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BundesgerichtshofBGH erlaubt Lebensversicherungen geringere Auszahlungen an Kunden

Die Niedrigzinsen erschweren es den Versicherern, alte Zinszusagen einzuhalten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Magere Ausschüttungen sind rechtens. 27.06.2018 - 13:02 Uhr aktualisiert Artikel anhören

Wichtiges Urteil für die Versicherungsbranche.

Foto: dpa

Karlsruhe. Lebensversicherer können aus finanziellen Gründen die Auszahlung der Bewertungsreserven an ihre Kunden kürzen. Sie müssen einen solchen Schritt aber begründen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch und bestätigte damit ein 2014 entsprechend geändertes Gesetz.

Auch Kunden, denen bereits eine höhere Überschussbeteiligung in Aussicht gestellt worden ist, kann weniger ausgezahlt werden. Allerdings müsse der Versicherer darlegen, dass er ohne die Kürzung die zugesagten Garantiezinsen für Lebensversicherungsverträge nicht sicherstellen kann. Das müsse für den Kunden auch nachprüfbar sein.

Weil es im konkreten Fall daran fehlte, wurde das Urteil aufgehoben und der Fall an das Landgericht Düsseldorf zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.(AZ: IV ZR 201/17) Geklagt hatte der Bund der Versicherten (BdV). Ihm ging es um die Beteiligung an den sogenannten Bewertungsreserven in der aktuell andauernden Niedrigzinsphase.

Im Kern geht es dabei um die Gewinne, die Versicherer erwirtschaften, indem sie die Kundengelder am Kapitalmarkt anlegen, größtenteils in festverzinslichen Papieren wie Staatsanleihen. Wird die Lebensversicherung fällig, steht dem Versicherten grundsätzlich sein Anteil an diesen Gewinnen zu. Diese Beteiligung an den Bewertungsreserven ist eine Komponente der Gesamtverzinsung – neben Garantiezins, laufendem Zinsüberschuss und Schlussüberschuss.

Zinsgarantien für Bestandskunden aufrecht erhalten

Die anhaltende Zinsflaute macht es Versicherern schwerer, in der Vergangenheit gewährte hohe Garantiezusagen einzuhalten. Ältere, höher verzinste Staatsanleihen in den Büchern sind in dieser Situation ein Stabilitätsanker.

Um ausscheidenden Kunden auch weiterhin ihren versprochenen Anteil an den Bewertungsreserven auszahlen zu können, müssten die Unternehmen diese Anleihen aber am Markt verkaufen und so zu Geld machen – zum Nachteil aller Versicherten mit neueren Verträgen, die noch länger auf eine solide finanzielle Aufstellung angewiesen sind.

Im Zuge einer Reform 2014 hat der Gesetzgeber diese Ausschüttungen deshalb gedeckelt. Seither dürfen die Kursgewinne nur noch in einem Maß ausgezahlt werden, das die Garantiezusagen für alle übrigen Versicherten nicht gefährdet. Die Gewinne aus Immobilienanlagen und Aktiengeschäften sind von der Kappung nicht betroffen.

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Der BdV kritisiert diese Einschnitte als verfassungswidrige „Enteignung“. Im Fall des Kunden der zum Ergo-Konzern gehörenden Victoria Lebensversicherung hat er jetzt das höchstrichterliche Urteil erstritten. Der Mann hatte anstelle der einmal in Aussicht gestellten 2821,35 Euro nur 148,95 Euro aus den Bewertungsreserven erhalten. Für den BdV ein Fall von vielen: „Es geht um Milliarden im zweistelligen Bereich, die den Versicherten vorenthalten werden sollen“, sagte Vorstandssprecher Axel Kleinlein vor dem Urteil.

In der Verhandlung am 13. Juni hatte sich bereits abgezeichnet, dass die Richter die Neuregelung tendenziell für verfassungsgemäß halten.

feho, dpa
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