Steuererklärung 2013: So hilft das Haus beim Steuersparen
Egal ob Mieter oder Vermieter, rund um die Immobilie kann jeder Steuern sparen.
Foto: obsDüsseldorf. Ein neues Bad, neue Fenster oder ein frischer Anstrich an den Wohnzimmerwänden – zu Hause soll es schön sein. Und das kostet. Einen Teil der Ausgaben können sich Vermieter, Eigenheimbesitzer und Mieter jedoch vom Finanzamt zurückholen. Handwerkerleistungen und Haushaltsnahe Dienstleistungen lauten hier die entscheidenden Stichworte. Und jetzt – knapp drei Wochen bevor die Abgabefrist für die Steuererklärung 2013 endet – ist es höchste Zeit, sich einmal an die Verschönerungsmaßnahmen des vergangenen Jahres zu erinnern.
Zu Handwerkerleistungen gehören beispielsweise Streichen und Lackieren von Wänden und Fenstern, Modernisierung von Küche und Bad, Gartengestaltung sowie Reparatur von Haushaltsgeräten. Wer eine Immobilie selbst nutzt oder mietet, kann pro Jahr Kosten von maximal 6000 Euro beim Finanzamt angeben. Davon werden 20 Prozent angerechnet, so dass die Steuerlast um maximal 1200 Euro sinkt. Bedingung: Es werden nur die Arbeitskosten, die Anfahrt und Kosten für die Maschinenmiete anerkannt, nicht jedoch das Material.
Eigentlich ist diese Regelung recht einfach und sie gilt auch für Reparaturen von Gegenständen im Haushalt, wie etwa der Waschmaschine. „Aber nur solange, wie die Maschine vor Ort repariert wird“, erklärt Stefan Walter, Steuerexperte beim Eigentümerverband Haus & Grund. „Sobald der Monteur die Maschine mit in seine Werkstatt nimmt, werden die Kosten nicht mehr anerkannt.“ Eine Liste der anrechnungsfähigen Leistungen gibt es beim Bundesfinanzministerium (BMF). Außerdem wichtig: Der Handwerker muss eine Rechnung ausstellen und diese darf nicht bar beglichen werden.
In der Steuererklärung für das Jahr 2013 können zum letzten Mal Kosten für einen Schornsteinfeger angegeben werden, ohne dass nähere Angaben gemacht werden müssen. Ab dem kommenden Jahr müssen Steuerzahler dann zwischen verschiedenen Arten von Schornsteinfegerarbeiten unterscheiden: Gutachtertätigkeiten wie das Überprüfen einer Feuerstätte auf der einen Seite und Tätigkeiten wie Kaminauskehren und Reparaturen auf der anderen Seite.
„Schon heute werden Gutachtertätigkeiten gemäß Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes nicht begünstigt, bei Arbeiten eines Schornsteinfegers musste bislang aber nicht so streng unterschieden werden“, erklärt Steuerexperte Walter.
Die Unterscheidung zwischen Gutachtertätigkeit und Handwerkerleistung ist jedoch nicht immer eindeutig. Streit gibt es aktuell etwa um die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen. Auch hier lehnt die Finanzverwaltung die Anerkennung der Ausgaben ab, da es sich um Gutachtertätigkeiten handle. Der klagende Steuerzahler sieht darin aber eine Handwerkerleistung „Wegen dieses Gerichtsverfahrens beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 1/13) sollten Betroffene ihre Ausgaben erst einmal in der Steuererklärung angeben und später mit Verweis auf das laufende Verfahren Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen“, rät Walter.
Der zweite Fundus für Steuerersparnisse rund um die Immobilie sind haushaltsnahe Dienstleistungen. Hier können jährlich maximal 20.000 Euro berücksichtigt werden. Angerechnet werden ebenfalls 20 Prozent, also bis zu 4000 Euro. Zu diesem Bereich zählen beispielsweise die Kosten für eine Putzfrau, einen Hausmeister oder einen Gärtner – sofern dieser den vorhandenen Garten pflegt und nicht neu anlegt. Die Kosten für Tierbetreuer, die etwa mit dem Hund Gassi gehen, lassen sich nicht absetzen, gleiches gilt für den Chauffeur, den Leibwächter oder den Fitnesstrainer.
Grundsätzlich unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen innerhalb und außerhalb des Grundstücks angefallenen Kosten. Was nicht auf dem Grundstück passiert, wird meist auch nicht anerkannt – so wie beispielsweise der Winterdienst auf einem öffentlichen Gehweg. „Diese Kosten sollten aber dennoch komplett angegeben werden, da hierzu ebenfalls ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 55/12) läuft“, sagt Walter von Haus & Grund.
Auch die Kinderbetreuung kann unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistung zählen. „Das kann sich der Steuerzahler aber nicht aussuchen, denn vorrangig werden solche Ausgaben vom Finanzamt als Sonderausgaben gezählt“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Als Sonderausgaben können jährlich zwei Drittel der Kosten, maximal aber 4000 Euro pro Jahr und Kind berücksichtigt werden. Nur wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht erfüllt werden, kann ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht kommen, beispielsweise wenn das Kind die relevanten Altersgrenzen überschritten hat.
„Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ist das Thema Kinderbetreuung meist im Zusammenhang mit Au-pairs relevant, die sich nicht nur um die Kinder kümmern, sondern auch im Haushalt helfen“, sagt Nöll. In dem Fall kann die Hälfte der Aufwendungen für das Au-pair als Kinderbetreuungskosten in Form von Sonderausgaben und die andere Hälfte als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden.
Auch Mieter können nicht nur Ausgaben für ihre Putzfrau oder den Maler absetzen, sondern auch ihren Anteil an den Hausmeisterkosten oder Maßnahmen zur Ungezieferabwehr angeben. Sie sollten bei der Steuererklärung also immer auch ihre Nebenkostenabrechnung nach entsprechenden Positionen durchforsten.
„Häufig erstellen die Vermieter die Nebenkostenabrechnung schon so, dass sie für steuerliche Zwecke verwendbar ist“, sagt Nöll. „Ansonsten sollte der Vermieter darum gebeten werden, eine Bescheinigung zu erstellen, die den begünstigten Kostenanteil auflistet.“ Ein Muster einer entsprechenden Bescheinigung finden Mieter im Anhang des BMF-Schreibens zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen.
Ebenso wie Handwerker dürfen auch andere Dienstleister nicht bar bezahlt werden und müssen eine Rechnung ausstellen, wenn das Finanzamt mitspielen soll. Zudem muss zwischen geringfügig Beschäftigten und Selbstständigen unterschieden werden. Wer beispielsweise eine Putzfrau im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses engagiert, kann einen Steuerbonus von jährlich zwanzig Prozent, maximal aber 510 Euro geltend machen. Wird ein Selbständiger engagiert, ist – wie bei allen haushaltsnahen Dienstleistern – pro Jahr ein Steuerbonus von maximal 4000 Euro drin (20 Prozent von 20.000 Euro Aufwendungen). Dieser Höchstbetrag gilt stets für die Summe aller haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem Jahr anfallen.
Zu beachten ist bei diesen Steuersenkern, dass die insgesamt begünstigten Aufwendungen in Höhe von 20.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen und 6000 Euro für Handwerkerleistungen pro Haushalt gelten und nicht pro Steuerzahler. „Leben zwei Personen in einem Haushalt, kann jeder grundsätzlich nur den halben Höchstbetrag in seiner Einkommensteuererklärung beanspruchen“, erklärt Steuerexperte Nöll. Ob die beiden verheiratet und gemeinsam veranlagt sind, spielt dabei keine Rolle. Die Regel gilt also auch für Mitglieder einer Wohngemeinschaft.
Nöll gibt ein Beispiel: Die nicht verheirateten Steuerzahler A und B nehmen umfangreiche Renovierungsarbeiten in der gemeinsam genutzten Wohnung vor. Die Maler beauftragen A und B gemeinsam und tragen die Gesamtkosten für die Arbeitsleistung von 3000 Euro jeweils zur Hälfte. Die Arbeitsleistung des Fliesenlegers kostet ebenfalls 3000 Euro. Dieser wird jedoch nur von B beauftragt und bezahlt.
Insgesamt kann ein Haushalt pro Jahr Handwerkerleistungen in Höhe von 6000 Euro geltend machen und erhält einen Steuerbonus von maximal 20 Prozent – also 1200 Euro. Geteilt durch zwei macht das für jeden 600 Euro. Person A hätte in dem Beispiel einen Steuerbonus von 300 Euro (1500 Euro x 20 Prozent). Bei Person B kämen noch die 600 Euro für den Fliesenleger hinzu (3000 Euro x 20 Prozent). B stünden also theoretisch 900 Euro zu. „Um diesen Betrag in voller Höhe zu erhalten, müssen die Mitbewohner jedoch eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt vorlegen“, sagt Nöll.
Einen gesonderten Vordruck gibt es dafür nicht. Im sogenannten Mantelbogen der Steuererklärung ist aber anzugeben, ob man zum einen allein wohnt und wenn nicht, ob man eine andere als die hälftige Aufteilung der Höchstbeträge wünscht. „Zusätzlich müssen die Bewohner des gemeinsamen Haushalts in dem Fall ein zwar formloses aber von beiden unterschriebenes Begleitschreiben aufsetzen, in dem sie das Aufteilungsverhältnis erläutern“, erklärt der Steuerexperte. Nur so können die Höchstbeträge individuell aufgeteilt werden.
Was Steuerberater nicht sagen: Ob das Finanzamt von sich aus feststellen würde, dass Person A und B zusammenwohnen und deshalb tatsächlich nur einen Anspruch auf den halben Steuerbonus anerkennen würde, ist fraglich. Das gilt insbesondere dann, wenn sie in einem Haus mit mehreren Mieterparteien wohnen. Dennoch: Um ihren Anspruch abzusichern, sollten A und B das Finanzamt besser über ihr Zusammenwohnen informieren.
Im Gegensatz zu Mietern und jenen, die ihre Immobilie selbst nutzen, können Vermieter Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Immobilie stehen, in unbegrenzter Höhe absetzen – inklusive der Materialkosten. Wenn sie einen Maler engagieren, Fenster austauschen oder die Heizung reparieren lassen, werden die Kosten in voller Höhe mit den entstandenen Mieteinnahmen verrechnet. Dennoch gibt es auch hier einige Fallstricke zu beachten. So wird Grundsätzlich zwischen Herstellungs- und Erhaltungskosten unterschieden. Zu den Herstellungskosten zählen etwa der Neubau und der Kauf einer Immobilie. Zu den Erhaltungskosten zählen dagegen Renovierungsarbeiten wie beispielsweise der Austausch von Fenstern.
Was banal klingt, ist für die Steuerersparnis von großer Bedeutung. Denn die Herstellungskosten müssen mit jährlich zwei Prozent – also über 50 Jahre – linear abgeschrieben werden. Dagegen können die Erhaltungskosten gleich im Jahr der Entstehung voll von der Steuerlast abgezogen werden. „Aufpassen müssen Vermieter, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb oder Fertigstellung der Immobilie große Renovierungsarbeiten angehen“, warnt Walter. „Wenn ihre Investitionen 15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigen, zählen diese als Herstellungskosten – müssen also langfristig abgeschrieben werden.“
Um ihre Steuervorteile bangen müssen auch Vermieter, deren Wohnobjekt lange Zeit leer steht. „Wenn mit der Immobilie über einen längeren Zeitraum keine Einkünfte erzielt werden, kann das Finanzamt dies als Liebhaberei werten und erkennt dann auch die Kosten nicht mehr an“, erklärt Walter. Je länger der Leerstand dauert, desto größer wird das Risiko, auf den Kosten sitzenzubleiben. „Für Vermieter ist es deshalb wichtig, ihre Bemühungen um neue Mieter immer wieder durch Zeitungsinserate, das Engagement eines Maklers und notfalls auch durch eine Reduzierung der Miete oder einen Umbau zu beweisen“, rät der Experte.
Ob die Immobilie an nahestehende Personen vermietet wird, spielt für die steuerliche Anerkennung der Kosten allerdings meist keine Rolle. Einzige Bedingung: Der Vermieter darf von seinen Verwandten oder Freunde nicht weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen. Würde er beispielsweise nur 50 Prozent verlangen, würden auch nur 50 Prozent der Kosten anerkannt. Bei einer 66-Prozent-Miete können die Kosten jedoch noch in voller Höhe abgesetzt werden.