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LkSG-Beratung: Beschwerdekanal nach dem Lieferkettengesetz

LkSG Beratung

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Ein wichtiger Baustein in der Unternehmens-Compliance ist das am 01.01.2023 in Deutschland in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Unternehmen sind nun gesetzlich verpflichtet, ihre Lieferketten auf menschenrechtliche und ökologische Risiken hin zu überprüfen und Maßnahmen zu ergreifen, um diese Risiken zu minimieren. Dabei gilt, dass Unternehmen nicht nur für selbstverursachte Schäden Verantwortung übernehmen, sondern auch für die Schäden verantwortlich sein sollen, welche entlang der Lieferkette durch Tochterfirmen, aber auch durch Lieferanten oder andere wichtige Geschäftspartner entstehen. Seit 01.01.2024 gilt diese Vorschrift für Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigen. Aber auch für kleinere Unternehmen (KMU) kann das Lieferkettengesetz Wirkung entfalten, nämlich dann, wenn sie als Zulieferer betroffener Großunternehmen zur Umsetzung besonderer Sorgfaltspflichten vertraglich verpflichtet werden.

Dem deutschen Vorbild folgend haben sich am 14.12.2023 das EU-Parlament und die EU-Staaten auf ein europäisches Lieferkettengesetz, die sogenannte Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verständigt. Damit wird die Verantwortlichkeit in der Lieferkette künftig auch konzernweit im Bereich der EU-Mitgliedsländer zu beachten sein. Damit erreicht das Gesetz einen gleichweiten Anwendungsbereich wie das Hinweisgeberschutzgesetz. Aufgrund der Komplexität des Gesetzes und seiner Umsetzung, kann es für Unternehmen sinnvoll sein, eine spezielle LkSG-Beratung in Anspruch zu nehmen.

Ziel und Zweck

Ziel der gesetzlichen Vorgaben ist es, Transparenz innerhalb der Lieferkette herzustellen. Dabei setzt das deutsche Gesetz auf direktes Denunzieren als eine der Kernmaßnahmen. Die Einrichtung eines unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens soll es Personen ermöglichen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen. Somit ist es nunmehr verpflichtend, dass jedes Unternehmen ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren vorhält und so Personen die Möglichkeit gibt, Hinweise auf mögliche Verletzungen zu melden.

Jedes Unternehmen sollte fortan eine Unternehmensrichtlinie über das Verfahren in Textform vorhalten, die man öffentlich zum Beispiel auf der Website einsehen kann. Das Unternehmen muss mit der Durchführung des Verfahrens Personen betrauen, die unparteiisch handeln. Des Weiteren muss das Unternehmen in geeigneter Weise, klare und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und Zuständigkeit sowie zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens öffentlich zugänglich machen, sowie das Beschwerdeverfahren< selbst. Um diese Vorgaben zu erreichen, eignet sich eine webbasierte Lösung am besten.

Meldekanal

Das LkSG fordert von Unternehmen, ein Verfahren für Beschwerdeführer einzurichten, das leicht zugänglich ist, dessen Vertraulichkeit der Identität wahrt und einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde sicherstellt. Die Kontrollbehörde ist das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Dieses hat mit einer veröffentlichen Handreichung auf die zielgruppengerechte Einrichtung der Meldekanäle hingewiesen. Ähnlich wie im Bereich des Hinweisgeberschutzes sind grundsätzlich verschiedene Kanäle wie E-Mail, Telefon, per digitalem Webzugang oder der Kontakt über Ombudspersonen und/oder Kombinationen der Kanäle zulässig. Daher ist es ratsam, einen Kanal über eine webbasierte Softwarelösung zu wählen, um in den Punkten Mehrsprachlichkeit, Übersichtlichkeit, Klarheit sowie weitmöglichst einen barrierefreien Zugang zu dem Meldesystem zu ermöglichen. Um die Vorgaben des BAFA umsetzen zu können, liegen die Vorteile eines softwarebasierten Beschwerdekanals klar auf der Hand.

Kontrolle und Bußgelder

Die Einführung, Einhaltung und Umsetzung des LkSG wird in Deutschland vom BAFA kontrolliert. Neben der Verpflichtung spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres den Unternehmensbericht zu übermitteln und diesen einzufordern, kann das BAFA einem Unternehmen Auflagen machen, Personen aus der Geschäftsführung vorzuladen, Auskünfte zu verlangen sowie Zwangsgelder zur Durchsetzung von bis zu 50.000 Euro fordern. Sollten gesetzliche Pflichten nicht eingehalten werden, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu acht Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Durch die europäische Gesetzgebung können hier noch einmal Änderungen zu Tage treten.

Ein Meldekanal für Hinweisgeber und Lieferkettenmeldungen

Hinsichtlich der Zielrichtung haben die beiden Vorschriften einen ähnlichen Geltungs- und Funktionsbereich. Es sollten Verletzungen aus dem geschäftlich-relevanten Bereich gemeldet werden können. Dies soll nach dem HinSchG für eigene Mitarbeitern und Leiharbeitern zugänglich sein, aber auch für alle anderen Geschäftspartner. Das Beschwerdeverfahren nach dem LkSG soll öffentlich und jedermann zugänglich sein, um auf mögliche Verletzungen menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen.

Das HinSchG stellt speziell Verstöße aus dem Steuer-, Wirtschafts- und Kartellrecht unter Schutz, dass LkSG hingegen zielt mehr auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen von menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflichten ab. In der Praxis werden sich hier zahlreiche Schnittmengen zeigen.

Beide Gesetze versuchen gleichermaßen Schutz vor Repressalien beziehungsweise Benachteiligungen für die Person zu gewährleisten, die eine Meldung abgibt. Die Whistleblower-Richtlinie hat dies noch um eine Beweislastumkehr verstärkt, was bedeutet, dass im Streitfalle das Unternehmen beweisen muss, keine Repressalien gegen einen Whistleblower gerichtet zu haben, also zum Beispiel nicht wegen des Hinweises gekündigt zu haben.

Obgleich das HinSchG und seine europäischen Äquivalente feste Bearbeitungsfristen vorsehen, nämlich den Beginn der Bearbeitung innerhalb von sieben Tagen nach Meldungseingang und die Mitteilung der Abhilfe dem Hinweisgeber innerhalb von 90 Tagen, definiert das LkSG keine klaren Rückmeldungsfristen des Unternehmens an den Hinweisgeber. Um allerdings der gesetzlichen Dokumentationspflicht beim LkSG zu genügen, empfiehlt es sich, dass die Unternehmen auf eine exakte Dokumentation aller ihrer Bearbeitungsschritte mit Zeitnachweis hinarbeiten. Gerade bei der digitalen Dokumentation ist ein webbasiertes System wie whizzla von entscheidendem Vorteil.

Es ist ratsam, alle Hinweise sorgfältig zu dokumentieren und mit der Fallmanagementfunktion der Software administrierbar zu machen. Die nationalen Hinweisgebergesetze verlangen von den Unternehmen und Organisationen Speicher- und Löschfristen einzuhalten. Für Deutschland bedeutet das, dokumentierte Meldungen dauerhaft abrufbar zu machen und sie nach der Erledigung nach drei Jahren zu löschen. Das Lieferkettengesetz verordnet, dass Unternehmen regelmäßig öffentlich über die festgestellten Risiken in ihrer Lieferkette berichten. Dabei sollen Maßnahmen zur Risikoprävention angegeben werden und ein Bericht soll mindestens sieben Jahre lang beim Unternehmen öffentlich abrufbar sein. Dies kann am besten mit einer sicheren Dokumentationsfunktion einer Softwarelösung gemeistert werden, ohne dabei die Organisation mit erheblichen administrativen Kosten zu belasten.
LkSG-Praxistipp: Wer bereits ein Hinweisgebersystem wie whizzla im Einsatz hat, kann dies leicht an die Vorgaben des Lieferkettengesetzes anpassen. Im Fragebogenteil der Verstöße kann man die Voreinstellungen der Software einfach um die Punkte menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken ergänzen oder diese nach Belieben weiter auffächern, was sich zum Beispiel für den Bereich der umweltbezogenen Pflichten anbietet. Natürlich sollten, wie auch beim HinSchG, die Personen, die die Beschwerden bearbeiten, unparteiisch sein und handeln. Dies kann bei smarten Softwarelösungen wie whizzla leicht durch eine klare Rollenverteilung gelöst werden und wer unternehmensfremde Personen agieren lassen möchte, zum Beispiel eine externe Ombudsperson, kann diese recht einfach dem System beischalten. Letztlich ist bei der Anpassung der klaren und verständlichen Informationen zur Erreichbarkeit und Zuständigkeit sowie zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens am besten eine weitere Unternehmensrichtlinie zu erstellen, die man beispielsweise über das Beschwerdesystem oder die Website der Organisation öffentlich zugänglich macht.
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