und Nachhilfe benötigt, darf diese im Rahmen der Umzugskosten angegeben werden.
Wichtig: Einige Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss zur Betreuung von Kindern. Diese steuerfreien Erstattungen mindern die abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten. Sie müssen ebenfalls in der Anlage Kind angegeben werden.
Schulgeld
Bei schulpflichtigen Kindern ist auch das Schulgeld absetzbar. Ob Waldorfschule oder Internat – 30 Prozent des Schulgelds, bis zu 5000 Euro jährlich, können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Auch Schulen im europäischen Ausland fallen unter diese Regelung. Allerdings zählen zu den Kosten nur die für den Unterricht, nicht die Gebühren für Essen und Unterbringung.
Ausbildungsfreibetrag
Sind die Kinder schon erwachsen und wohnen während der Lehre oder des Studiums nicht mehr zu Hause, kommt der Ausbildungsfreibetrag für die Eltern infrage. Dafür muss ihnen allerdings das Kindergeld für dieses Kind zustehen. Der Ausbildungsfreibetrag beträgt für das volle Kalenderjahr 924 Euro. Getrennt veranlagten Eltern steht davon jeweils die Hälfte zu. Der Ausbildungsfreibetrag senkt wie jeder Freibetrag das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast.
Krankenversicherung
Ein Posten, der in der Steuererklärung oft vergessen wird, ist die Krankenversicherung der Kinder. Auch wenn sich das Kind schon in der Ausbildung befindet und selbst Steuern zahlt, können Eltern die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung absetzen. Bedingung ist jedoch, dass sie einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für den Nachwuchs haben und dass sie die Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt tatsächlich getragen haben.
Unterhalt
Wer nach einer Trennung Unterhalt für seine Kinder leistet, kann diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich wirksam werden lassen. Darauf weist das Bundesfamilienministerium hin. Mit Zustimmung des getrennt lebenden Elternteils kann sich zudem ein sogenanntes „Realsplitting“ lohnen, wobei der Unterhaltsempfänger dann die Zahlung versteuern muss. Ist das nicht möglich oder gewünscht, können die Unterhaltszahlungen als „außergewöhnliche Belastung“ berücksichtigt werden – für 2020 maximal 9408 Euro.