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Steuererklärung 2013So hilft das Haus beim Steuersparen

Reparaturen, Gartenpflege und der Lohn für die Putzfrau, an vielen Kosten rund um die Immobilie lässt sich das Finanzamt beteiligen. Was Eigenheimbesitzer, Mieter, Vermieter – und WG-Bewohner – wissen müssen.Katharina Schneider 13.05.2014 - 14:04 Uhr Artikel anhören

Egal ob Mieter oder Vermieter, rund um die Immobilie kann jeder Steuern sparen.

Foto: obs

Düsseldorf. Ein neues Bad, neue Fenster oder ein frischer Anstrich an den Wohnzimmerwänden – zu Hause soll es schön sein. Und das kostet. Einen Teil der Ausgaben können sich Vermieter, Eigenheimbesitzer und Mieter jedoch vom Finanzamt zurückholen. Handwerkerleistungen und Haushaltsnahe Dienstleistungen lauten hier die entscheidenden Stichworte. Und jetzt – knapp drei Wochen bevor die Abgabefrist für die Steuererklärung 2013 endet – ist es höchste Zeit, sich einmal an die Verschönerungsmaßnahmen des vergangenen Jahres zu erinnern.

Zu Handwerkerleistungen gehören beispielsweise Streichen und Lackieren von Wänden und Fenstern, Modernisierung von Küche und Bad, Gartengestaltung sowie Reparatur von Haushaltsgeräten. Wer eine Immobilie selbst nutzt oder mietet, kann pro Jahr Kosten von maximal 6000 Euro beim Finanzamt angeben. Davon werden 20 Prozent angerechnet, so dass die Steuerlast um maximal 1200 Euro sinkt. Bedingung: Es werden nur die Arbeitskosten, die Anfahrt und Kosten für die Maschinenmiete anerkannt, nicht jedoch das Material.

Tipps zur Steuererklärung
Wer seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 selbst anfertigt – und zur Abgabe der Erklärung verpflichtet ist –, muss sie bis zum 31. Mai 2017 abgegeben. Wer mehr Zeit braucht, kann beim Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Erledigt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung, endet die Frist erst am 31. Dezember 2017.
Damit das Finanzamt die Steuererklärung schnell bearbeiten kann und keine Nachfragen stellen muss, sollten Steuerzahler zu allen Rückforderungen Belege mitschicken. Um die Werbungskosten zu begründen, kann es hilfreich sein, den ausgeübten Beruf möglichst genau anzugeben.
Wer seine Steuererklärung selbst erledigt, sollte auf jeden Fall die Anleitung (von dort aus auf Steuerformular > Einkommensteuer > Einkommensteuer 2016 klicken) lesen, die das Bundesfinanzministerium in seinem Formularkatalog veröffentlicht. Das Finanzamt setzt voraus, dass der Steuerzahler sich diese Anleitung genau durchgelesen hat.
Um den Steuerbescheid später kontrollieren zu können, sollten Steuerzahler eine Kopie ihrer Steuererklärung behalten - entweder gedruckt oder gespeichert als Datei.
Bevor Steuerzahler ihre Erklärung beim Finanzamt abgeben, sollten sie sich über laufende Verfahren zum Steuerrecht informieren. Häufig lässt sich die Rechtsprechung auf den persönlichen Fall übertragen. Auch, wenn ein Sachverhalt noch nicht endgültig geklärt ist, kann es sich lohnen die Ausgaben bei der Steuererklärung geltend zu machen. Bei positivem Prozessausgang besteht auch nach vielen Jahren noch die Chance auf eine Steuererstattung.
Seit 2012 sind sehr viel mehr Steuerzahler verpflichtet, ihre Steuererklärung elektronisch zu übermitteln. Unternehmer müssen nahezu sämtliche Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2011 elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Arbeitnehmer, die keine sogenannten Gewinneinkünfte haben.

Eigentlich ist diese Regelung recht einfach und sie gilt auch für Reparaturen von Gegenständen im Haushalt, wie etwa der Waschmaschine. „Aber nur solange, wie die Maschine vor Ort repariert wird“, erklärt Stefan Walter, Steuerexperte beim Eigentümerverband Haus & Grund. „Sobald der Monteur die Maschine mit in seine Werkstatt nimmt, werden die Kosten nicht mehr anerkannt.“ Eine Liste der anrechnungsfähigen Leistungen gibt es beim Bundesfinanzministerium (BMF). Außerdem wichtig: Der Handwerker muss eine Rechnung ausstellen und diese darf nicht bar beglichen werden.

In der Steuererklärung für das Jahr 2013 können zum letzten Mal Kosten für einen Schornsteinfeger angegeben werden, ohne dass nähere Angaben gemacht werden müssen. Ab dem kommenden Jahr müssen Steuerzahler dann zwischen verschiedenen Arten von Schornsteinfegerarbeiten unterscheiden: Gutachtertätigkeiten wie das Überprüfen einer Feuerstätte auf der einen Seite und Tätigkeiten wie Kaminauskehren und Reparaturen auf der anderen Seite.

Ratgeber

Die besten Tricks für die Steuererklärung

„Schon heute werden Gutachtertätigkeiten gemäß Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes nicht begünstigt, bei Arbeiten eines Schornsteinfegers musste bislang aber nicht so streng unterschieden werden“, erklärt Steuerexperte Walter.

Die Unterscheidung zwischen Gutachtertätigkeit und Handwerkerleistung ist jedoch nicht immer eindeutig. Streit gibt es aktuell etwa um die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen. Auch hier lehnt die Finanzverwaltung die Anerkennung der Ausgaben ab, da es sich um Gutachtertätigkeiten handle. Der klagende Steuerzahler sieht darin aber eine Handwerkerleistung „Wegen dieses Gerichtsverfahrens beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 1/13) sollten Betroffene ihre Ausgaben erst einmal in der Steuererklärung angeben und später mit Verweis auf das laufende Verfahren Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen“, rät Walter.

Der zweite Fundus für Steuerersparnisse rund um die Immobilie sind haushaltsnahe Dienstleistungen. Hier können jährlich maximal 20.000 Euro berücksichtigt werden. Angerechnet werden ebenfalls 20 Prozent, also bis zu 4000 Euro. Zu diesem Bereich zählen beispielsweise die Kosten für eine Putzfrau, einen Hausmeister oder einen Gärtner – sofern dieser den vorhandenen Garten pflegt und nicht neu anlegt. Die Kosten für Tierbetreuer, die etwa mit dem Hund Gassi gehen, lassen sich nicht absetzen, gleiches gilt für den Chauffeur, den Leibwächter oder den Fitnesstrainer.

Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?
Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das ändert sich, wenn ...
- wenn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt wurden.
- der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist oder war.
- keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug erzielt wurden, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ledigen im Jahr 2017 beispielsweise durch eine Rente über 8.820 Euro liegt.
- Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- und Elterngeld über 410 Euro pro Jahr bezogen wurden.
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde.
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde.
- der Arbeitnehmer geschieden wurde – oder der Ehegatte gestorben ist – und er im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
- zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung.

Grundsätzlich unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen innerhalb und außerhalb des Grundstücks angefallenen Kosten. Was nicht auf dem Grundstück passiert, wird meist auch nicht anerkannt – so wie beispielsweise der Winterdienst auf einem öffentlichen Gehweg. „Diese Kosten sollten aber dennoch komplett angegeben werden, da hierzu ebenfalls ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 55/12) läuft“, sagt Walter von Haus & Grund.

Auch die Kinderbetreuung kann unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistung zählen. „Das kann sich der Steuerzahler aber nicht aussuchen, denn vorrangig werden solche Ausgaben vom Finanzamt als Sonderausgaben gezählt“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Als Sonderausgaben können jährlich zwei Drittel der Kosten, maximal aber 4000 Euro pro Jahr und Kind berücksichtigt werden. Nur wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht erfüllt werden, kann ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht kommen, beispielsweise wenn das Kind die relevanten Altersgrenzen überschritten hat.

„Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ist das Thema Kinderbetreuung meist im Zusammenhang mit Au-pairs relevant, die sich nicht nur um die Kinder kümmern, sondern auch im Haushalt helfen“, sagt Nöll. In dem Fall kann die Hälfte der Aufwendungen für das Au-pair als Kinderbetreuungskosten in Form von Sonderausgaben und die andere Hälfte als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden.

Auch Mieter können nicht nur Ausgaben für ihre Putzfrau oder den Maler absetzen, sondern auch ihren Anteil an den Hausmeisterkosten oder Maßnahmen zur Ungezieferabwehr angeben. Sie sollten bei der Steuererklärung also immer auch ihre Nebenkostenabrechnung nach entsprechenden Positionen durchforsten.

„Häufig erstellen die Vermieter die Nebenkostenabrechnung schon so, dass sie für steuerliche Zwecke verwendbar ist“, sagt Nöll. „Ansonsten sollte der Vermieter darum gebeten werden, eine Bescheinigung zu erstellen, die den begünstigten Kostenanteil auflistet.“ Ein Muster einer entsprechenden Bescheinigung finden Mieter im Anhang des BMF-Schreibens zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen.

Diese Begriffe sollten Sie kennen
Auf seine Einkünfte muss der Steuerpflichtige Einkommensteuer zahlen. Dazu zählen bei normalen Arbeitnehmern das Brutto-Jahresgehalt, Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Von den jeweiligen Einkünften werden die Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abgezogen und dann die Einkunftsarten addiert, egal ob Gewinne oder Verluste. Das ergibt die Summe der Einkünfte.
Von der Summe der Einkünfte werden gegebenenfalls sogenannte Entlastungsbeträge abgezogen, zum Beispiel für Alleinerziehende, Rentner und Landwirte. Danach ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte.
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden etwaige Sonderausgaben (beispielsweise Versicherungsbeiträge) und außergewöhnliche Belastungen (wie etwa Krankheitskosten und Ehescheidungskosten) abgezogen.
Vom Einkommen werden die Freibeträge für Kinder und der Härteausgleich abgezogen. Das ergibt das zu versteuernde Einkommen.
Das zu versteuernde Einkommen bildet die Grundlage für die Berechnung der tariflichen Einkommensteuer.
Anhand der Bemessungsgrundlage wird die festzusetzende Einkommensteuer berechnet. Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung gleicht das Finanzamt diese Steuerschuld mit den Vorauszahlungen ab, die der Arbeitgeber bereits vom Bruttolohn einbehalten hat oder Selbständige geleistet haben. Daraus ergibt sich entweder eine Steuererstattung oder eine Nachzahlung.


Ebenso wie Handwerker dürfen auch andere Dienstleister nicht bar bezahlt werden und müssen eine Rechnung ausstellen, wenn das Finanzamt mitspielen soll. Zudem muss zwischen geringfügig Beschäftigten und Selbstständigen unterschieden werden. Wer beispielsweise eine Putzfrau im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses engagiert, kann einen Steuerbonus von jährlich zwanzig Prozent, maximal aber 510 Euro geltend machen. Wird ein Selbständiger engagiert, ist – wie bei allen haushaltsnahen Dienstleistern – pro Jahr ein Steuerbonus von maximal 4000 Euro drin (20 Prozent von 20.000 Euro Aufwendungen). Dieser Höchstbetrag gilt stets für die Summe aller haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem Jahr anfallen.

Zu beachten ist bei diesen Steuersenkern, dass die insgesamt begünstigten Aufwendungen in Höhe von 20.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen und 6000 Euro für Handwerkerleistungen pro Haushalt gelten und nicht pro Steuerzahler. „Leben zwei Personen in einem Haushalt, kann jeder grundsätzlich nur den halben Höchstbetrag in seiner Einkommensteuererklärung beanspruchen“, erklärt Steuerexperte Nöll. Ob die beiden verheiratet und gemeinsam veranlagt sind, spielt dabei keine Rolle. Die Regel gilt also auch für Mitglieder einer Wohngemeinschaft.

So verstehen Sie das Finanzamt
Wenn das Finanzamt schreibt, dass der Einspruch zulässig sei, klingt das zunächst einmal gut, aber es ist nur die halbe Miete. Denn dies heißt nur, dass der Steuerzahler die formalen Voraussetzungen für einen Einspruch erfüllt hat – wie etwa das fristgerechte Einreichen.
Erst bei der Frage, ob der Einspruch begründet ist, prüft das Finanzamt das Anliegen des Steuerzahlers inhaltlich.
Im Vokabular des Finanzamts bedeutet „abhelfen“, dass die Beamten dem Einspruch des Steuerzahlers folgen und beispielsweise eine außergewöhnliche Belastung doch als solche anerkennen.
Eigentlich muss eine Steuernachzahlung trotz eingelegten Einspruchs sofort beglichen werden. Der Steuerzahler kann jedoch AdV – Aussetzung der Vollziehung – beantragen. Das ist allerdings gefährlich, denn wenn der Steuerzahler Jahre später doch zahlen muss, kassiert das Finanzamt nicht nur die Nachzahlung, sondern auch noch saftige Zinsen.
Wenn zu einer steuerrechtlichen Frage bereits ein Verfahren läuft, muss ein Steuerzahler, der sich aus den gleichen Gründen ungerecht behandelt fühlt, nicht selbst gegen seinen Steuerbescheid klagen. Es reicht, wenn er Einspruch einlegt und auf das laufende Verfahren verweist. Gewährt das Finanzamt das Ruhen des Einspruchverfahrens, kann der Ausgang des anhängigen Klageverfahrens entspannt abgewartet werden.
Wenn das Finanzministerium für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs einen Nichtanwendungserlass verkündet, gilt das steuerzahlerfreundliche Urteil nur für den entschiedenen Klagefall. Andere Steuerzahler können sich dann nicht mehr darauf beziehen, sondern müssen gegebenenfalls selbst klagen.

Nöll gibt ein Beispiel: Die nicht verheirateten Steuerzahler A und B nehmen umfangreiche Renovierungsarbeiten in der gemeinsam genutzten Wohnung vor. Die Maler beauftragen A und B gemeinsam und tragen die Gesamtkosten für die Arbeitsleistung von 3000 Euro jeweils zur Hälfte. Die Arbeitsleistung des Fliesenlegers kostet ebenfalls 3000 Euro. Dieser wird jedoch nur von B beauftragt und bezahlt.

Insgesamt kann ein Haushalt pro Jahr Handwerkerleistungen in Höhe von 6000 Euro geltend machen und erhält einen Steuerbonus von maximal 20 Prozent – also 1200 Euro. Geteilt durch zwei macht das für jeden 600 Euro. Person A hätte in dem Beispiel einen Steuerbonus von 300 Euro (1500 Euro x 20 Prozent). Bei Person B kämen noch die 600 Euro für den Fliesenleger hinzu (3000 Euro x 20 Prozent). B stünden also theoretisch 900 Euro zu. „Um diesen Betrag in voller Höhe zu erhalten, müssen die Mitbewohner jedoch eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt vorlegen“, sagt Nöll.

Einen gesonderten Vordruck gibt es dafür nicht. Im sogenannten Mantelbogen der Steuererklärung ist aber anzugeben, ob man zum einen allein wohnt und wenn nicht, ob man eine andere als die hälftige Aufteilung der Höchstbeträge wünscht. „Zusätzlich müssen die Bewohner des gemeinsamen Haushalts in dem Fall ein zwar formloses aber von beiden unterschriebenes Begleitschreiben aufsetzen, in dem sie das Aufteilungsverhältnis erläutern“, erklärt der Steuerexperte. Nur so können die Höchstbeträge individuell aufgeteilt werden.

Was Steuerberater nicht sagen: Ob das Finanzamt von sich aus feststellen würde, dass Person A und B zusammenwohnen und deshalb tatsächlich nur einen Anspruch auf den halben Steuerbonus anerkennen würde, ist fraglich. Das gilt insbesondere dann, wenn sie in einem Haus mit mehreren Mieterparteien wohnen. Dennoch: Um ihren Anspruch abzusichern, sollten A und B das Finanzamt besser über ihr Zusammenwohnen informieren.

Im Gegensatz zu Mietern und jenen, die ihre Immobilie selbst nutzen, können Vermieter Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Immobilie stehen, in unbegrenzter Höhe absetzen – inklusive der Materialkosten. Wenn sie einen Maler engagieren, Fenster austauschen oder die Heizung reparieren lassen, werden die Kosten in voller Höhe mit den entstandenen Mieteinnahmen verrechnet. Dennoch gibt es auch hier einige Fallstricke zu beachten. So wird Grundsätzlich zwischen Herstellungs- und Erhaltungskosten unterschieden. Zu den Herstellungskosten zählen etwa der Neubau und der Kauf einer Immobilie. Zu den Erhaltungskosten zählen dagegen Renovierungsarbeiten wie beispielsweise der Austausch von Fenstern.

Was banal klingt, ist für die Steuerersparnis von großer Bedeutung. Denn die Herstellungskosten müssen mit jährlich zwei Prozent – also über 50 Jahre – linear abgeschrieben werden. Dagegen können die Erhaltungskosten gleich im Jahr der Entstehung voll von der Steuerlast abgezogen werden. „Aufpassen müssen Vermieter, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb oder Fertigstellung der Immobilie große Renovierungsarbeiten angehen“, warnt Walter. „Wenn ihre Investitionen 15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigen, zählen diese als Herstellungskosten – müssen also langfristig abgeschrieben werden.“

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Um ihre Steuervorteile bangen müssen auch Vermieter, deren Wohnobjekt lange Zeit leer steht. „Wenn mit der Immobilie über einen längeren Zeitraum keine Einkünfte erzielt werden, kann das Finanzamt dies als Liebhaberei werten und erkennt dann auch die Kosten nicht mehr an“, erklärt Walter. Je länger der Leerstand dauert, desto größer wird das Risiko, auf den Kosten sitzenzubleiben. „Für Vermieter ist es deshalb wichtig, ihre Bemühungen um neue Mieter immer wieder durch Zeitungsinserate, das Engagement eines Maklers und notfalls auch durch eine Reduzierung der Miete oder einen Umbau zu beweisen“, rät der Experte.

Ob die Immobilie an nahestehende Personen vermietet wird, spielt für die steuerliche Anerkennung der Kosten allerdings meist keine Rolle. Einzige Bedingung: Der Vermieter darf von seinen Verwandten oder Freunde nicht weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen. Würde er beispielsweise nur 50 Prozent verlangen, würden auch nur 50 Prozent der Kosten anerkannt. Bei einer 66-Prozent-Miete können die Kosten jedoch noch in voller Höhe abgesetzt werden.

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