Fluggastrechte: Wie Sie Ihr Geld bei verpatzen Reisen zurückbekommen
Reisende haben viele Möglichkeiten, sich bei verpatzten Reisen Geld zurück zu holen.
Foto: ReutersFrankfurt. Endlich Ferien, endlich Urlaub! Die Freude ist groß, doch schon am Flughafen kann es Ärger geben: Der Flug hat Verspätung oder wurde ganz annulliert. Trotz der Enttäuschung sollten Reisende nicht verzagen, denn der Gesetzgeber und die Gerichte sind in vielen Fällen auf ihrer Seite.
Hilfreich für Flugreisende ist die EU-Fluggastrechteverordnung. Darin ist geregelt, welche Entschädigungen Reisenden bei Flugausfällen und Verspätungen zustehen. Sie gilt für Flüge aus und in die EU.
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) trifft immer wieder wegweisende Entscheidungen. Kürzlich hat er klargestellt, welche Entschädigung Reisenden zusteht, wenn ein Teil ihrer Flüge annulliert wird und in welchem Zeitraum sie eine Ersatzbeförderung in Anspruch nehmen können.
Vom Europäischen Gerichtshof gab es ebenfalls eine wichtige Entscheidung. Die Richter stellten klar, wann Pauschalreisende bei Mängeln Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises haben. Lesen Sie hier, wie die Gerichte in diesen und weiteren Fällen entschieden haben.
Was tun bei Annullierung einer Teilstrecke Ihrer Reise?
An viele Reiseziele gibt es keine Nonstop-Flüge. Dann müssen Urlauber unterwegs den Flieger wechseln. So hatten es auch zwei Reisende geplant, die von München nach Quito in Ecuador fliegen wollten. Sie mussten in Madrid und Bogotá umsteigen. Doch so weit kamen sie nicht, denn eine Fluggesellschaft annullierte den Flug von München nach Madrid. Die ganze Reise war geplatzt, doch das Unternehmen wollte nur die Kosten für die erste Teilstrecke erstatten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied (Az.: X ZR 91/22): Gemäß der Fluggastrechteverordnung (Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a) muss die Fluggesellschaft den Preis für alle Reiseabschnitte erstatten, weil bereits der erste Teilflug nicht stattgefunden hat und die Fluggäste die weiteren Reiseabschnitte ebenfalls nicht zurückgelegt haben. Da die Reisenden zudem den Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht und dafür nur einen einzigen Flugschein bekommen hatten, muss die Fluggesellschaft auch den Rückflug erstatten.
Wann muss eine Ersatzbeförderung angetreten werden?
Bei einer Flugannullierung haben Reisende nach der EU-Fluggastrechteverordnung die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises und einer Ersatzbeförderung. Im Frühjahr 2020 hatte die Lufthansa Flüge wegen der Coronapandemie annulliert. Die Betroffenen entschieden sich für eine Ersatzbeförderung und wollten auf einen späteren Zeitpunkt im Verlauf des Jahres beziehungsweise im Folgejahr umbuchen.
Bei einer Flugannullierung haben Reisende nach der EU-Fluggastrechteverordnung die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises und einer Ersatzbeförderung.
Foto: dpaEinen kostenlosen Ersatzflug ohne unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Reiseplanung lehnte die Lufthansa jedoch ab. Doch der BGH sah es anders (Az.: X ZR 50/22): Reisende, deren Flug annulliert wird, können selbst bestimmen, wann sie einen kostenlosen Ersatzflug antreten, und müssen dafür keine Zuzahlung leisten. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass Plätze verfügbar sind.
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Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. „Das ist aus unserer Sicht ein sehr wichtiges, verbraucherfreundliches Urteil, schließlich müssen Verbraucher ihren Urlaub häufig lange im Voraus planen und können eine Reise nicht mal eben kurze Zeit später antreten“, sagt Iwona Husemann, Juristin und Reiseexpertin der Verbraucherzentrale NRW.
Was gilt für Urlauber, wenn ein Flug verspätet ist?
Nicht immer werden Flüge gleich annulliert, häufiger sind Verspätungen. Hierzu regelt die EU-Fluggastrechteverordnung: Für Verspätungen von mindestens drei Stunden – bezogen auf die Ankunft am Zielflughafen – gibt es bei Kurzstreckenflügen (bis einschließlich 1.500 km) eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro, bei Mittelstreckenflügen (zwischen 1.500 und 3.500 km) 400 Euro und bei Langstreckenflügen außerhalb der EU (ab 3.500 km) 600 Euro. Bei einem Flug innerhalb der EU liegt die maximale Entschädigung bei 400 Euro.
Nicht immer werden Flüge gleich annulliert, häufiger sind Verspätungen.
Foto: dpaWichtig: Bei den Entschädigungssummen handelt es sich um Pauschalen. „Wenn ein höherer Schaden entsteht, etwa, weil man sein luxuriöses Hotelzimmer am Zielort nicht nutzen kann, kann man auch diesen geltend machen“, erklärt Husemann. Sind Unwetter oder Streiks – auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat – Ursache für die Verzögerungen oder Ausfälle, haben Reisende keinen Anspruch auf Entschädigung.
Die Verbraucherzentrale NRW bietet mit „Flugärger“ eine kostenlose App und ein Online-Tool, mit dem Reisende ihre Ansprüche prüfen können. Wer seine Daten vollständig eingegeben hat, kann ein Schreiben generieren, in dem die Fluggesellschaft aufgefordert wird, die Entschädigung innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. „Am einfachsten ist es, das Schreiben erst mal per E-Mail zu schicken“, sagt Husemann. „Meist bekommt man eine standardisierte Rückmeldung, dass die Nachricht eingegangen ist und bearbeitet wird. Damit können Verbraucher nachweisen, dass das Unternehmen ihre Nachricht erhalten hat.
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Bleibt eine solche Empfangsbestätigung aus, sollte der Brief nochmals per Einschreiben gesendet werden – erneut mit einer Frist von 14 Tagen. Wenn ein Unternehmen nicht auf das Schreiben reagiert, können sich Verbraucher an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden. Dort bekommen sie kostenlos Hilfe. Führt auch dies nicht zum Erfolg, bleibt noch die Klage. „Wenn der Anspruch berechtigt ist, sind die Erfolgschancen sehr hoch“, sagt Husemann.
Wer zahlt Mahlzeiten während der Wartezeit?
Während Reisende am Flughafen auf den Abflug eines verspäteten Flugzeugs warten, haben sie laut EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit. Für die Kosten muss die Fluggesellschaft aufkommen.
Während Reisende am Flughafen auf den Abflug eines verspäteten Flugzeugs warten, haben sie laut EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen.
Foto: dpaTeils erhalten Reisende vor Ort Voucher, die sie am Flughafen einlösen können, teils müssen sie die Kassenbelege verwahren und später einreichen. Einen Aperol Spritz dürfen sie allerdings nicht auf Kosten der Airline trinken. Das hat jüngst das Amtsgericht Hannover entschieden (Az.: 513 C 8538/22). Das Argument der Richter: Alkoholische Getränke böten keine Erfrischung, sondern hätten in der Regel eine gegenteilige, also müde machende Wirkung.
Wann haftet der Pauschalreise-Veranstalter?
Klassische Pauschalreisen enthalten die An- und Abreise, Transfers vor Ort, die Unterkunft inklusive Verpflegung und mitunter auch Ausflüge und Ähnliches. Aber auch für andere Buchungen, die mindestens zwei Reisebausteine enthalten, gilt das Pauschalreiserecht – so etwa bei der Kombination aus Flug und Hotel oder Flug und Mietwagen.
Während der Coronapandemie waren Reisende mit Pauschalreisen meist bessergestellt. Der Grund: „Im Pauschalreiserecht können sich die Veranstalter nicht auf außergewöhnliche Umstände wie höhere Gewalt berufen“, sagt Ernst Führich, Experte für Reiserecht. Diese Rechtsauffassung hat im Januar auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt (Rechtssache C-396/21).
In dem Fall ging es um Reisende, die im März 2020 Urlaub auf Gran Canaria machen wollten, dort aber wegen der Coronamaßnahmen kaum ihr Zimmer verlassen durften und vorzeitig nach Deutschland zurückgeflogen wurden. Der Reiseveranstalter verweigerte ihnen diese Preisminderung mit der Begründung, er habe nicht für ein solches „allgemeines Lebensrisiko“ einzustehen.
Der EuGH sah es anders und erkannte einen Anspruch auf eine Minderung des Preises. Begründung: Laut EU-Pauschalreiserichtlinie muss der Reiseveranstalter auch dann für Reisemängel haften, wenn er sie nicht verschuldet hat. Die Haftung entfällt nur, wenn der Veranstalter belegt, dass der Mangel dem Reisenden zuzurechnen ist. Dies könnte der Fall sein, wenn dieser Leistungen wegen Krankheit nicht in Anspruch nehmen kann.
Ist der Flug verspätet, haben Reisende Anspruch auf Entschädigung
Foto: IMAGO/Arnulf Hettrich„Der EuGH hat damit bestätigt, was viele deutsche Reiserechtler schon immer gesagt haben“, sagt Führich. „Die Entscheidung ist wichtig, denn sie lässt sich auch bei anderen Fällen heranziehen, in denen Reiseveranstalter nicht zahlen wollen, beispielsweise, wenn Urlauber bei einer Ausflugstour des Veranstalters überfallen werden.“ Auch bei einer Naturkatastrophe wie dem Feuer in Griechenland gilt laut Führich: „Für ausgefallene gebuchte Reiseleistungen muss der Veranstalter den Reisepreis angemessen mindern.“ Zudem hätten Betroffene Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung in ein sicheres gleichwertiges Hotel. Wichtig sei jedoch: „Bei dem EuGH-Urteil geht es nur um die Minderung des Reisepreises. Schadensersatz wegen zusätzlicher Schäden muss der Reiseveranstalter mit seinen Leistungserbringern nur dann zahlen, wenn er einen Schaden tatsächlich verschuldet hat.“
Was ist ein Reisemangel?
Ernst Führich listet in seiner kürzlich aktualisierten Kemptener Reisemängeltabelle Urteile zu Reisemängeln bei Pauschalreisen auf und zeigt darin, um wie viel Prozent der jeweilige Mangel die Reisekosten reduziert hat. „Das sind alles Einzelfälle, und nach deutschem Recht lassen sich die Entscheidungen nicht verbindlich auf andere Fälle übertragen“, sagt Führich. Dennoch ließen sich aus der Tabelle gewisse Tendenzen ablesen.
Bislang wurden etliche Mängel wie etwa rutschige Fliesen am Pool oder ein Bienenschwarm in der Hotelanlage als „allgemeines Lebensrisiko“ des Reisenden klassifiziert und der Veranstalter somit aus der Haftung genommen. „Nach der Entscheidung des EuGH ist das so wohl nicht mehr möglich“, so Führich.
Vieles wird jedoch weiterhin eine „Unannehmlichkeit“ bleiben, die nicht zu einer Reduzierung des Reisepreises führt. So etwa Flugverspätungen um weniger als drei Stunden, das Reisen mit einer anderen Fluggesellschaft als angekündigt oder auch schnarchende Sitznachbarn.
Erstpublikation: 30.07.2023, 13:10 Uhr.