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FinanzaufsichtBafin schränkt Futures-Handel für Kleinanleger ab 2023 ein

Mit der Allgemeinverfügung will die Behörde Kleinanleger vor großen Vermögensverlusten schützen. Sie sieht jedoch auch Ausnahmen vor. 30.09.2022 - 14:22 Uhr Artikel anhören

Die Finanzaufsicht rückt den Verbraucherschutz in den Fokus.

Foto: imago images/Schöning

Frankfurt. Die Finanzaufsicht untersagt ab kommendem Jahr Kleinanlegern den Handel mit bestimmten riskanten Finanzderivaten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) will mit ihrer Allgemeinverfügung Kleinanleger davor schützen, beim Handel mit sogenannten Futures massive Vermögensverluste zu erleiden.

Wie die Behörde am Freitag in Bonn mitteilte, geht es dabei um Terminkontrakte, bei denen der Anleger je nach Kursentwicklung zum Ausgleich möglicher Verluste Geld nachschießen muss und damit sein Verlustrisiko erhöht. Ab Januar ist nun die Vermarktung und der Verkauf solcher Produkte an Kleinanleger verboten. Die Aufseher haben sich auf die Fahnen geschrieben, den Verbraucherschutz künftig stärker in den Blick zu rücken.

Futures stehen wegen ihrer Hebelwirkung immer wieder in den Schlagzeilen. Denn bei diesen Finanzprodukten können Kleinanleger mit relativ geringem Einsatz zum Teil sehr hohe Gewinne erzielen. Allerdings können sie auf der anderen Seite auch sehr hohe Verluste erleiden. Denn wenn das investierte Kapital nicht ausreicht, um Verluste auszugleichen, muss der Anleger mit seinem sonstigen Vermögen dafür gerade stehen.

Verluste können so das investierte Kapital um ein Vielfaches übertreffen. „Mit ihrer Produktinterventionsmaßnahme stellt die Aufsichtsbehörde sicher, dass sich der Verlust von Kleinanlegern beim Future-Handel auf den Betrag beschränkt, den diese investiert haben“, erklärte die Aufsicht. Die Bafin hatte die Pläne bereits im Februar angekündigt.

Anders als im Februar in Aussicht gestellt soll es aber Ausnahmen geben. So soll für Kleinanleger der Handel mit Futures zu Absicherungszwecken auch künftig unter bestimmten Bedingungen möglich sein. Dabei hat die Aufsicht unter anderem Agrarbetriebe im Blick. Ausgenommen von dem Verbot sind zudem Futures-Kontrakte mit denen Positionen abgewickelt oder geschlossen werden, die noch vor dem Inkrafttreten des Verbots eröffnet worden sind.

Die neue Regelung betrifft nicht solche Futures bei denen die Nachschusspflicht vertraglich ausgeschlossen ist. Kleinanleger können bei diesen Kontrakten nur das investierte Geld verlieren. Der Handel mit solchen Futures soll für sie weiterhin möglich sein.

rtr
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