Serie – Ratgeber Steuererklärung: Höhere Renten, höhere Steuern: Wen der Fiskus im Alter zur Kasse bittet
Das Alter bringt zwar mehr Freizeit, befreit aber nicht von der Steuerpflicht.
Foto: The Image Bank/Getty ImagesFrankfurt. Die Corona-Pandemie hat einige Frührentner zum Umdenken gebracht. Mehr als die Hälfte der gesetzlich Rentenversicherten verabschiedet sich vorzeitig in den Ruhestand. Die meisten legen sofort die Füße hoch, denn sie durften ohnehin nur 6300 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wurde.
2020 aber konnten sie noch mal klotzen statt kleckern. Denn die Hinzuverdienstgrenze wurde kurzfristig auf 44.590 Euro (2021: 46.060) angehoben, um Personalengpässen durch im Zusammenhang mit Covid 19-Patienten entgegenzuwirken.
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann unbegrenzt dazuverdienen. Steuern aber müssen die jobbenden Rentner zahlen. Und selbst ohne Zuverdienst bittet der Fiskus immer mehr Rentner zur Kasse. Die alte Devise „Endlich Rentner! Endlich keine Steuererklärung mehr machen!“ gilt inzwischen als überholt.
Denn wegen der Besteuerungsänderung für Neurentner und regelmäßiger Rentenerhöhungen steigt die Zahl jener Senioren, die eine Steuererklärung abgeben müssen, Jahr für Jahr.
Nach den jüngsten verfügbaren Daten des Statistischen Bundesamts waren 2016 insgesamt 6,1 Millionen Rentner steuerpflichtig, das entspricht einem Anteil von 29 Prozent. Doch ähnlich wie bei Arbeitnehmern kann sich die Mühe lohnen, denn wer hohe Ausgaben hatte, kann auf eine Steuererstattung hoffen.
Gesetzliche und private Rente wird unterschiedlich besteuert
Ob der Einzelne tatsächlich Steuern zahlen muss, hängt dabei von vielen Faktoren ab. Für die sogenannten Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungswerken und den kapitalgedeckten Rentenversicherungen (Rürup-Rente) werden die Renteneinkünfte seit 2005 immer stärker besteuert. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2020 liegt der steuerpflichtige Rentenanteil schon bei 80 Prozent. Ab 2040 muss die Rente zu 100 Prozent versteuert werden.
Für Leistungen aus privaten Altersvorsorgeverträgen indes gilt: Je später der Steuerzahler in Rente geht, desto mehr private Rente bleibt steuerfrei. Wer beispielsweise ab 61 Jahren eine private Rente bezieht, muss davon 22 Prozent versteuern, bei Rentenbeginn mit 65 Jahren sind es 18 Prozent. Sowohl bei der gesetzlichen als auch der privaten Altersvorsorge kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Mit der Problematik befasst sich der Bundesfinanzhof in diesem Jahr (Az.: X R 20/19 und X R 33/19).
Zur dritten Rentenart gehören Leistungen aus der Riester-Rente, aus umlagefinanzierten Zusatzversorgungsrenten und Renten der betrieblichen Altersvorsorge. Sie müssen in der Regel zu 100 Prozent versteuert werden.
Wer nur eine kleine Rente ausgezahlt bekommt, kann von der Steuer befreit sein. Denn es gibt Freibeträge. Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) konnte ein lediger Rentner, der 2020 in Rente ging, in jenem Jahr noch eine Jahresbruttorente in Höhe von bis zu 13.708 Euro steuerfrei einstreichen.
Die BMF-Berechnungen gelten nur für Personen, die ausschließlich Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Altersrenten beziehen und keine anderen, steuerlich relevanten Einkünfte haben. In die Kalkulation einbezogen wurden der Grundfreibetrag von 9408 Euro, Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie sogenannte abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen.
„Rentner sind, was die Zahlung der Steuern anbelangt, eher mit Selbstständigen als mit Arbeitnehmern zu vergleichen“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Sie erhalten zunächst die volle Rentenzahlung – nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, aber ohne monatlichen Abzug von Steuern – und müssen gegebenenfalls im Folgejahr ihre Steuern zahlen.
Steuerpflicht kann erst im Laufe der Zeit entstehen
Wer im Ruhestand eine Steuererklärung abgeben muss, wird dazu häufig vom Finanzamt aufgefordert. „Wer schon anhand der Richtwerte sieht, dass er voraussichtlich Steuern zahlen muss, sollte nicht auf eine Aufforderung des Finanzamts warten“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler (BdSt).
Zwar würden bisher in der Regel keine Strafen gegen Rentner verhängt, die ihre Steuererklärung mit Verspätung abgeben. „Doch die neue Rentenbesteuerung gibt es schon seit 2005, da wird es schwierig zu behaupten, man habe davon nichts gewusst“, so Klocke. Egal ob Vorsatz oder Unwissenheit, in jedem Fall können Verzugszinsen von sechs Prozent pro Jahr fällig werden – schon das ist unangenehm.
Die Steuerpflicht einmal zu prüfen und sich dann nie wieder um die Frage zu kümmern, ist ebenfalls keine gute Idee. Die jährlichen Rentenanpassungen waren zuletzt recht hoch. 2020 beispielsweise wurde die gesetzliche Rente in den alten Bundesländern um 3,45 Prozent angehoben, in den neuen Bundesländern stieg sie um 4,2 Prozent. Daraus kann eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung folgen, denn Rentenerhöhungen müssen zu 100 Prozent versteuert werden. Hintergrund: Der Rentenfreibetrag bleibt ab Renteneintritt lebenslang gleich.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zum Freibetrag: Wer bei Renteneintritt im Jahr 2005 jährlich 20.000 Euro Rente bekam, musste die Hälfte – also 10.000 Euro – versteuern. Steigt nun die Rente um 200 Euro, wird nicht bloß die Hälfte zum steuerpflichtigen Anteil addiert, sondern der komplette Betrag. Steuerpflichtig wären also fortan 10.200 Euro. Rentner sollten eine mögliche Steuerpflicht deshalb regelmäßig prüfen.
Dagegen hatte zwischenzeitlich ein Rentner aus Ostdeutschland geklagt. Er war der Ansicht, dass die Anpassung des allgemeinen Rentenwertes im Osten an das Westniveau zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen müsse. Dem erteilte der Bundesfinanzhof Ende 2019 aber eine Absage (Az: X R 12/18). Die Angleichung der Renten in Ostdeutschland erfolge mit der „normalen“ Erhöhung der Renten und stelle eine regelmäßige Rentenanpassung dar. Der Rentenfreibetrag müsse daher nicht angepasst werden.
Gnadenjahr für verwitwete Steuerzahler
Auch durch den Tod des Partners kann für den Hinterbliebenen eine Steuerpflicht entstehen. So können Rentnerehepaare eine Zusammenveranlagung wählen und wie Arbeitnehmer vom Ehegattensplitting profitieren. Stirbt ein Partner, gilt für den Witwer oder die Witwe ab dem übernächsten Steuerjahr nur noch der Freibetrag lediger Personen.
Für den Veranlagungszeitraum 2020 würde also der Grundfreibetrag nicht mehr bei 18.816 Euro, sondern bei 9408 Euro liegen. Das Jahr nach dem Tod des Partners wird auch als steuerliches „Gnadenjahr“ bezeichnet.
Damit die Zahlungen an den Fiskus möglichst gering ausfallen, können Senioren in ihrer Steuererklärung ähnliche Ausgaben angeben wie Arbeitnehmer. Werbungskosten spielen bei ihnen aber häufig kaum noch eine Rolle. Zwar bekommen sie eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro, „diese wird in vielen Fällen aber nicht überschritten“, sagt Klocke vom BdSt.
Denn während sich Werbungskosten bei Arbeitnehmern auf solche Ausgaben beziehen, die in Zusammenhang mit dem Beruf stehen, müssen sie bei Rentnern in Zusammenhang mit der Rente stehen. „Denkbar wäre hier etwa die Angabe von Rechtsberatungskosten, falls man einen Rechtsstreit um die Rentenzahlung geführt hat“, so die Steuerexpertin.
Spenden sind Sonderausgaben
Weitaus größere Auswirkungen auf die Steuerlast haben Gesundheitskosten – so etwa ein Hörgerät, Zahnersatz, ein Treppenlift, Zuzahlungen zum Kuraufenthalt oder auch die Fahrtkosten für den Weg zum Arzt. Dies alles können Senioren als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Einzige Bedingung: Diese Maßnahmen müssen ärztlich verordnet worden sein.
Das gilt streng genommen auch für die neue Brille. Hier reicht aber meist schon ein Beleg des Optikers, aus dem hervorgeht, dass es sich tatsächlich um eine Sehhilfe handelt und nicht um ein modisches Accessoire mit Fensterglas. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern ist der zumutbare Eigenanteil insbesondere bei kleineren Renten schnell überschritten, sodass die Ausgaben dann die Steuerlast senken.
Als Sonderausgaben können Rentner wie Arbeitnehmer ihre Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung geltend machen. Versicherungsbeiträge für eine Haftpflichtversicherung zählen ebenfalls zu den sogenannten Vorsorgeaufwendungen.
Weitere Sonderausgaben sind Spenden. Wer beispielsweise eine Haushaltshilfe engagiert, sich Unterstützung für die Gartenarbeit holt oder Umbauarbeiten an der eigenen Immobilie in Auftrag gibt, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend machen. Absetzbar sind aber immer nur die Arbeitskosten, nicht das Material.
Auch bei Kapitalerträgen kann sich die Steuererklärung für Rentner lohnen. Die Banken behalten davon automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer ein – viele Rentner haben jedoch einen niedrigeren persönlichen Steuersatz, ihnen steht also eine Rückzahlung zu. Dazu müssen sie in der Anlage KAP die „Günstigerprüfung“ beantragen. „Wer Erträge oberhalb des Sparerpauschbetrages hatte, kann hier locker einige Hundert Euro zurückfordern“, sagt Klocke. Der Sparerpauschbetrag liegt für Ledige bei 801 und für Verheiratete bei 1602 Euro.
Bei jenen, die trotz allem Steuern nachzahlen müssen, wird das Finanzamt im folgenden Jahr regelmäßig vierteljährliche Vorauszahlungen fordern, sofern diese mindestens 100 Euro (400 Euro im Jahr) betragen. „Das ist praktisch, denn so muss die Steuerschuld nicht auf einen Schlag gezahlt werden, sondern verteilt sich über das Jahr“, sagt Nöll.
Insgesamt sei die Steuererklärung für Rentner häufig um einiges komplizierter als für Arbeitnehmer, sagt Nöll. Der gestiegene Beratungsbedarf spiegele sich auch in den Mitgliederzahlen der Lohnsteuerhilfevereine wider.
„Früher haben sich mit Renteneintritt viele Mitglieder aus dem Verein verabschiedet, als letzte Amtshandlung wurde für sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt“, so der Steuerexperte. Damit waren sie von der Abgabepflicht einer Steuererklärung befreit. Aktuell seien schon etwa 20 bis 25 Prozent der Mitglieder Rentner oder Pensionäre.
Vereinfachte Formulare
Neu in diesem Jahr sind die Steuerformulare für Rentner. Die bisherige Anlage R wurde in drei Anlagen aufgeteilt: Anlage R (gesetzliche und private Renten Inland), Anlage R-AV/bAV (Altersvorsorgeverträge wie Reisterrente und betriebliche betrieblicher Altersvorsorge) und Anlage R-AUS (Renten Ausland). Um Rentnern die Steuererklärung zu erleichtern, haben die Bundesländer Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen bereits 2018 das Pilotprojekt „Vereinfachte Veranlagung von Rentnern und Pensionären“ gestartet. In Zusammenarbeit mit dem Bundesfinanzministerium wurde ein zweiseitiges Formular für die Steuererklärung entwickelt. Dabei müssen Daten, die dem Finanzamt bereits elektronisch vorliegen, nicht im Formular notiert werden. Dazu zählen etwa Versicherungsbeiträge und Zahlungen der Rentenkasse.
Rentner können jedoch Angaben zu typischen Ausgaben wie außergewöhnlichen Belastungen oder Spenden machen. Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg warnt allerdings „vor einer allzu sorglosen Verwendung“. Das Formular enthalte nur einen Bruchteil der möglichen Steuerabzüge und Günstigerprüfungen.
Inzwischen wurde die Papiervariante durch das digitales Pilotprojekt „Steuerlotse“ ergänzt.