Arbeitsrecht: EuGH könnte Rechtsprechung bei Massenentlassungen ändern
Das Bundesarbeitsgericht hat dem EuGH die aktuelle Rechtsprechung zur Überprüfung vorgelegt.
Foto: dpaFrankfurt. Unternehmen sind für den Fall, dass sie binnen 30 Tagen eine Vielzahl ihrer Mitarbeitenden kündigen, zu einer sogenannten Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit verpflichtet. Abhängig ist das von der Gesamtzahl der Beschäftigten.
Die vom Gesetz geforderten Angaben gemäß Paragraf 17 des Kündigungsschutzgesetzes sind alles andere als trivial und Fehler führten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in der Regel zur Unwirksamkeit der Kündigungen.
Nun könnte es zu einer Kehrtwende kommen, denn das BAG hat diese Praxis in einem aktuellen Fall selbst infrage gestellt.
Die Anzeige an die Agentur für Arbeit enthielt keine Informationen zur Konsultation mit dem Betriebsrat. Gefragt ist jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). Im Kern von dessen Vorabentscheidung geht es um den Zweck der Massenentlassungsanzeige.
„Ursprünglich stand der arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkt im Fokus“, erläutert Michael R. Fausel, Partner der Kanzlei Bluedex Labour Law. „Die Rechtsprechung hat aber im Lauf der Jahre zunehmend den Zweck des Arbeitnehmerschutzes des Paragrafen 17 Kündigungsschutzgesetz betont.“
Arbeitsrecht: Nicht nachvollziehbare Linie
Dass das BAG dem EuGH jetzt diese Frage vorlegt, ist im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung überraschend. Andererseits: „Die Entwicklung ist lange überfällig“, sagt Anne Dziuba, Partnerin der Sozietät Advant Beiten. „Sinn und Zweck der Massenentlassungsanzeige ist es, die Agenturen auf die künftig zu erwartenden Arbeitslosmeldungen vorzubereiten und eine zügige Vermittlung dieser Arbeitnehmenden zu gewährleisten – und eben nicht betriebswirtschaftlich nötige Kündigungen zu verhindern. Insofern hat eher die bisherige Linie der Rechtsprechung überrascht, die sich aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung nicht nachvollziehbar ergeben hat.“
Das wird umso deutlicher beim Blick auf die ungünstigste Situation für ein Unternehmen – die Insolvenz. Für diesen Fall sieht die Insolvenzordnung eine Erleichterung der Kündigung von Dienstverhältnissen vor. „In dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob die Unwirksamkeit der Kündigung verhältnismäßig ist. Der Arbeitnehmende ist in der Regel ausreichend vorbereitet und weiß, dass mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen ist“, führt Fausel aus. „Rein wirtschaftlich ist die Frage zu stellen, wie ein insolventer Arbeitgeber auf Dauer seine Arbeitnehmer bezahlen soll.“
Hintertüren könnten bleiben
Mit einiger Spannung wird erwartet, welche Entscheidung in Luxemburg getroffen wird. In einem früheren Verfahren hat sich der Generalanwalt des EuGH gegen den Individualrechtsschutz der Massenentlassungsrichtlinie ausgesprochen. Meist folgen die Richter dessen Stellungnahme.
„Dann ist die spannende Frage, was das BAG mit der Entscheidung macht“, so Dziuba. Nimmt es die Aussagen des EuGH ernst, müsste es die bisherige Rechtsprechung, wonach Fehler im Massenentlassungsanzeigeverfahren die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben, weitgehend aufgeben.“
Für die Kehrtwende spricht zudem, dass das BAG die Frage überhaupt vorgelegt und die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, dass das eigene Sanktionssystem nicht mit der Systematik des Massenentlassungsschutzes der EU in Einklang steht.
„Sicher ist die Änderung der Rechtsprechung aber nicht“, mahnt Dziuba. „Der EuGH hat immer wieder betont, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, individualrechtliche Sanktionen festzulegen. Hintertürchen für die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung bleiben also vermutlich offen.“
Alexander Pradka ist leitender Redakteur bei der Fachzeitschrift „In-house Counsel“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift.
Erstpublikation: 10.07.2023, 12:00 Uhr.