Fremdkapital: Inbound-Finanzierungen werden steuerlich unkontrollierbar
Die geplante Regelung ist nicht eindeutig bestimmt.
Foto: dpaAugsburg. Hybride Finanzierungsstrukturen stehen wegen der potenziell gezielten Ausnutzung steuerlicher Qualifikationskonflikte seit jeher in der Kritik. Infolgedessen ist mit Paragraf 4k des Einkommensteuergesetzes seit 2020 eine Norm in Kraft, die gestalterisch genutzten, hybriden Finanzierungsstrukturen Einhalt gebieten soll.
Dies ist grundsätzlich sehr zu begrüßen. Gleichwohl zeichnet sich erneut eine Überregulierung zum Nachteil der deutschen Unternehmen ab. Insbesondere wurde der erste Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums zum Betriebsausgabenabzugsverbot bei Besteuerungsinkongruenzen vorgelegt. Die Norm regelt unter anderem, dass gruppeninterne Inbound-Finanzierungen dann nicht zu einem Zinsabzug im Inland berechtigen, wenn sie im Ausland anders als im Inland qualifiziert werden und sich daraus ein Besteuerungsunterschied ergibt.
Typischerweise hat der Gesetzgeber dabei Finanzierungsstrukturen im Blick, die im Inland als Fremd- und im Ausland als Eigenkapital qualifizieren und deren Erträge deswegen im Ausland nur einer günstigen Dividendenbesteuerung unterfallen.
Die Norm kennt keine Freigrenzen und gilt damit auch für kleine und mittelständische Unternehmen. Sie kennt auch keine Zinsvor- oder -rückträge und wirkt damit endgültig. Zudem ist sie in wesentlichen Teilen nicht eindeutig bestimmt; eindeutig ist nur, dass eine hohe Anzahl von unternehmenstypischen Fallkonstellationen erfasst ist.
Besonders bemerkenswert und offenkundig auch noch nicht allseits in seiner Gefahr erkannt ist das Konzept der importierten Besteuerungsinkongruenzen. Hiernach wird im Inland selbst auf vollkommen reguläre Darlehen der Zinsabzug verwehrt, wenn auf der gegenüberliegenden Gläubigerseite hybride Finanzierungsstrukturen vorliegen. Gleiches gilt bei stufenweise fortgesetzter Prüfung der Gläubiger des Gläubigers.
Unklar, welche Darlehen tatsächlich dem Verbot unterliegen
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist für eine importierte Besteuerungsinkongruenz auch gerade kein Veranlassungszusammenhang zwischen dem Darlehen im Inland und der schädlichen ausländischen Finanzierungsstruktur des Gläubigers erforderlich. Dass diese Auffassung dem Gesetz zu entnehmen ist, darf bezweifelt werden. Folgt man dem aber, so ist der Zinsabzug im Inland faktisch stets zu verneinen, wenn – irgendwo – innerhalb der Unternehmensgruppe eine hybride Finanzierungsstruktur vorliegt.
Grundsätzlich denkbar ist sogar, dass auch Darlehen von einer gruppenexternen Bank dem Zinsabzugsverbot unterliegen. Und dies alles in einem Umfeld ansteigender Zinsen.
Nachzuweisen hat das Vorliegen einer importierten Besteuerungsinkongruenz zwar grundsätzlich die Finanzverwaltung. Allerdings müssen Unternehmen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten erheblich mitwirken. Hierzu müssen alle Unterlagen vorgehalten oder beschafft werden, die der Finanzverwaltung die Beurteilung der Mittelherkünfte der Unternehmensgruppe ermöglichen.
Dies umfasst mindestens alle Informationen über die vollständige Kapitalstruktur der Unternehmensgruppe. Die Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten dürfte sich in der Realität als unmöglich oder zumindest als sehr kostenintensiv erweisen.
Im Ergebnis entsteht erhebliche Rechtsunsicherheit und hoher Dokumentationsaufwand. Unternehmen werden gezwungen, heute nach bestem Wissen und Gewissen zu agieren, um sich in einigen Jahren in den Betriebsprüfungen mit der finanzverwaltungsseitigen Bewertung der Finanzierungsstruktur auseinanderzusetzen. Es muss bezweifelt werden, dass diese Ressourcenverwendung der Wachstumsbeschleunigung im Inland dient.
Professor Robert Ullmann ist Ordinarius an der Universität Augsburg und Autor der Zeitschrift „Der Steuerberater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift.