Steuern: Diese teure Falle sollten Sie bei der Güterstandsschaukel meiden
Frankfurt. Die Güterstandsschaukel ist als legales Steuersparmodell relativ bekannt. Die Idee: Vermögenswerte auf den Ehepartner übertragen und zugleich Steuerzahlungen vermeiden. Doch was mit Barvermögen gut funktioniert, kann mit Unternehmensanteilen steuerlich zum Problem werden.
Das zeigt der Fall eines Ehepaares, über den gerade der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat. Das Handelsblatt zeigt, welchen Fehler das Paar begangen hatte und wie Sie es besser machen können.
So funktioniert die Güterstandsschaukel
Bei der Güterstandsschaukel wechseln Ehepaare per Ehevertrag vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung. Es passiert das, was auch bei einer Scheidung passieren würde: Es wird verglichen, welchen Vermögenszuwachs die Partner während der Ehe erwirtschaftet haben. Und der Partner mit dem größeren Zuwachs zahlt dem anderen einen Ausgleich.
Auch wenn sie später wieder in eine Zugewinngemeinschaft wechseln, bleibt die Ausgleichszahlung steuerfrei. Was wie ein windiger Steuertrick klingt, ist völlig legal. Das haben bereits 2005 die obersten Finanzrichter am Bundesfinanzhof entschieden (Az.: II R 29/02).
Auch das Ehepaar, über dessen Fall der BFH nun entschieden hat, wechselte seinen Güterstand. Die Ehefrau hatte daraufhin ihrem Mann gegenüber einen Zugewinnausgleichsanspruch in Millionenhöhe. Üblicherweise werden solche Ansprüche in Geld ausgeglichen. Doch es können auch andere Vermögenswerte genutzt werden, wenn sich beide Partner einig sind.
Laut dem gerade veröffentlichten BFH-Urteil (Az.: IX R 4/23) erfüllte der Mann den Zugewinnausgleichsanspruch, indem er GmbH-Anteile an seine Frau übertrug. Beide gingen – nach Konsultation eines Steuerberaters – davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfalle.
Vorsicht bei GmbH-Anteilen
Doch der Steuerberater hatte sich geirrt. Zwar forderte das Finanzamt für die Übertragung auf die Ehefrau keine Schenkungsteuer. Zugleich sah es in der Übertragung der Geschäftsanteile aber einen „steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang“ gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG). „Der Ehemann sollte quasi auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn Steuern zahlen“, erläutert Giuseppe Pranzo, Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Münchener und Stuttgarter Kanzlei RPE.
Daraufhin änderte das Ehepaar seine notarielle Vereinbarung: Statt die Firmenanteile zu übertragen, leistete der Mann für einen Teil des Zugewinnausgleichsanspruchs eine Geldzahlung. Für den Differenzbetrag vereinbarte das Paar eine Stundung. Dennoch hielt das Finanzamt an seiner Steuerforderung fest.
Vor Gericht hatte das Amt damit aber keinen Erfolg. Nach dem Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 9 K 162/21) hat sich nun auch der BFH auf die Seite des Ehepaares geschlagen. Die Richter erkannten die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an. Die Rückabwicklung könne steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt.
„Diese Entscheidung des BFH ist sehr großzügig ausgefallen, weil er anerkannt hat, dass beide Partner – trotz Fehlens eines solchen Hinweises im Vertragstext – davon ausgegangen sind, dass keine Einkommensteuer anfallen würde“, sagt Pranzo. Die Voraussetzungen dafür, dass rückwirkende Änderungen von Verträgen steuerlich anerkannt werden, seien streng.
„Deshalb schreiben wir in solche Verträge stets hinein, dass das Nichtentstehen von Steuern Geschäftsgrundlage des Vertrags ist“, erklärt Pranzo. Im Falle einer rückwirkenden Änderung des Vertrags könne diese Geschäftsgrundlage von einem Finanzamt oder Gericht nicht so einfach bezweifelt werden.
Auch Immobilien sind problematisch
Damit es bei einer Güterstandsschaukel gar nicht erst zu rückwirkenden Änderungen kommt, wird der Zugewinnausgleichsanspruch am besten in Geld geleistet. Immobilien könnten eine Alternative sein, im Einzelfall können sie aber ebenfalls zu unerwünschten Steuerzahlungen führen.
„Steuerberater sprechen dann von ‚steuerverstrickten Gegenständen‘“, sagt Pranzo. So ist eine Übertragung von Immobilien erst zehn Jahre nach dem Erwerb steuerfrei möglich. Wer sie früher verkauft oder damit seinen Zugewinnausgleichsanspruch erfüllt, muss auf den (fiktiven) Gewinn unter Umständen die sogenannte Spekulationssteuer zahlen.
Abzuraten ist auch von einem Zugewinnausgleich mithilfe von Aktien oder Fonds. Denn aus Sicht des Finanzamts käme es auch dabei zu einer Veräußerung und auf den Ertrag würde Kapitalertragsteuer fällig.
Etwas weniger problematisch ist es, wenn zum Beispiel Oldtimer oder Kunstwerke zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertragen werden. Sollte sich der Wert dieser Gegenstände seit der Anschaffung erhöht haben, kann zwar auch hier eine Spekulationssteuer anfallen. Bei solchen Gegenständen ist – anders als bei Immobilien – aber eine Spekulationsfrist von lediglich einem Jahr zu beachten.
Erstpublikation: 22.08.2025, 08:45 Uhr.