Rundfunkbeitrag 2025: Wie hoch ist die Rundfunkgebühr?
Düsseldorf. Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sorgt immer wieder für Diskussionen. Vor allem dann, wenn der Rundfunkbeitrag steigen soll, wie von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) bereits im Februar 2024 vorgeschlagen. Wie viel Geld müssen Bürgerinnen und Bürger aktuell für ARD, ZDF und Deutschlandradio zahlen? Und wird die Gebühr bald angehoben?
Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag aktuell?
Die Rundfunkgebühr beträgt 18,36 Euro. Diesen Beitrag fordert der Beitragsservice seit August 2021 von jedem Haushalt ein – unabhängig davon, wie viele Leute in ihm leben und ob ein TV- oder Radiogerät vorhanden ist. Dabei steht den Haushalten frei, ob sie quartalsweise, halbjährlich oder jährlich zahlen wollen. Insgesamt finanzieren Gebührenzahler den öffentlich-rechtlichen Rundfunk somit mit 220,32 Euro im Jahr.
Rundfunkbeitrag: Wird es bald teurer?
Vorerst nicht: Der Rundfunkbeitrag bleibt zunächst bei 18,36 Euro. Geplant war eigentlich eine Erhöhung des Beitrags um 0,58 Euro auf 18,94 Euro. Das hatte eine Expertenkommission vorgeschlagen, die sich vorwiegend mit der Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschäftigt.
Dies wurde allerdings in den Bundesländern abgelehnt. Die Ministerpräsidentenkonferenz konnte sich im Dezember 2024 nicht darüber einigen.
ARD und ZDF haben allerdings schon im November Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen eine möglicherweise ausbleibende Beitragsanpassung eingelegt. Eine Entscheidung des Gerichts steht noch aus. Die öffentlich-rechtlichen Sender konnten so bereits in der Vergangenheit Beitragserhöhungen durchsetzen.
Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen?
Die monatliche Gebühr wird pro Wohnung berechnet. Der Beitrag erhöht sich also nicht, wenn mehrere Personen zusammenwohnen.
Befreiung: Wer muss keine Rundfunkgebühr zahlen?
Einige Menschen können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragspflicht entbinden lassen. Dazu zählen:
- Studierende, die BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten
- Rentner, die zusätzlich zu ihrer Rente eine Sozialleistung erhalten
- Empfänger von Grundsicherung oder Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II)
- Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Sie zahlen dann nur ein Drittel des Betrags – aktuell monatlich 6,12 Euro.
- Menschen, die in einem Altenheim, Pflegeheim oder in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung leben und vollstationär betreut und gepflegt werden.
- Asylsuchende und -berechtigte: Wer nachweislich über kein eigenes Einkommen verfügt und/oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder andere Sozialleistungen (Bürgergeld – früher Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, BAföG, Blindenhilfe) bezieht, kann einen Befreiungsantrag stellen. Auch wer in einer Gemeinschaftsunterkunft wie einem Asylbewerberheim untergebracht ist, muss nicht zahlen. Gleiches gilt für Asylsuchende und -berechtigte, die in einem Hotel oder einer Pension leben, die ausschließlich zur Unterbringung von Asylbewerbern genutzt werden.
- Inhaber von Nebenwohnungen können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnungen befreien lassen.
- Inhaber von leer stehenden Wohnungen müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen, wenn die Wohnung unbewohnt ist und kein Mietvertrag besteht und beim Einwohnermeldeamt keine Person für die Wohnung gemeldet ist.
Quelle: Beitragsservice
Was finanziert der Rundfunkbeitrag und wer legt den Finanzbedarf fest?
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich zu 85 Prozent über die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag. Finanziert wird damit die Senderfamilie, bestehend aus ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ist für Haushalte und Unternehmen gleichermaßen fällig.
Verantwortlich für die Festsetzung des Finanzbedarfs ist die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Anstalten (KEF). Die KEF legt fest, wie viel Geld ein Sender braucht, und macht den 16 Landesregierungen und Landtagen Vorschläge zur Höhe des Rundfunkbeitrags. Diese entscheiden auf Basis des KEF-Vorschlags abschließend über die Beitragshöhe.
Was passiert, wenn ich den Rundfunkbeitrag nicht zahle?
Wer nicht zahlt, erhält zunächst einen Beitragsbescheid mit einem Säumniszuschlag. Dieser Säumniszuschlag beträgt ein Prozent der ausstehenden Beitragssumme, jedoch mindestens acht Euro (gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit § 11 der jeweiligen Satzung der Landesrundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge). Es gibt keine gesonderte Mahnung.
Gebührenzahler können den Betrag dann innerhalb eines Monats begleichen. Falls innerhalb der vier Wochen keine Zahlung erfolgt, übernimmt die Vollstreckungsbehörde.
Falls keine Rückmeldung erfolgt, kann die Behörde einen Gerichtsvollzieher einschalten. Eine weitere Vollstreckungsmaßnahme wäre die Kontopfändung, die wiederum zusätzliche Kosten verursacht.
Die Verweigerung einer Vermögensauskunft kann sogar zu einer Haftstrafe von bis zu sechs Monaten führen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster im Falle eines Beitragsschuldners entschieden, der sich geweigert hatte, eine Vermögensauskunft abzugeben (Urteil des VG Münster vom 13.05.2022, Az. 7 K 1552/21).
Dieser Artikel erschien bereits im April 2024. Der Artikel wurde am 11.02.2025 erneut geprüft und mit leichten Anpassungen aktualisiert.