Erbe: Diese Regeln gelten bei kinderlosen Paaren
Frankfurt. Wer ein Testament verfassen möchte, stellt sich häufig die Frage, wie das Vermögen zwischen dem länger lebenden Ehegatten und den Kindern aufgeteilt werden soll. Viele Ehepaare, die keine Kinder haben, verzichten auf ein Testament. Doch das kann teure Folgen haben und unerwartet zu einer Erbengemeinschaft führen.
„Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass bei kinderlosen Paaren der Ehegatte automatisch Alleinerbe wird“, sagt Nina Lenz-Brendel, Fachanwältin für Erbrecht aus Mannheim. Tatsächlich sehe die gesetzliche Erbfolge auch eine Beteiligung der Verwandten des Verstorbenen vor. Der Ehegatte erhält nur dann die gesamte Erbschaft, wenn vom Verstorbenen weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern leben.
Zur ersten Ordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, Enkelkinder und so weiter. Zur zweiten Ordnung zählen die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten, Neffen und so weiter. „Innerhalb einer Ordnung kommt immer derjenige zum Zuge, der dem Erblasser am nächsten steht“, sagt Lenz-Brendel.
Konkret bedeutet das: Wenn der Ehemann stirbt und keine Abkömmlinge hat, kommen als Erste seine Eltern als Erben infrage. Sind diese bereits verstorben, sind als Nächste seine Geschwister an der Reihe. Gibt es auch diese nicht, können Nichten und Neffen und als Letzte die Großeltern erben.
Findet sich aus diesem Kreis ein Erbe, muss die Ehefrau das Erbvermögen mit diesem teilen. Grundsätzlich bekommt die Witwe die Hälfte. Lebte das Paar jedoch im Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft, erhält sie drei Viertel der Erbschaft. „Neben dem gesetzlichen Erbteil erhält sie zusätzlich noch ein weiteres Viertel der Erbschaft als sogenannten pauschalierten Zugewinnausgleich“, sagt Frank-Grischa Feitsch, Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht aus Berlin.
Ohne individuelle Regelung befinden sich Paare nach der Hochzeit automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Haben sie als Güterstand dagegen eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vereinbart und existieren noch Verwandte des Verstorbenen, erhält die Witwe nur die Hälfte der Erbschaft.
Erben Verwandte des Verstorbenen mit, büßt die Witwe aber nicht nur einen Teil des Erbvermögens ein. „Sie befindet sich dann auch in einer Erbengemeinschaft mit den Verwandten und kann wichtige Entscheidungen, etwa zu Immobilien, nur gemeinsam mit den Miterben treffen“, sagt Lenz-Brendel.
Das sollte im Testament geregelt werden
Um solche Konstellationen zu vermeiden, empfiehlt die Anwältin kinderlosen Paaren, sich mit einem Testament zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen. „Um auch den Fall zu berücksichtigen, dass beide Ehegatten gleichzeitig verunglücken könnten, sollte zudem ein sogenannter Schlusserbe benannt werden“, sagt Lenz-Brendel. Dieser erbt, wenn beide Ehegatten verstorben sind. Eltern setzen meist ihre Kinder als Schlusserben ein.
Doch auch für den wahrscheinlicheren Fall, dass ein Ehegatte länger lebt, sollte Vorsorge getroffen werden. Der länger Lebende sollte dann die Möglichkeit haben, den Schlusserben frei zu wählen. „Schließlich kann es sein, dass man zu der Person, die zum Zeitpunkt des Testierens als Schlusserbe benannt wurde, später keinen Kontakt mehr hat und sein Vermögen deshalb anderen zukommen lassen möchte“, sagt Lenz-Brendel. Das Testament sollte deshalb zumindest in Bezug auf den Schlusserben keine sogenannte Bindungswirkung entfalten.
Dieser Artikel erschien bereits im Oktober 2025. Der Artikel wurde am 09.01.2026 erneut geprüft und mit leichten Anpassungen aktualisiert.