Immobilien: Auf diese Punkte sollten Sie bei der Nebenkostenabrechnung achten
Düsseldorf. Heizkosten, Müllabfuhr, Treppenhausreinigung – das sind lediglich drei von mehr als einem Dutzend Betriebskostenarten, die ein Vermieter auf seine Mieter umlegen darf. Das allein macht die jährliche Abrechnung zu einer komplexen Angelegenheit.
Ob die geschätzt 30 Millionen Betriebskostenabrechnungen, die pro Jahr verschickt werden, wenigstens überwiegend korrekt sind, kann deshalb niemand genau sagen. Was man weiß: Die Mehrheit der 850.000 Rechtsberatungen, die Juristen 2022 in einem der etwa 300 Mietervereine in Deutschland durchführten, drehten sich ums Thema Betriebs- und Heizkosten – viele konnten gütlich beigelegt werden. Landete ein Streitfall doch vor Gericht, ging es in immerhin 15 Prozent der Verfahren um Betriebskosten.
In diesem Jahr ist das Konfliktpotenzial noch größer: Erwartbare Nachforderungen aufgrund immens gestiegener Energiepreise werden viele Mieter veranlassen, ihre Betriebskostenabrechnung genauer als in den vergangenen Jahren zu überprüfen. Wir geben einen Überblick über die heikelsten Fragen bei der Nebenkostenaufstellung und beschreiben rechtssichere Verfahren bei Abrechnung, Zustellung und Prüfung.
Betriebskosten: Entscheidende Vertragsklausel
Laufende Betriebskosten kann ein Hauseigentümer auf seine Mieter umlegen. So weit, so richtig. Doch lohnt ein Blick ins Gesetz – in diesem Fall ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es in Paragraf 556: „Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt.“ Mit anderen Worten: Zahlen muss ein Mieter nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich festgeschrieben ist. In Standardverträgen ist ein entsprechender Passus in aller Regel eingearbeitet.