Vermietung: Big Brother is watching you – Videoüberwachung in Mehrfamilienhäusern
Berlin. Vandalismus und illegal abgestellter Sperrmüll verursachen immer wieder Probleme in Miethäusern. Die Berliner CDU-Fraktion fordert deshalb mehr Videoüberwachung in Gebäuden landeseigener Wohnungsbaugesellschaften – vor allem an Eingängen, in Aufzügen und Kellern.
Das Anbringen von Kameras liegt im Trend, der Markt für Überwachungstechnik boomt: Dem Verband der Elektro- und Digitalindustrie zufolge stieg der Umsatz mit Video- und Überwachungstechnik seit 2015 um 40 Prozent – auf rund 790 Millionen Euro im Jahr 2023.
Doch Vorsicht beim Einsatz von Überwachungstechnik – was erlaubt ist und was nicht:
Rechtlicher Rahmen: Wo sind die Grenzen?
Videoüberwachung durch Privatpersonen oder Vermieter ist rechtlich heikel. Sie unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union, die die Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit einer klaren Rechtsgrundlage erlaubt. In der Praxis wird sie oft mit einem „berechtigten Interesse“ (Art. 6, Abs.1 DSGVO) begründet.
Dieses kann bestehen, wenn etwa wiederholter Vandalismus dokumentiert werden soll. Kameras am Eingang einer Wohnungseigentumsanlage sind laut Bundesgerichtshof grundsätzlich erlaubt (Urteil vom 24.5.2013, Az. V ZR 220/12). Allerdings gilt: Eine Rundumüberwachung des sozialen Lebens ist unzulässig – selbst dann, wenn sie vor Schmierereien, Müll oder Vandalismus schützen soll.