Whistleblowing: in die Umsetzung kommen!
Whistleblowing
- 06.02.2024
Gesetzeslage bei Whistleblowing
Es ist seit dem 02.07.2023 in Deutschland in Kraft getreten. Die Schonfrist für die Umsetzung in kleineren Organisationen und Unternehmen ist damit beendet worden. Kleinere Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sind dann auch zur Einführung eines Whistleblowingkanals verpflichtet, wenn Sie mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen oder im Bankgewerbe tätig sind.Das Hinweisgeberschutzgesetz will einen umfassenden Schutz von Whistleblowern sicherstellen. Dazu sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:
- Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.
- Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen.
- Binnen drei Monaten muss die Meldestelle den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde.
- Als zweite, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird eine staatliche Stelle als externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten.
- Whistleblower können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.
- Auch anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden und die Möglichkeit der anonymen Hinweisabgabe ist in manchen europäischen Ländern verpflichtet, sie ist aber jedem Unternehmen anzuraten. Denn im Schutz der Anonymität ist es wahrscheinlicher, dass Whistleblower sich trauen, den entscheidenden Hinweis abzugeben, den die Organisation zur internen Aufarbeitung haben möchte.
- Zum Schutz der Whistleblower vor Repressalien enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr: Wird ein zum Beispiel Whistleblower auf eine Stelle, auf die er sich beworben hat, nicht versetzt, wird zunächst vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Zudem kommen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers aufgrund von Repressalien in Betracht.
Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern
Ziel des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden EU-Richtlinie ist ein besserer Schutz von Whistleblowern, also von Personen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben. Bis auf Estland und Polen haben alle EU-Mitgliedsstaaten die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern in nationales Recht gemeistert.Hervorzuheben im Vergleich zu anderen Gesetzen in der EU ist im deutschen Gesetz:
- Die maximale Höhe, der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder wurde von 100.000 Euro auf nur noch 50.000 Euro reduziert.
- Bei der viel diskutierten Beweislastumkehr, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet, ist es geblieben. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht.
- Man einigte sich darauf, dass das Gesetz auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, verzichtet. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollen. Außerdem wurde ergänzt, dass hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollen.
Viele können Hinweisgeber sein
- Beschäftigte, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte,
- Stellenbewerber,
- Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter,
- Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien.
- Nach § 16 Absatz 1 HinSchG müssen die internen Meldekanäle mindestens den eigenen Beschäftigten sowie Leiharbeitnehmern offenstehen.
- Die zur Einrichtung verpflichteten Unternehmen können selbst entscheiden, ob das Meldeverfahren darüber hinaus auch (außenstehenden) Personen, die im Kontakt zum Unternehmen stehen, offenstehen soll.
Interne Umsetzung im Unternehmen beziehungsweise in der Organisation
Innerhalb des Unternehmens müssen sogenannte Meldestellen-Beauftragte bestimmt werden, also Personen, die gewährleisten, dass:
- die Meldungen entgegengenommen werden
- der Hinweisgeber innerhalb der 7-Tages-Frist den Eingang der Meldung bestätigt bekommt
- die Meldung inhaltlich geprüft werden und die ermitteln, ob entsprechende Folgemaßnahmen in die Wege zu leiten sind
- die Person innerhalb von drei Monaten über ergriffene Abhilfenahmen informieren, wobei es dafür keine konkreten Vorgaben gibt, denn maßgeblich ist die jeweilige Organisationsstruktur, Größe und Art der ausgeübten Unternehmenstätigkeit.
- Compliance-Leiter
- die Rechtsabteilung
- Datenschutzbeauftragte
- Finanzdirektoren
- Auditverantwortliche
- aber auch eine externe Ombudsperson
Klar ist damit, dass keine besondere Stelle geschaffen werden muss, sondern diese Personen auch neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen kann. Wichtig ist aber, sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu Interessenskonflikten führen und diese Personen unabhängig handeln können, so § 15 Absatz 1 HinSchG. Daher empfiehlt es sich nicht, Geschäftsführer oder Personalverantwortliche zu Meldestellen-Beauftragten zu berufen.