Kolumne: Vorsicht bei Auffälligkeiten: Wie Steuerpflichtige eine Beteiligung an fremdem Steuerbetrug verhindern
Der Bundesgerichtshof hat konkretisiert, wie mit fremden Steuerbetrug umgegangen werden soll.
Foto: dpaNach Paragraf 25f Umsatzsteuergesetz (UStG) kann einem Unternehmen der Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung versagt werden, sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung an einer Steuerhinterziehung beteiligt.
Welche Maßnahmen von einem Steuerpflichtigen vernünftigerweise zu verlangen sind, um eine Beteiligung an einem fremden Steuerbetrug zu verhindern, hat der Bundesfinanzhof (BFH) konkretisiert. Es dürfe zwar nicht generell verlangt werden zu prüfen, ob der Aussteller einer Rechnung mit Vorsteuerabzug über die fraglichen Gegenstände verfügte, sie liefern konnte sowie seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Steuer nachgekommen ist. Wenn aber Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorliegen, kann der Steuerpflichtige gehalten sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen.
Wenn es in kurzer Zeit zu einem sehr hohen Umsatzwachstum kommt, ohne dass der Steuerpflichtige dies plausibel erklären kann, und die Lieferungen trotz des hohen Werts der Ware ohne Sicherheit und dokumentierte Vertragsbeziehungen erfolgten, spricht dies für einen Betrug. Auch wenn Vertragspartner des Steuerpflichtigen in der Branche auffällig sind und die Zwischenschaltung des Klägers sinnlos erscheint. Das reichte dem BFH, eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung anzunehmen.
Professor Jens M. Schmittmann lehrt an der FOM Hochschule und ist Chefredakteur der Zeitschriften „Betriebs-Berater“ und „Der Steuerberater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Zeitschrift „Betriebs-Berater“.