Steuererklärung 2024: Wann Anleger bei der Steuererklärung aktiv werden müssen
Frankfurt. Anleger, die ihr Vermögen über inländische Banken investieren, haben bei der Steuererklärung meist wenig zu tun. Wie bei Gewinnen aus Aktien und Fonds gilt auch bei Zinsen, Dividenden und Gewinnen aus Derivaten: Inländische Banken führen automatisch Abgeltungsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an den Fiskus ab – sofern kein Freistellungsauftrag erteilt wurde oder dieser bereits ausgeschöpft ist.
Besonderheiten gibt es zum Beispiel bei Kapitalanlagen im Ausland, bei Termingeschäften, Kryptowährungen und Lebensversicherungen. Damit ihnen keine Steuervorteile entgehen oder sie gar unbewusst zu Steuerhinterziehern werden, sollten Anlegerinnen und Anleger folgende Feinheiten kennen.
Kapitalerträge im Ausland
Ausländische Institute führen in der Regel keine Abgeltungsteuer an den deutschen Fiskus ab. Wer im Ausland Geld angelegt hat, muss die ausländischen Kapitalerträge in der Steuererklärung (Anlage KAP) angeben. In die Anlage KAP-INV gehören Erträge aus Investmentfonds, die bei Banken im Ausland verwahrt werden.
Zudem erheben viele Länder auf Kapitalerträge wie Dividenden und Zinsen eine sogenannte Quellensteuer. Damit Anleger nicht zweimal besteuert werden, hat Deutschland mit knapp 100 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Dabei wird die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet. Wurden im Ausland mehr als 25 Prozent einbehalten, können Anleger die Differenz beim ausländischen Fiskus zurückfordern.