Vorabpauschale: Was Sie bei der frühen Steuer auf ETFs beachten müssen
Frankfurt. Nach zwei Jahren Pause ist sie wieder da: die Vorabpauschale. Daran bemisst sich eine noch relativ neue Steuervorauszahlung für Fondsanteile. Grund für die Rückkehr sind die gestiegenen Zinsen. Denn die Pauschale wird auf Grundlage des Basiszinssatzes berechnet, den die Bundesbank festlegt.
Für 2021 und 2022 war dieser Zins negativ, dadurch entfielen die Pauschale und die Steuervorauszahlung. Doch für 2023 liegt der Basiszinssatz bei 2,55 Prozent. Damit wird die Pauschale für viele Fonds wieder relevant. Die wichtigsten Informationen im Überblick:
1. Was ist die Vorabpauschale auf ETFs und Fonds?
Die Vorabpauschale auf Investmentfonds wurde erstmals 2019 berechnet und beziffert einen fiktiven Ertrag, den Anleger im Laufe des Jahres mit ihren Fondsanteilen erzielt haben. Darauf müssen sie dann Abgeltungsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen.
Mithilfe der Vorabpauschale werden alle Publikumsfonds steuerlich gleichbehandelt. Es spielt nun keine Rolle mehr, ob sie in Deutschland oder im Ausland aufgelegt wurden, ob sie ihre Erträge ausschütten oder diese – wie es sogenannte thesaurierende Fonds tun – gleich wieder anlegen.
2. Wann fällt die Vorabpauschale an?
Die Vorabpauschale wird immer am Jahresanfang für das zurückliegende Jahr berechnet und gilt am ersten Bankarbeitstag des neuen Jahres als steuerlich zugeflossen. Für 2023 sollte dies also am 2. Januar 2024 geschehen sein.
3. Wie berechnet sich die Vorabpauschale?
Die Berechnung der Vorabpauschale übernimmt das depotführende Institut, also die Bank oder der Broker. Die Rechenformel lautet: Vorabpauschale ist gleich Basisertrag minus Ausschüttungen im Jahr 2023. Der Basisertrag des Fonds entspricht 70 Prozent des jährlichen Basiszinses (für 2023 also 2,55 Prozent) multipliziert mit dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Beginn des Kalenderjahrs. Zwei Rechenbeispiele veranschaulichen dies.
Thesaurierender Fonds: Ein Anleger hatte den Fondsanteil am 2. Januar 2023 bereits im Depot, sein Rücknahmepreis betrug zu diesem Zeitpunkt 100 Euro. Dann gilt: 0,7 x 0,0255 x 100 = 1,785. Die Vorabpauschale beträgt also 1,79 Euro.
Ausschüttender Fonds: Ein Anleger hatte den Fondsanteil am 2. Januar 2023 bereits im Depot, sein Rücknahmepreis betrug zu diesem Zeitpunkt 100 Euro. Über das Jahr wurde ein Euro an den Anleger ausgeschüttet. Dann gilt: (0,7 x 0,0255 x 100) – 1 = 0,785. Die Vorabpauschale beträgt also 79 Cent.
Bei hohen Ausschüttungen und niedrigem Basiszins kann das Ergebnis dieser Rechnung negativ werden. Dann fällt keine Pauschale an.
4. Wie berechnet sich die Steuervorauszahlung?
Um die Höhe der fälligen Abgeltungsteuer zu bestimmen, muss eine weitere Steuerregel berücksichtigt werden, die mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt wurde: die Teilfreistellung. Sie greift sowohl bei der Vorabpauschale als auch bei Ausschüttungen und variiert je nach Fondstyp.
Bei Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil bleiben 15 Prozent der Erträge von der Steuer verschont, bei Aktienfonds mit mehr als 50 Prozent Aktienanteil sind es 30 Prozent. Bei Immobilienfonds mit mehr als 50 Prozent Immobilienanteil sind 60 Prozent der Erträge steuerfrei. Investiert der Fonds überwiegend in ausländische Immobilien, sind sogar 80 Prozent von der Steuer befreit.
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Handelt es sich bei den Fonds aus dem Rechenbeispiel um Aktienfonds, ergibt sich Folgendes:
Bei dem thesaurierenden Fonds würden auf die Vorabpauschale 31 Cent (1,79 x 0,7 x 0,25) Abgeltungsteuer fällig.
Bei dem ausschüttenden Fonds kommt der Steuerabzug in zwei Etappen: Auf die Vorabpauschale werden rund 14 Cent (0,785 x 0,7 x 0,25) Steuern fällig. Zusätzlich mussten Anleger bereits die Ausschüttungen des Fonds versteuern (1 x 0,7 x 0,25), sobald diese auf ihrem Konto eingegangen waren.
In Summe ergeben sich in beiden Beispielen jeweils rund 31 Cent Abgeltungsteuer.
5. Was gilt für ETF-Sparpläne?
Wer mit einem ETF-Sparplan investiert, hat am Jahresende mehr Fondsanteile im Depot als zu Jahresbeginn. Gleiches gilt, wenn ein Fondsanteil unabhängig von einem Sparplan erst im Laufe des Jahres erworben wurde. Dann wird die Vorabpauschale anteilig berechnet: Für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht, vermindert sie sich um ein Zwölftel.
6. Was müssen Anleger bezüglich der Vorabpauschale tun?
Anleger müssen sich um die Berechnung und Besteuerung der Vorabpauschale nicht selbst kümmern, Banken und Broker erledigen das automatisch. Es empfiehlt sich jedoch, per Freistellungsauftrag den Sparerpauschbetrag (1000 Euro für Ledige und 2000 Euro für Verheiratete) zu nutzen. So werden die Steuern nicht einbehalten, und die Anleger werden auf ihrem Kontoauszug gar keinen Hinweis auf die Besteuerung entdecken.
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Wer keinen ausreichend hohen Freistellungsauftrag erteilt hat, sollte genug Geld auf dem Verrechnungskonto vorhalten. Ist das Konto nicht gedeckt, darf die Bank die Steuer trotzdem einziehen und auf das negative Guthaben Zinsen verlangen. Manche Banken bitten ihre Kunden auch, für die Abbuchung Guthaben auf das Konto zu übertragen. Tun Kunden das nicht, erfolgt eine Meldung an das Finanzamt und die Vorabpauschale muss in der nächsten Steuererklärung verrechnet werden.
7. Was passiert beim Verkauf der Fondsanteile?
Wenn Anleger ihre Fondsanteile veräußern, wird der steuerpflichtige Gewinn wie folgt berechnet: Verkaufspreis der Fondsanteile minus Kaufpreis minus Vorabpauschale, die dem Anleger während seiner Besitzzeit zugerechnet wurde. Wer also schon während der Laufzeit höhere Steuern gezahlt hat, muss beim Verkauf der Fondsanteile nicht mehr so tief in die Tasche greifen.
Verkaufen Anleger ihre Fondsanteile mit Verlust, kommt es ebenfalls zu einem Abzug der Vorabpauschale. Hierdurch erhöht sich der steuerliche Veräußerungsverlust – dieser kann aber mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.
Erstpublikation: 02.01.2024, 17:13 Uhr.