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Betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung – welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer?

Betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung

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Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in den meisten Fällen eine negative Überraschung. Besonders wer eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung erhält, möchte schnellstmöglich die Möglichkeiten eines Widerspruchs ausloten. Aufgrund der Komplexität des Themas sollten Arbeitnehmer in den meisten Fällen die Hilfe eines professionellen Rechtsbeistandes in Anspruch nehmen.

Auch im Arbeitsrecht ist es ratsam, auf fachkundige Unterstützung zu bauen

Betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung
Daniel Kühn kennt sich im Arbeitsrecht aus
Der gesamte Umfang des deutschen Rechts ist für Laien nur sehr schwer zu durchschauen. Jeder Gesetzestext wird in einer ganz speziellen und präzisen Art formuliert, um bereits von vornherein Missverständnisse zu vermeiden. Das führt aber leider dazu, dass die Lesbarkeit erheblich abnimmt. Insbesondere das Arbeitsrecht kann für alle beteiligten Parteien sehr tückisch sein. Wenn ein Arbeitgeber sich für eine Kündigung entscheidet, kann es daher schnell zu Formfehlern kommen, selbst wenn die meisten Firmen mittlerweile eine eigene Rechtsabteilung besitzen. Da eine Kündigung bei einem solchen Fehler aber rechtswidrig werden würde, sollten sich Arbeitnehmer direkt bei Erhalt von einem fachkundigen Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Mit der Hilfe eines solchen Rechtsbeistandes kann in vielen Fällen eine Abfindung ausgehandelt oder sogar die Wiedereinstellung erwirkt werden. Da es bei diesem heiklen Thema nicht nur um die eigene Existenz geht, sondern oft auch die Familie unter der emotionalen und finanziellen Belastung leidet, ist es umso wichtiger, sich auf den fachkundigen Rat eines Anwalts verlassen zu können. Im Falle einer Kündigung sollte der Gang zum Juristen unverzüglich angetreten werden, damit der Fall angemessen bewertet und etwaige Unsicherheiten geklärt werden können. In Kassel können Betroffene hier auf die Erfahrung der Top-Kanzlei des Rechtsanwalts Daniel Kühn setzen. Dieser kann die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen und erkennt etwaige Formfehler, die eine Kündigungsschutzklage rechtfertigen würden.

Gründe der Unwirksamkeit für eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung

Betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung
Fachkundige juristische Beratung wahrnehmen
Eine bereits ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer unumkehrbar aus dem Unternehmen ausscheiden muss. Es gibt im Gegenteil sogar eine ganze Reihe von Fällen, in denen auch eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung als unwirksam gilt. In diesen Bereich fallen zum Beispiel Kündigungen, die nicht schriftlich erfolgt sind. Auch das Kündigen einer schwangeren Frau sowie bis zu vier Monate nach der Entbindung kann als Grund ausreichen, die Kündigung rückgängig zu machen. Sollte es etwa einen Betriebsrat im Unternehmen geben, kann es für eine erfolgreiche Klage bereits ausreichen, wenn dieser nicht rechtzeitig angehört wurde.

Um die Einhaltung dieser und vieler weiterer verbindlicher Vorgaben zu prüfen, ist die Unterstützung eines Experten wie Daniel Kühn unerlässlich. Parallel muss der Arbeitnehmer dennoch unverzüglich die Agentur für Arbeit aufsuchen, um sich regelkonform arbeitssuchend zu melden. Sollte die Kündigung später auch vor Gericht Bestand haben, ist diese fristgerechte Meldung wichtig, um den eigenen Anspruch auf Sozialleistungen zu wahren. Auch wenn viele Experten bereits bei geringen Zweifeln an der Wirksamkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage raten, gilt es zunächst Rücksprache mit dem Anwalt zu halten. Dieser kann den Arbeitnehmer darüber aufklären, ob es sich im jeweiligen Fall um eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung handelt, bei der eine Klage Sinn macht.

Kündigungsschutzklage: Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung?

Betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung
Ausgezeichnete Top-Kanzlei in Kassel: Rechtsanwalt Daniel Kühn
Die meisten Arbeitsverhältnisse stehen vertraglich unter einem Kündigungsschutz. In diesem Fall kann ein Unternehmen die Kündigung nicht ohne triftigen Grund aussprechen. Sollte nach der Beratung mit einem Rechtsanwalt der Verdacht bestehen, dass kein solcher vorliegt oder die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist, kann innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Hier besteht die Möglichkeit, die Entlassung vollständig zu vermeiden oder sich stattdessen auf eine finanzielle Abfindung zu einigen.

Unabhängig vom anvisierten Ziel muss das Gericht auch eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung zunächst prüfen. Wenn die Klage erfolgreich ist und der Arbeitgeber keinen validen Grund für die Auflösung nennen kann, bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert bestehen. In manchen Fällen möchten aber beide Parteien dieses Szenario vermeiden und besonders der Arbeitnehmer wünscht sich eine Abfindung. Zwar gibt es keinen gesetzlichen Anspruch darauf, in der sogenannten Güteverhandlung wird allerdings häufig bereits eine Einigung erzielt, ohne den eigentlichen Gerichtstermin später noch zu benötigen. Da eine solche Abfindung während des Vergleichs als freiwillige Leistung des Arbeitgebers zu verstehen ist, gibt es entsprechend auch keine vorgeschriebene Höhe. Als Faustregel in der Praxis wird dennoch meist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit berechnet.
Wer als Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss auf viele Vorgaben des Gesetzgebers achten. Gerade die betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung bietet in der Umsetzung ein hohes Fehlerpotenzial. Der Arbeitnehmer sollte daher die Möglichkeit einer Klage genau prüfen. Als erfahrener Ansprechpartner ist in diesem Fall die ausgezeichnete Top-Kanzlei des Rechtsanwalts Daniel Kühn zu empfehlen. Mit seiner Hilfe kann die Rechtmäßigkeit einer Kündigung sorgfältig überprüft werden, um die Chancen auf einen erfolgreichen Widerspruch realistisch einzuschätzen.
Impressum
Rechtsanwalt Daniel Kühn
Herr Daniel Kühn Leipziger Straße 267-271 34123 Kassel Deutschland
T: 0049-561-86159110
@: infokassel-recht.com
www.kassel-recht.com
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