Porsche: Stuttgarter Dieselrichter legt Abgas-Klage dem EuGH vor
Der EuGH könnte die Beweislast bei den Dieselverfahren umkehren.
Foto: dpaStuttgart, Düsseldorf. Raum 238 im Landgericht Stuttgart ist kaum so groß wie ein Klassenzimmer. Nur der Richter, ein Anwalt, der Kläger und zwei Beobachter sind anwesend. Doch die überschaubare Veranstaltung kann noch große Wirkung haben.
Der Besitzer eines Porsche Cayenne Diesel Tiptronic hatte das Auto 2012 für gut 71.000 Euro erworben. Am Landgericht Stuttgart klagt er nun gegen den Sportwagenbauer. Er fühlt sich betrogen, weil der V6-Dieselmotor seines Autos so präpariert wurde, dass er zwar auf dem Prüfstand die Abgasgrenzwerte einhielt, nicht aber auf der Straße. In vielen tausend Verfahren vor allem gegen den Volkswagen-Konzern müssen sich Gerichte mit diesen Klagen befassen.
Doch das aktuelle Verfahren in Stuttgart sticht heraus. Der Grund: Der Fall liegt auf dem Schreibtisch von Fabian Richter Reuschle. Der Richter mit dem besonderen Nachnamen hat sich einen Ruf als Schreck der Autoindustrie erworben.
Das aktuelle Porsche-Verfahren unterstreicht seine kritische Haltung. Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer entschied jetzt , dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung, unter anderem zur Auslegung des Begriffs „Abschalteinrichtung“ und zu Fragen der Zulässigkeit temperaturabhängiger Emissionsminderungsstrategien vorzulegen. Die Vorlagen sind seit Freitagvormittag beim EuGH.
Erbitterter Streit bei Diesel-Verfahren
Reuschle hatte sowohl mit Verbraucherklagen gegen verschiedene Hersteller zu tun, als auch mit Klagen von Aktionären der Volkswagen AG sowie der Holding Porsche SE. An Richter Reuschles Bewertungen lässt sich nicht viel deuteln. Aus seiner Sicht sind die Diesel-Kläger prinzipiell im Recht und die Autokonzerne schadensersatzpflichtig.
Der Widerstand gegen Richter Reuschle seitens der Unternehmen ist groß. Bereits mehrfach haben sie mit ihren Juristen versucht, den missliebigen Richter loszuwerden – in aller Regel mit Erfolg. Ihr wesentliches Argument: Richter Reuschles Ehefrau ist selbst vom Dieselskandal betroffen. Tatsächlich fährt die Gattin des Richters ein manipuliertes Auto aus dem Volkswagen-Konzern. Sie fühlt sich wie hunderttausende andere VW-Kunden betrogen klagt selbst auf Schadensersatz.
In verschiedenen Fällen gelang es den Unternehmen, Reuschle wegen Befangenheit aus den Verfahren abzuziehen. So wurden Anlegerklagen gegen die VW-Holding Porsche SE und die Volkswagen AG an andere Richter übergeben. Reuschle hatte die Darstellung des Konzerns in einem Geschäftsbericht vorläufig als „arglistige Täuschung“ bezeichnet und ihr den Charakter einer „sittenwidrigen Schädigung“ zugeschrieben. Einer Aktionärsgruppe der Porsche SE sprach er im Oktober 2018 die Summe von 47 Millionen Euro Schadensersatz zu. Doch letztlich musste Reuschle seine VW-Fälle abgeben.
Ähnliches widerfuhr dem Richter in Sachen Daimler. Ende 2019 schrieben die Advokaten der Stuttgarter Autobauers, es bestehe die „Besorgnis der Befangenheit“. Reuschle überschreite seine richterlichen Kompetenzen – und zwar deutlich. Kurz zuvor hatte Reuschle verkündet, 22 Dieselklagen von Daimler-Kunden zu bündeln und sie dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. In einem ausführlichen Statement erklärte Reuschle, warum er die Klagen gegen Daimler für aussichtsreich hält und dass der Autohersteller aus seiner Sicht grundsätzlich Schadensersatz leisten muss.
Schon im Daimler-Verfahren machte Reuschle klar, dass seiner Meinung nach bestimmte Fragen vom Europäischen Gerichtshof zu klären sind. Vor allem geht es um das so genannte „Thermofenster“. Daimler aber auch andere Hersteller haben die Motoren so eingestellt, dass die Abgase nur in einem relativ eng definierten Temperaturbereich gereinigt wurden. Laut Herstellern wollte man so eine Versottung vorbeugen.
Ob solche Thermofenster zulässig waren, soll der EuGH klären – wenn es nach Reuschle geht. Außerdem stelle sich die Frage, ob sich klagende Kunden die bisherige Nutzung ihres Fahrzeugs auf eine etwaige Entschädigung anrechnen lassen müssen. Reuschle macht keinen Hehl daraus, dass er auch in diesem Punkt auf Seiten der Kläger steht.
Jetzt will Reuschle von den Europarichtern klären lassen, ob die Grenzwerte der Verordnung „qualitätsbezogene Marktordungsregeln“ darstellen, deren Durchsetzung die Verbraucher vor Zivilgerichten verlangen können. Technisch soll der EuGH Klarheit schaffen, ob unter „Konstruktionsteilen“ auch jede Softwareapplikation der Motorsteuerung einbezogen wird.
Weiterer zu klärender Begriff sind „normale Betriebsbedingungen“. Reuschle sieht hier die „tatsächlichen Alltagsgebrauch“ und nicht Ergebnisse von Prüfständen.
Reuschle will dem EuGH seine erheblichen Zweifel an der technischen Notwendigkeit und der Legitimation der Abschalteinrichtung „Thermofenster“ verdeutlichen. Nur bei Temperaturen zwischen 20 und 30 Grad läuft die Abgasreinigung zu 100 Prozent, was auch die Hersteller einräumen. Zum Schutz vor möglichen Motorschäden schalte das Fahrzeug die Abgasreinigung in anderen Temperaturbereichen ab.
Das Gesetz ermögliche diesen Weg. Reuschle attackiert dies in zwei Punkten. Technisch sei es mit einer so genannten Bypass-Lösung möglich, die Luft im Motor immer zwischen 20 und 30 Grad zu halten. Zudem sei nicht der Motor an sich gefährdet, sondern nur nachgelagerte Komponenten und dort ein Austausch nach 80000 Kilometern zumutbar.
Im jetzigen Verfahren gab es bislang keinen Befangenheitsantrag von Porsche gegen Reuschle. Anwälte des beklagten Unternehmens waren nicht bei der Verhandlung. „Das Vorabentscheidungsersuchen ist kein ungewöhnlicher Vorgang bei Verfahren, die einen Bezug zu europäischem Recht haben“, teilte Porsche mit. Dies sei auch keine Entscheidung in der Sache. Der Unternehmenssprecher verwies darauf, dass Porsche die weit überwiegende Zahl der Verfahren bei Oberlandes- und Landgerichten gewonnen habe. Zu Details wollte sich der Sportwagenbauer mit Verweis auf das laufende Verfahren nicht äußern.
Wurden Käufer arglistig getäuscht?
Kommt Reuschle vor dem EuGH durch, könnte es unbequem für Porsche, denn dann würde die Beweislast umgekehrt und Porsche müsste den technischen Sachverhalt klären. Bislang lassen die Hersteller nicht in ihre Software schauen. Auch einer Rückabwicklung des Kaufes stünde dann nichts mehr im Wege. Das für den Kauf eingesetzte Kapital müsste mit vier Prozent verzinst werden. Richter Reuschle tendiert sogar dazu, dass von einer Nutzungsanrechnung abzusehen ist, weil der Käufer „arglistig getäuscht“ wurde.
Schon vor Ausgang des Stuttgarter Verfahrens wird ein weiteres Signal aus Luxemburg erwartet. Auf Betreiben der französischen Justiz wird sich Generalanwältin Eleanor Sharpston dazu äußern, ob die bestimmte Autobauer – darunter auch VW – eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und Käufer getäuscht haben. Ursprünglich sollte dies bereits am 19. März passieren. Doch der Termin wurde verschoben. Richter Reuschle rechnet aber damit, dass das französische Anliegen vorher entschieden wird. Da es inhaltliche Überlappungen gebe, rechnet er damit, dass es danach in seinem Verfahren zügig vorwärts gehe.
Hohe Brisanz hat das Thema unter anderem auch für Daimler und VW. Denn derzeit türmen sich die Dieselklagen beim Stuttgarter Landgericht. Bis Ende Februar 2020 waren es bereits 6000. Allein seit Jahresbeginn kamen 500 Klagen gegen Daimler hinzu, teilt das Gericht mit.
Gegen den VW-Konzern Klagen 3000 Personen. Die Klagen gegen Volkswagen wegen einer unzulässiger Abschalteinrichtung im Motor EA189 sind am Landgericht Stuttgart überwiegend erfolgreich. Indes stellen sich zunehmend Fragen der Verjährung.
„Die auf den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung gestützten Klagen gegen die Daimler AG gestalten sich sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht deutlich komplexer als gegen die VW AG“, teilt das Gericht dem Handelsblatt mit. Eine grundsätzliche Linie habe sich am Gericht daher noch nicht herausgebildet.
Bislang waren am Landgericht Stuttgart einzelne Klagen erfolgreich. Andere wurden abgewiesen. In einigen Verfahren werden derzeit zu den behaupteten Abschalteinrichtungen umfangreiche Sachverständigengutachten eingeholt. Auch bei mehreren Verfahren wird eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in Erwägung gezogen.