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VotumUnzureichende Datenschutzregeln – Gesetzgeber unter Zugzwang

Der Europäische Gerichtshof hat Ende März den deutschen Gesetzgeber zur Nachbesserung der deutschen Datenschutzregeln für Beschäftigte aufgefordert. Es ist nicht der erste Normierungsversuch.Tobias Neufeld 17.04.2023 - 08:27 Uhr Artikel anhören

Unternehmen dürfen ihre Beschäftigten grundsätzlich nicht überwachen.

Foto: imago images/Future Image

Frankfurt. Mit Urteil vom 30. März 2023 hat der Europäische Gerichtshof die deutschen Regeln zum Beschäftigtendatenschutz für unzureichend erklärt: Paragraf 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) genügt nicht den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Eine Schlappe für den Gesetzgeber.

Versuche, einen effektiven deutschen Beschäftigtendatenschutz zu normieren, gab es im vergangenen Jahrzehnt zahlreich, stets begleitet von intensiv geführten Debatten über Sinn und Unsinn dieser Vorhaben, insbesondere im Arbeitgeber- und Gewerkschaftslager. Für die Unternehmen verblieb es damit bei vagen und unpraktikablen Datenschutzvorgaben für ihre Mitarbeiter, begleitet von einer in ihrem Schutzumfang kaum vorhersehbaren Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Nun hat der Gesetzgeber eine neue Chance – wenn auch nicht ganz freiwillig.

Der Auftrag im Koalitionsvertrag, klare und effektive Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz zu schaffen, blieb bislang unbearbeitet. Lediglich der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) legte einen eigenen Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes vor, begleitet von ähnlich lautenden Forderungen der Konferenz der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz.

Nun muss der Gesetzgeber handeln. Glücklicherweise gibt die DSGVO die Grundsätze eines solchen Gesetzes bereits vor und erlaubt selbst – auch ohne deutsches Gesetz – die Verarbeitung von Beschäftigtendaten.

Tobias Neufeld ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Arqis und Autor der Fachzeitschrift „Betriebs-Berater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift.

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