Urteil des Bundessozialgerichts Unfall im Homeoffice nur eingeschränkt versichert

Der Weg vom Homeoffice zum Ort der Pause ist nicht versichert, entschied das Bundessozialgericht.
Kassel Für die Heimarbeit gilt nur ein eingeschränkter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wege innerhalb der Wohnung, etwa zur Toilette oder zum Essen und Trinken, sind bei Arbeitnehmern mit Heimarbeitsplatz nicht versichert, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 2 U 5/15 R)
Es wies damit eine Mitarbeiterin des Landesbetriebs Mobilität in Rheinland-Pfalz ab. Sie hat ein Homeoffice im Dachgeschoss ihres Hauses. Die Betriebsmittel in ihrem Arbeitszimmer stellt das Land zur Verfügung.
Die Frau hat Asthma und eine Lungenkrankheit und muss deshalb viel trinken. Als sie sich an einem Arbeitstag im September 2012 aus der Küche im Erdgeschoss neues Wasser holen wollte, stürzte sie auf der Treppe und brach sich den linken Fuß.
In einem Betrieb sind der Aufenthalt auf der Toilette oder das Essen und Trinken in der Kantine nicht unfallversichert, der Weg dorthin aber schon. Im Fall des Heimarbeitsplatzes erkannte die Unfallkasse Rheinland-Pfalz den Sturz auf dem Weg in die Küche dagegen nicht als Arbeitsunfall an – zu Recht, wie nun das BSG entschied.
Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf deutliche Unterschiede zum betrieblichen Arbeitsplatz. Dort sei die Nahrungsaufnahme in der Regel in betriebliche Abläufe eingebunden. Die Arbeitgeber seien auch für die Gestaltung und Sicherheit der Wege verantwortlich, die Berufsgenossenschaften könnten entsprechende Auflagen machen.
Für den heimischen Arbeitsplatz dagegen habe es jedenfalls hier keinerlei betriebliche Zwänge gegeben, etwa Vorgaben zu den Pausen. Zudem werde die Wohnung von der Arbeitnehmerin selbst gestaltet. Auch die Berufsgenossenschaft habe darauf keinerlei Einfluss und könne beispielsweise nicht anordnen, schwarz-gelbe Signalbänder an den Treppenabsätzen anzubringen.
Nach bisheriger Rechtsprechung kann allerdings der erstmalige Weg am Morgen zum Arbeitszimmer unfallversichert sein. Ob der BSG-Unfallsenat daran festhält, ließ er ausdrücklich offen.
Dagegen ist ein Unfall auch bei der Weihnachtsfeier einer kleineren Abteilung in einem Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert. Die Anwesenheit eines höheren Chefs sei dafür nicht länger erforderlich, urteilte das BSG. Die bisherige Rechtsprechung des BSG, nämlich dass ein Chef dabei sein muss, sei nicht mehr haltbar (Az: B 2 U 19/14 R).
Allerdings müsse die Feier im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfinden, alle Mitarbeiter der Abteilung müssten eingeladen sein und die Teamleitung daran teilnehmen. Auf die Anzahl der Teilnehmer komme es nicht an, betonten die obersten deutschen Sozialrichter. Im konkreten Fall war eine Frau bei einer Wanderung während einer Weihnachtsfeier ihrer Abteilung gestürzt und hatte sich am Arm verletzt.
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern förderten das Betriebsklima und stärkten den Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander. Sie stünden deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.