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FARAGO Patentanwälte: Patente und Marken einer GmbH schützen

Farago

Der Großteil der heutigen Start-ups sowie mittelständischen Unternehmen werden als Kapitalgesellschaften gegründet. Oftmals fällt die Wahl auf eine GmbH. Experten wie die erfahrenen Patentanwälte von FARAGO weisen an dieser Stelle darauf hin, wie wichtig es sein kann, Patente und Marken nicht auf diese Unternehmen anzumelden. Denn im Ernstfall droht der Verlust der Marken und Patente.

Zahlungsschwierigkeiten der Kunden können in Insolvenz münden

Zu den entscheidenden Vorteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zählt sicherlich das überschaubare wirtschaftliche Risiko. Denn das ist auf die jeweilige Stammeinlage beschränkt. Darüber hinaus lassen sich Beteiligungen einfacher übertragen. Wer sich jedoch für eine Kapitalgesellschaft entscheidet, sollte in Hinblick auf die Anmeldung der Patente und Marken mit Vorsicht agieren. Denn viele Unternehmer melden diese auf den Namen der operativen GmbH an. Um diesen Vorgang rückgängig zu machen, müssen umfangreiche steuerliche Hürden genommen werden. Solange das Unternehmen sich gut am Markt behaupten kann und keine Zahlungsschwierigkeiten auftreten, ist diese Vorgehensweise häufig kein Problem. Doch für immer mehr Gesellschaften sieht die Realität anders aus.

Die aktuelle Lage der Wirtschaft in Europa sowie der gesamten Welt spiegelt sich in vielen Unternehmen in Zahlungsverzögerungen und Zahlungsausfällen wider. Gesetzliche Vorgaben tragen dazu bei, dass Unternehmen in der heutigen Zeit früher Insolvenz anmelden müssen. Ansonsten droht die Gefahr, dass sie gegen geltendes Recht verstoßen und mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen müssen. Bei Zahlungsproblemen der Kunden kann es somit schnell passieren, dass sich ein Unternehmen plötzlich mit dem Insolvenzverfahren auseinandersetzen muss.

Was hat eine Insolvenz mit Patenten und Marken zu tun?

FARAGO Patentanwälte
Carsten Koch, Patentanwalt und Unternehmensberater der FARAGO, zur Asset-Protection-Strategie
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss nicht das Ende eines Unternehmens bedeuten, sondern kann auch als Chance gesehen werden. Es besteht jedoch das Risiko, dass ein eingesetzter Insolvenzverwalter im Rahmen des Verfahrens entscheidet, Patente und Marken an Wettbewerber zu verkaufen. Dadurch wird der Insolvenzmasse Kapital zugeführt.

Für das Unternehmen kann dieser Schritt die Zukunftsfähigkeit in Frage stellen. Um das zu verhindern, setzen Experten auf die Bildung einer separaten Gesellschaft. Werden Marken und Patente in dieser gehalten, kann ein Insolvenzverwalter diese nicht mehr ohne Abstimmung mit der Asset-Protection-Gesellschaft veräußern. Wurde eine Asset Protection einmal angelegt, lassen sich dadurch auch Steuervorteile nutzen. Bei diesem Schritt unterstützen die FARAGO Patentanwälte Unternehmen. Im Vorfeld helfen sie bei Bedarf auch bei der Implementierung einer Asset Protection mit und ohne Steuervorteil.

Wie unterstützen FARAGO Patentanwälte Unternehmen?

FARAGO Patentanwälte
FARAGO Patentanwälte, Asset-Protection-Strategie
Zur Nutzung einer reinen Asset Protection lassen sich alle immateriellen Assets in einer extra dafür eingerichteten Gesellschaft zuführen. Dadurch werden diese getrennt von der operativen Gesellschaft geführt. Legale Steuervorteile lassen sich nutzen, wenn diese Gesellschaften im EU-Ausland gegründet werden. FARAGO Patentanwälte setzen dabei auf eine Gründung in Ländern wie Liechtenstein und Polen genauso wie Estland und die Niederlande. Als Alternative zur Gründung einer Asset-Gesellschaft innerhalb der Europäischen Union unterstützen die Experten Unternehmen auch bei der Gründung in der Schweiz und einigen Inselstaaten. Dadurch sollen soll es ebenso möglich sein, von legalen Steueroptimierungsmöglichkeiten profitieren zu können.
Für alle gesellschaftsrechtlichen Aspekte stehen Mandanten bei der FARAGO Patentanwälte GmbH etablierte Rechtsanwälte zur Seite. Bei sämtlichen steuerlichen Effekten werden projektbezogene Steuerberater aus dem Netzwerk der Berater eingesetzt. Diese haben sich auf die internationale Gestaltung spezialisiert und kennen somit die Möglichkeiten zur Steueroptimierung des jeweiligen Landes. Auf die Zusammenarbeit mit einem bestehenden Steuerberater müssen Unternehmen bei Beauftragung nicht verzichten. Dieser lässt sich bei Bedarf in den Prozess mit einbinden.
Impressum
FARAGO Patentanwälte GmbH
Herr Carsten Koch Steinsdorfstraße 14 80538 München Deutschland USt-IdNr.: DE334861966 Amtsgericht München HRB 259921 Patentanwaltskammer
T: 0049-89-45214920
@: carsten.kochfarago.law
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