Kommentar: Warum die Erbschaftsteuer gleich doppelt ungerecht ist
Die Erbschaftsteuer ist wahrscheinlich die am schwierigsten zu reformierende Steuer. Die große Mehrheit der Bevölkerung wünscht sich – weil faktisch nicht betroffen – eine stärkere Umverteilung, was eine Erhöhung der Steuer bedeuten würde.
Die Eigentümer großer Betriebsvermögen, also die potenziell Betroffenen, verfügen hingegen über eine starke Lobby, die versucht, genau dies zu verhindern, da sie den Fortbestand von Unternehmen bei der Übertragung auf die nächste Generation bedroht sieht.
Das Potenzial an politischem Ärger, den eine Reform bereiten könnte, ist daher für jede Bundesregierung sehr groß, während der potenzielle Ertrag sehr überschaubar ist, faktisch nämlich null. Das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen von zuletzt gut neun Milliarden Euro steht in voller Höhe den Bundesländern zu. Der Bundestag erlässt also das Gesetz, die Länderkammer muss zustimmen, und die Einnahmen landen bei den Finanzämtern der 16 Länder.
Dort dürfte das Interesse an dieser Steuer freilich höchst unterschiedlich sein, je nachdem, ob man in München, Hamburg, Kiel oder Magdeburg nachfragt. Wo der Wohlstand wohnt, ist das Aufkommen üppig. Anderenorts liegt es hingegen auf dem Niveau von Bagatellsteuern.
Im Osten kommt pro Kopf wenig Erbschaftsteuer auf
Unangefochtener Spitzenreiter im bundesweiten Erbschaftsteuer-Ranking ist Hamburg mit einem Pro-Kopf-Aufkommen von 243 Euro im vergangenen Jahr. Mit deutlichem Abstand folgen Bayern mit 180 und Berlin mit 141 Euro. Leicht über dem Bundesdurchschnitt von 110 Euro liegen NRW, Baden-Württemberg und Bremen.
Ein ganz anderes Bild zeigt sich beim Blick auf die ostdeutschen Länder, wo die Pro-Kopf-Einnahmen zwischen 13 Euro in Sachsen-Anhalt und 19 Euro in Brandenburg und Sachsen schwanken. In Mecklenburg-Vorpommern ist das Erbschaftsteueraufkommen mit 26 Millionen Euro nicht viel höher als das der ebenfalls den Ländern zustehenden Biersteuer, die dem Fiskus 21 Millionen Euro beschert. Zum Vergleich: Im Bundesschnitt ist das Erbschaftsteueraufkommen 16-mal so hoch wie das der Biersteuer.
Deutschlands Finanzverfassungsrecht unterscheidet zwischen Bundessteuern, Gemeinschaftssteuern, Ländersteuern und Gemeindesteuern. Jede dieser Gebietskörperschaften besitzt mithin ein individuelles Steueraufkommen, das im Finanzkraftausgleich berücksichtigt wird.
Die Gesetzgebungskompetenz liegt jedoch bei allen relevanten Steuern beim Bund. Dabei folgt die Finanzverfassung nicht dem Gedanken von Steuerautonomie oder Wettbewerb, wie es viele Finanzwissenschaftler befürworten, sondern dem Prinzip der Politikverflechtung. Alle wichtigen großen Steuern sind Gemeinschaftssteuern, die zwischen Bund, Ländern und teilweise Kommunen verteilt werden. Über den Finanzkraftausgleich werden die unterschiedlich hohen Pro-Kopf-Steuereinnahmen der Länder dann ein Stück weit nivelliert.
Anders als in den USA ist die deutsche Erbschaftsteuer keine Nachlasssteuer, die aus Mitteln der Verstorbenen gezahlt wird, sondern eine Erbanfallsteuer, die von den begünstigten Erben zu entrichten ist. Gleichwohl erhält das Steueraufkommen nicht etwa jenes Bundesland, in dem der Erbe wohnt oder in dem sich ein übertragener Vermögensgegenstand wie etwa eine Immobilie befindet.
In Deutschland geht das Erbschaftsteueraufkommen an jenes Bundesland, in dem der Erblasser steuerpflichtig war. Insbesondere von Bayern immer mal wieder ins Spiel gebrachte Überlegungen, regionale Freibeträge oder Steuertarife für die Erbschaftsteuer einzuführen, wirken vor diesem Hintergrund wenig plausibel.
Erbschaftsteuer erleichtert eine Umverteilung
Deutlich sinnvoller erschiene es, dem Bund die Einnahmen aus der Steuer zu übertragen und die Länder etwa über höhere Anteile an der Umsatzsteuer zu kompensieren. Schließlich ist die Erbschaftsteuer die Umverteilungssteuer par excellence. Umverteilung heißt, dass von Reich zu Arm umverteilt wird. Warum diese Umverteilung via Erbschaftsteuer jedoch auf die meist recht engen Grenzen eines Bundeslands oder Stadtstaats beschränkt bleibt, ist nicht ersichtlich.
Stünde die Erbschaft- und Schenkungsteuer wie etwa der Soli oder die Energiesteuer allein dem Bund zu, so könnte jede Bundesregierung die Steuer nach Belieben reformieren – und je nach ihrer politischen Ausrichtung für mehr oder weniger Umverteilung in der Gesellschaft sorgen.
Finanzwissenschaftler und Steuerjuristen halten in der Mehrzahl eine Reform mit möglichst breiter Bemessungsgrundlage, also wenigen Ausnahmen und Vergünstigungen, sowie moderaten Steuersätzen für angezeigt. Denkbar wären ein Freibetrag von 500.000 oder einer Million Euro sowie Steuersätze von um die zehn Prozent.
Je höher der Freibetrag, umso mehr Übertragungen blieben steuerfrei und umso weniger Fälle hätten die Finanzämter zu bearbeiten. Wenig stichhaltig erscheint jedoch der oft vorgebrachte Slogan, „Großmutters Häuschen“ müsse stets steuerfrei vererbt werden können, ganz gleich, ob es am Starnberger See, in Hamburg-Blankenese oder in Gelsenkirchen oder der Uckermark steht. Steuergerechtigkeit bedeutet ja gerade, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu besteuern.
Niedrige Steuersätze würden die Akzeptanz dieser Steuer stärken und dazu führen, dass Erben nicht über Gebühr belastet werden. Heute werden sehr große Erbschaften de jure mit 50 Prozent belastet; faktisch findet dieser Steuersatz jedoch keine Anwendung, da sehr große Vermögen durchweg Betriebsvermögen sind, für die gesonderte Befreiungen gelten. Wird hingegen ein fünfstelliger Geldbetrag außerhalb der Familie verschenkt oder vererbt, werden oft 30 Prozent Steuer fällig.
Eine breite Bemessungsgrundlage würde gewährleisten, dass das gesamte geerbte Vermögen belastet wird. Schließlich steigt die steuerliche Leistungsfähigkeit von Erben auch dann, wenn sie einen florierenden Betrieb anstatt Kunstgegenstände, Immobilien oder Bargeld erben.
Wer dies bereits für Sozialismus hält, dem sei ein Blick in die USA empfohlen. Dort erhebt der Bund eine Nachlasssteuer, die auf das Vermögen des Verstorbenen zu entrichten ist. Oberhalb von großzügigen Freibeträgen beträgt diese Abgabe stolze 40 Prozent. Darüber hinaus erheben einige Bundesstaaten noch zusätzlich Erbschaftsteuern, die die Begünstigten der Hinterlassenschaft zu zahlen haben.
Auch künftig wird es neuen Wohlstand geben
Heute steht die deutsche Volkswirtschaft vor großen, nicht zuletzt auch finanziellen Herausforderungen. Es muss deutlich mehr in die Landesverteidigung investiert, es muss die Infrastruktur saniert und die Energieversorgung auf Erneuerbare transformiert werden.
Darüber hinaus wirkt die Alterung der Gesellschaft wie eine veritable Wachstumsbremse. Die zurückliegenden vier Stagnationsjahre dürften nur ein Vorspiel für das gewesen sein, was die Volkswirtschaft in den kommenden 15 Jahren zu erwarten hat.
Ungeachtet dessen werden erfolgreiche Innovationen nicht zuletzt in Künstliche Intelligenz und grüne Energietechnik neuen Wohlstand entstehen lassen – hoffentlich auch in deutschen Unternehmen. Ein triftiger Grund, warum solche Vermögen weitgehend steuerfrei vererbt werden sollen, ist nicht ersichtlich.
Ein überzeugendes Argument, warum das entsprechende Erbschaftsteueraufkommen allein jenem Bundesland zugutekommen soll, in dem ein reicher Mensch seinen Lebensabend verbracht hat, gibt es ebenfalls nicht – Zeit für eine umfassende Reform.
Erstpublikation: 22.03.2024, 04:09 Uhr.