Wahl-O-Mat zur Bundestagswahl 2021 Fallpauschale: So werden stationäre Behandlungen abgerechnet
Düsseldorf Anwender des Wahl-O-Mat können spielerisch herausfinden, welche Themen die für die Bundestagswahl 2021 zugelassenen Parteien besetzen – und welche Parteienprogramme den eigenen Überzeugungen am ehesten entsprechen.
Laut Angaben der Bundeszentrale für politische Bildung (BPB), die den Wahl-O-Mat seit 2002 herausgibt, ist die Trefferquote des Tools hoch. Demnach würden sich über 90 Prozent der Nutzer mit einer klaren politischen Positionierung genau oder in etwa bei ihrer bevorzugten Partei wiederfinden.
Doch auch für Menschen mit politischer Orientierungslosigkeit kann das Tool hilfreich sein, um sich einen Überblick über die Wahlprogramme der einzelnen Parteien zu verschaffen. Manche der insgesamt 38 Thesen erfordern jedoch ein gewisses Hintergrundwissen. So zum Beispiel These 27. Sie lautet: „Stationäre Behandlungen im Krankenhaus sollen weiterhin über eine Fallpauschale abgerechnet werden.“ Was genau ist diese Fallpauschale? Eine Erklärung.
Was ist eine Fallpauschale im Krankenhaus?
Stationäre Leistungen deutscher Krankenhäuser werden im Rahmen des aG-DRG-Systems nach Paragraf 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vergütet. In dem Zusammenhang gilt eine Fallpauschale. Das bedeutet: Krankenhäuser bekommen für ihren Aufwand im Zuge einer Patientenbehandlung einen Fixbetrag erstattet. Dieser errechnet sich aus der diagnostizierten Krankheit und der damit einhergehenden Therapie. Die Abrechnung soll somit leistungsorientiert erfolgen.
Dabei sind die Abrechnungsregeln in einem sogenannten Fallpauschalen-Katalog festgelegt. Je nach Krankheit und Behandlung gilt eine bestimmte Grenzverweildauer im Krankenhaus. Das ist die Zeitspanne zwischen dem Aufnahme- und dem Entlassungstag eines Patienten, die über den Fixbetrag gedeckelt ist. Innerhalb dieser Zeit wird also die gleiche Pauschale gezahlt – unabhängig von der tatsächlichen Verweildauer.
Beispielsweise ist laut Fallpauschalen-Katalog für eine Nierentransplantation eine obere Grenzverweildauer von 39 Tagen angesetzt. Ob ein Patient nun 24 oder 38 Tage in Behandlung ist, macht im Sinne der Pauschale keinen Unterschied. Muss der Patient länger als 39 Tage behandelt werden, bekommt das Krankenhaus für jeden zusätzlichen Tag einen Zuschlag.
Vor Einführung des DRG-Fallpauschalensystems im Jahr 2003 wurden krankenhausindividuelle Pflegesätze auf Tagesbasis abgerechnet. Sie richteten sich nicht nach dem tatsächlichen Behandlungsaufwand, sondern lediglich nach der Behandlungsdauer. Für Krankenhäuser war es demnach lukrativ, Patienten möglichst lange stationär zu behandeln. Einer aus medizinischer Sicht unnötig langen Verweildauer der Patienten soll das DRG-System entgegenwirken.
Kritik an der Fallpauschale
Kritiker sehen im Zusammenhang mit der Fallpauschale nun den umgekehrten Trend einer vorzeitigen Entlassung. Denn: Aus finanzieller Sicht ist es bei identischer Pauschale für Krankenhäuser sinnvoller, die Behandlungszeit möglichst kurz zu halten – und damit wieder freie Betten zu schaffen.
Das wiederum steigere die Kostenrisiken in Hinblick auf eine Wiedererkrankung oder eine häusliche Krankenpflege. Da laut Fallpauschalen-Katalog manche Eingriffe oder Therapieformen deutlich höher vergütet werden als andere, würden zudem Anreize geschaffen werden, im Zweifel eine Operation zu veranlassen, anstatt davon abzuraten.
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