Betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung – welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer?
Betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung
- 30.05.2022

Auch im Arbeitsrecht ist es ratsam, auf fachkundige Unterstützung zu bauen

Mit der Hilfe eines solchen Rechtsbeistandes kann in vielen Fällen eine Abfindung ausgehandelt oder sogar die Wiedereinstellung erwirkt werden. Da es bei diesem heiklen Thema nicht nur um die eigene Existenz geht, sondern oft auch die Familie unter der emotionalen und finanziellen Belastung leidet, ist es umso wichtiger, sich auf den fachkundigen Rat eines Anwalts verlassen zu können. Im Falle einer Kündigung sollte der Gang zum Juristen unverzüglich angetreten werden, damit der Fall angemessen bewertet und etwaige Unsicherheiten geklärt werden können. In Kassel können Betroffene hier auf die Erfahrung der Top-Kanzlei des Rechtsanwalts Daniel Kühn setzen. Dieser kann die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen und erkennt etwaige Formfehler, die eine Kündigungsschutzklage rechtfertigen würden.
Gründe der Unwirksamkeit für eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung

Um die Einhaltung dieser und vieler weiterer verbindlicher Vorgaben zu prüfen, ist die Unterstützung eines Experten wie Daniel Kühn unerlässlich. Parallel muss der Arbeitnehmer dennoch unverzüglich die Agentur für Arbeit aufsuchen, um sich regelkonform arbeitssuchend zu melden. Sollte die Kündigung später auch vor Gericht Bestand haben, ist diese fristgerechte Meldung wichtig, um den eigenen Anspruch auf Sozialleistungen zu wahren. Auch wenn viele Experten bereits bei geringen Zweifeln an der Wirksamkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage raten, gilt es zunächst Rücksprache mit dem Anwalt zu halten. Dieser kann den Arbeitnehmer darüber aufklären, ob es sich im jeweiligen Fall um eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung handelt, bei der eine Klage Sinn macht.
Kündigungsschutzklage: Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung?

Unabhängig vom anvisierten Ziel muss das Gericht auch eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung zunächst prüfen. Wenn die Klage erfolgreich ist und der Arbeitgeber keinen validen Grund für die Auflösung nennen kann, bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert bestehen. In manchen Fällen möchten aber beide Parteien dieses Szenario vermeiden und besonders der Arbeitnehmer wünscht sich eine Abfindung. Zwar gibt es keinen gesetzlichen Anspruch darauf, in der sogenannten Güteverhandlung wird allerdings häufig bereits eine Einigung erzielt, ohne den eigentlichen Gerichtstermin später noch zu benötigen. Da eine solche Abfindung während des Vergleichs als freiwillige Leistung des Arbeitgebers zu verstehen ist, gibt es entsprechend auch keine vorgeschriebene Höhe. Als Faustregel in der Praxis wird dennoch meist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit berechnet.