Denkmalschutz: Solaranlage auf Baudenkmal – Ein Überblick über die Regeln
- Lange herrschte die Auffassung vor, dass Solaranlagen auf oder an denkmalgeschützten Gebäuden nicht installiert werden sollen.
- Mittlerweile hat die Politik dem Ausbau von Anlagen erneuerbarer Energien Vorrang eingeräumt.
- Die meisten Länder haben ihre Regeln zum Denkmalschutz angepasst.
Berlin. Als Reiner Priggen und seine Frau ihr Mehrfamilienhaus in Aachen vor zwölf Jahren mit einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) ausstatten wollten, scheiterten sie am Denkmalschutz. Das Gebäude war 1892 vom Aachener Tuchfabrikanten von Halfern errichtet worden und gilt aufgrund seiner historischen und kulturellen Bedeutung als schützenswert.
Im Jahr 2022 versuchte es Priggen, ehemaliger Fraktionsvorsitzender der Grünen im Landtag Nordrhein-Westfalen, ein zweites Mal. Diesmal hatte der Antrag bei der Unteren Denkmalschutzbehörde Erfolg. Dort sprach man von einer „Zeitenwende“.
Im Zuge einer Dacherneuerung durften die Eigentümer zwei rechteckige Flächen mit insgesamt 33 matt-schwarzen PV-Modulen und einer Leistung von 10,7 Kilowattpeak belegen. Die Anlage produziert jährlich rund 10.000 Kilowattstunden Strom.
Die Aachener Stadtvilla steht stellvertretend für die Entwicklung der vergangenen Jahre. „Lange wurde die Auffassung vertreten, Solaranlagen auf oder an denkmalgeschützten Gebäuden gehen nicht“, sagt Monika Loddenkemper, Oberkonservatorin am Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg.
„Doch die Politik hat ein klares Signal auch in Richtung Denkmalschutz gesetzt, indem sie dem Ausbau von Anlagen erneuerbarer Energien aufgrund ihres überragenden öffentlichen Interesses Vorrang eingeräumt hat“, sagt sie. Gesetzlich verankert ist das in Paragraph 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.