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Streitfall des TagesWann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen

In Deutschland haften Kinder für ihre Eltern. Auch wenn Familien tief zerstritten sind, sind Kinder zum Unterhalt verpflichtet. Wofür der Nachwuchs zahlen muss und welche Forderungen unrechtmäßig sind.Nicole Wildberger 09.08.2011 - 10:56 Uhr Artikel anhören

In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.

Foto: Handelsblatt

Der Fall


Ein Familiendrama der ganz gewöhnlichen Art. Martina A. aus und ihre Tochter Sabine sind seit dem Tod des Vaters vor fünf Jahren zutiefst zerstritten.

Seit gut drei Jahren ist Martina A an rasch fortschreitender Demenz erkrankt und muss seit 24 Monaten in einem Pflegeheim rund um die Uhr betreut werden. Die alleinerziehende Tochter Sabine lebt mit ihren zwei Kindern im Grundschulalter in Berlin und hat nach einem Zerwürfnis wegen des Erbes keinerlei Kontakt mehr zur Mutter.

Nach dem Tod der Mutter im Frühling dieses Jahres erhält Sabine A. eine Forderung des Sozialamtes über Pflegekosten für zwei Jahre in Höhe von 4.000 Euro, die sie umgehend zu zahlen hätte. Die Tochter sieht sich außerstande, dieser Forderung nachzukommen und wendet sich an einen Rechtsbeistand.


Die Relevanz


Für Rechtsanwältin Caroline Kistler, Fachanwältin für Familienrecht und Sprecherin des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht in München und Nürnberg sind solche Auseinandersetzungen Alltag. Sie ist sicher, dass vielen Bundesbürgern gar nicht klar ist, dass Unterhaltsverpflichtungen nicht nur für Kinder, sondern auch für die eigenen Eltern gelten.

Der juristische Fachausdruck lautet Elternunterhalt und wird immer häufiger von den Sozialämtern auch eingefordert. Grundsätzlich hilft das Sozialamt, wenn das Einkommen der Eltern (Rente, Pflegeversicherung) nicht reicht, um beispielsweise die Kosten für ein Pflegeheim zu decken.

Das ist in den vergangenen Jahren immer öfter der Fall. Das Sozialamt springt dann ein – und holt sich immer häufiger dieses Darlehen dann von den Kindern des Pflegebedürftigen zurück. Denn nach Paragraf 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Verwandte ersten Grades zum Unterhalt verpflichtet – demnach haften also Kinder für den Unterhalt der Eltern. Die sehen sich dann häufig mit finanziellen Forderungen konfrontiert, mit denen sie nicht gerechnet haben.

Dabei geht es auch für den Staat um viel Geld: nach Schätzungen des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend in Berlin finanzieren die Sozialämter derzeit gut 240.000 Senioren das Pflegeheim. Und die Zahlen werden weiter steigen, denn Deutschlands Bürger werden immer älter – und immer pflegebedürftiger.

Kein Wunder, dass Vater Staat versucht, seine Bürger an diesen Kosten zu beteiligen – bei rund 1,1 Millionen Pflegefällen in ganz Deutschland


Die Rechtslage


Wenn Kinder für ihre Eltern zahlen müssen, dann wird es etwas unübersichtlich. Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gefällt, wann und in welcher Höhe sich Kinder an Pflegekosten für die Eltern beteiligen müssen. Dabei wird in der Rechtsprechung zumindest teilweise berücksichtigt, dass die Angehörigen für ihr eigenes Alter finanziell vorsorgen müssen und häufig eigene Kinder unterhalten. Die Urteile sind aber sehr individuell gestaltet.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH AZ: XII ZR 98/04) im August 2006 entscheiden, dass Kinder nicht mit ihrem gesamten Vermögen die Pflegekosten der Eltern mitfinanzieren müssen, wenn das Geld für die angemessene eigene Lebensführung und Altersvorsorge benötigt wird.

Zu diesem so genannten Schonvermögen zählen dabei nicht nur selbst genutzte Immobilien, sondern auch Lebensversicherungen, Wertpapiere, Gold, Schmuck und Bargeld in angemessener Höhe. Im vorliegenden Fall hat der Senat diesen Betrag mit rund 100.000 Euro bemessen.

Der Bedarf des Haushalts wird in der Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle, die Unterhaltsansprüche definiert ermittelt und dann gegen das von den Eltern vorliegende Vermögen angerechnet, das natürlich zuerst für den Unterhalt der Eltern verbraucht wird. Stirbt allerdings ein Elternteil und der Erbfall tritt ein, dann verliert sich der Status des Schonvermögens im selben Augenblick – es gibt allerdings eine ganze Reihe von Dingen, die nicht aus der Nachlass verwertet werden dürfen. Bei Vermögen unter 30.000 Euro besteht grundsätzlich keine Kostenersatzpflicht.

Grundsätzlich gibt es für Kinder von Pflegebedürftigen einen Mindestselbstbehalt von 1.500,00 Euro pro Person und Person, darin ist eine Pauschalmiete inklusive Heizung von 450,00 Euro enthalten. Paare haben einen Mindestselbstbehalt von 2.700 Euro pro Monat. Bei besonderen Belastungen wie der Finanzierung der eigenen vier Wände oder des Studiums der Kinder kann der Selbstbehalt erhöht werden.

Die Differenz zwischen Forderung und Mindestselbstbehalt, also der ermittelte Überschuss, wird dann in der Regel nur zu 50 Prozent vom Sozialamt eingefordert. "Das Kommunen 100 Prozent fordern, kommt nach unserer Kenntnis selten vor", erklärt Josef Linsler vom Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV).

Beim Eigenheim beginnen häufig die individuellen Streitereien zwischen Sozialamt und den Unterhaltspflichtigen. Zwar darf die selbst genutzte Immobilie in der Regel nicht für den Unterhalt herangezogen werden. Ist das Haus allerdings besonders aufwändig, gilt diese Regel nicht. Anders sieht der Fall aus, wenn das Wohneigentum der Alten zum Unterhalt verwertet werden soll. "Gerade in ländlichen Gegenden werden Immobilien bereits häufig zu Lebzeiten verschenkt – der Erblasser behält sich allerdings ein lebenslanges Wohnrecht vor.

Dann kann das Sozialamt häufig die Kapitalisierung dinglicher Rechte einfordern, sprich den finanziellen Ausgleich des Wohnrechts", erklärt Silke Lachenmaier von der Juristin im Fachbereich Gesundheit und Pflege der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in Mainz.

Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge bleiben in der Regel ebenfalls außen vor – nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U v. 7.6.2005, Z 1. BvR 1508/96) muss den Unterhaltspflichtigen ein den Lebensumständen entsprechender Einkommen verbleiben und sie müssen ihre Altersvorsorge absichern können.

Wenn wie im vorliegenden Fallbeispiel kein Kontakt zwischen Eltern und Kindern besteht, so hat das auf die Unterhaltspflicht keine Auswirkung, es sei denn, es liegt eine besondere Härte vor. Das ist aber nur der Fall, wenn Eltern selbst keinen Unterhalt gezahlt oder ihre Kinder misshandelt oder grob vernachlässigt haben.

Das Fazit


Wie so häufig bei juristischen Auseinandersetzungen liegt die Krux trotz vieler Urteile natürlich im Detail – und damit auch beim Elternunterhalt im jeweiligen Einzelfall. Josef Linsler vom Interessenverband Unterhalt und Familienrecht unterstreicht: "Wenn jemand im Landkreis XY zum Elternunterhalt herangezogen wird, heißt das noch lange nicht, dass dies im Landkreis AB ebenfalls passiert."

Das Justizministerium in Berlin sieht derzeit noch keinen entsprechenden Handlungsbedarf, da kaum Beschwerden vorliegen. So bleiben die Entscheidungen letztlich wieder in deutschen Richterstuben – wo sie ja eigentlich nicht hingehören.

Nützliche Informationen

Fachanwälte für Reiserecht lassen sich über die „Anwaltsauskunft“ des Deutschen Anwaltsvereins finden. Dort sind insgesamt sind 68.000 Anwälte gelistet, die Mitglied im Verband sind. http://anwaltauskunft.de/anwaltsuche

Bundesverband Verbraucherzentralen mit Wegweiser zu der nächsten Zentrale: http://www.vzbv.de.

Alle Teile der Serie "Streitfall des Tages": www.handelsblatt.com/streitfall

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