BFH-Urteil: Schwiegermutter bringt keinen Steuervorteil
München. Die Schwiegermutter bringt als Bewohnerin einer Eigentumswohnung keinen Steuervorteil bei Immobilienverkäufen. Das hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Damit ist ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen mit dem Versuch gescheitert, beim Verkauf seiner Eigentumswohnung der Einkommensteuer zu entgehen.
Der Fall liegt schon einige Jahre zurück: 2009 hatte das Ehepaar die Wohnung für gut 177.000 Euro gekauft, nach der Fertigstellung zog die Mutter der Frau ein. Miete verlangten die Tochter und deren Mann von der alten Dame nicht. 2016 starb die Schwiegermutter, das Ehepaar verkaufte die Wohnung anschließend für 220.000 Euro.
Das Finanzamt verlangte Einkommensteuer für den Gewinn aus dem Verkauf, denn für „private Veräußerungsgeschäfte“ gilt die Vorschrift: Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf weiter veräußert, muss Einkommensteuer zahlen.
Ausgenommen sind jedoch Immobilien, die die Eigentümer selbst bewohnen. Das Ehepaar machte für die Schwiegermutter deswegen die „Selbstnutzung“ geltend. Das akzeptierten jedoch weder das Finanzgericht Düsseldorf in der ersten Instanz noch der Bundesfinanzhof im nunmehr entschiedenen Revisionsverfahren.
Der Leitsatz des höchsten deutschen Finanzgerichts: „Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes liegt nicht vor, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuerpflichtigen erfolgt.“