Katjes vor BGH: Wie Unternehmen mit wolkiger Werbung Kunden in die Irre führen
Düsseldorf. Die „Grün-Ohr Hasen“ aus Schaumzucker beschäftigen den Bundesgerichtshof (BGH). Derzeit wird dort ein Verfahren gegen Hersteller Katjes geführt. Dieser bewarb seine „Grün-Ohr-Hasen“ in einem Lebensmittel-Fachblatt mit dem Slogan „klimaneutral“. Die Wettbewerbszentrale, ein Verein aus Frankfurt, der für faire Konkurrenz eintritt, hat gegen diese Praxis geklagt.
Anders als Katjes in seiner Werbung suggerierte, produziere das Unternehmen keineswegs frei von Treibhausgasen. Wer genau wissen wollte, was „klimaneutral“ meint, konnte per QR-Code auf der Verpackung die Details nachlesen: Das Unternehmen unterstützt lediglich internationale Klimaschutzprojekte, um bei der eigenen Produktion anfallende Emissionen zu kompensieren.
Kompensation sei aber nicht gleichzustellen mit klimaneutraler Produktion, sagt Reiner Münker, Geschäftsführer der Wettbewerbszentrale. Katjes müsse die Verbraucher direkt auf der Verpackung darüber informieren, wie das Unternehmen Emissionen tilgt – nicht erst über den Umweg des Internets.
Nach der Verhandlung am Donnerstag zeigte er sich gestärkt. Er gehe davon aus, dass der Senat an den strengen Anforderungen für Umwelt- und Klimaaussagen in der Werbung festhalten wolle. Wann ein Urteil in dem Verfahren (Aktenzeichen: I ZR 98/23) verkündet wird, blieb zunächst offen.
Beim Thema Umwelt ist der Anreiz, bei der Werbung zu tricksen, für Unternehmen besonders groß. Die Umweltbilanz von Produkten ist ein kaufentscheidendes Kriterium für Verbraucher, heißt es in einer Studie des Umweltbundesamts. Doch auf Produktverpackungen finden sich auch viele andere vollmundige Versprechen, die bei näherer Betrachtung nicht viel wert sind.
Die Liste ist lang: plastikfrei, laborgeprüft, mit kurzen Transportwegen und vieles mehr. Was sich gut anhört, verkauft sich gut – das wissen auch die Unternehmen. Nur mit der Wahrheit nehmen es nicht alle Marktteilnehmer immer ernst. Das Handelsblatt gibt einen Überblick.
Begriff „regional“ ist rechtlich nicht geschützt
„Von regionalen Höfen.“ Damit bewarb Wiesenhof in einem Stuttgarter Supermarkt seine Tiefkühlhähnchen aus Sachsen-Anhalt – bis ein Gericht im November vergangenen Jahres die Werbung untersagt hatte.
Der Begriff „regional“ ist rechtlich nicht geschützt, was Wiesenhof und andere ausnutzen. Was sie dabei wohl bewusst ignorieren: Für 72 Prozent der Verbraucher sind Lebensmittel dann regional, wenn sie aus dem eigenen Landkreis stammen, für 55 Prozent sind auch Produkte aus dem eigenen Bundesland noch regional. Das zeigt eine Umfrage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Dieser Auffassung ist auch das Gericht im Fall Wiesenhof gefolgt.
„Die Händler wissen, Regionalität zieht bei den Verbrauchern, deswegen werben sie damit“, sagt Vanessa Schifano, Lebensmittelexpertin bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Doch Werbeversprechen und Wirklichkeit klafften nicht nur im Fall Wiesenhof auseinander.
So habe Aldi etwa abgepackte Birnen per Preisschild als „regionales Produkt aus Baden“ beworben, obwohl sie eigentlich aus den Niederlanden kamen, berichtet Schifano. Ein Kunde habe die Verbraucherzentrale außerdem auf das „steirische Kürbiskernöl“ bei Aldi hingewiesen – mit Kürbiskernen, die nicht einmal aus der EU stammten.
Markus Axer vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe berichtet außerdem vom „Himalayasalz“, das Verbraucher immer wieder in den Regalen der Supermärkte finden. Die Herkunft vermittele dem Kunden eine „besondere Exklusiviät“ – und rechtfertige so einen besonders hohen Preis. Zu Unrecht, findet Axer: Eigentlich stammt das Salz „aus einem Massenabbaugebiet in Pakistan, der Salt Range, die dem Himalaya deutlich vorgelagert ist“.
Heimatmilch, Weidemilch, Landmilch, Alpenmilch
So wie Lebensmittelhersteller oft mit „regional“ ködern, locken viele Milchanbieter mit Bauernromantik. Der Anbieter Tuffi etwa wirbt mit dem Aufdruck „Heimatmilch“. Wer Tuffi-Milch von „heimischen Bauern“ in Düsseldorf kauft, bekommt allerdings häufig welche von Kühen aus Hessen und Rheinland-Pfalz. „Mehrere Hundert Kilometer Transportweg sind nicht unrealistisch“, sagt Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg dazu.
Ebenso beliebt: Weidemilch. Immerhin gibt es hier viele Hersteller, die sich an Vorgaben halten, die Kühe an mindestens 120 Tagen im Jahr für mindestens sechs Stunden auf der Weide zu halten. Aber auch „bei Weidemilch gibt es keine verbindliche Regelung“, sagt Valet.
Unklar bleibt, wie viel Platz die Kühe draußen haben, wie und mit welchem Anteil sie gefüttert werden: ob tatsächlich mit Gras von der Weide oder mit klimaschädlichem Kraftfutter wie Soja. Und auch die Frage, wie die Kühe an den restlichen 245 Tagen im Jahr gehalten werden, bleibt für den Verbraucher offen – im schlechtesten Fall in Anbindehaltung im Stall.
Die Umweltschutzorganisation Greenpeace kritisiert die pauschale Werbung. Sie empfiehlt, auf bestimmte Siegel zu achten, etwa auf das Label Pro Weideland, da hier Anbindehaltung verboten und eine gewisse Freilauffläche für die Tiere garantiert sei. Trägt die Milch ein Bio-Siegel, müssen die Tiere ebenso Zugang zu Weideland haben. Häufig sind die Kriterien bei Bioprodukten sogar strenger.
„Deutschlands ehrlichster Onlineshop“
Die Frankfurter Wettbewerbszentrale jedenfalls, die auch gegen Katjes klagt, führt derzeit eine Reihe von Verfahren. Ende März hat sie einen Vergleich mit dem Onlineshop Galaxus geschlossen, der vor allem in der Schweiz beliebt ist und mit dem Slogan „Deutschlands ehrlichster Onlineshop“ warb. Inzwischen unterlässt das Unternehmen die Werbung, weil das Landgericht Hamburg die Zuspitzung nicht duldet. Der Beweis, der „ehrlichste Onlineshop“ zu sein, sei unmöglich zu erbringen.
Peter Ladermann, Rechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale, berichtet außerdem von Reiseveranstaltern, die sich damit rühmten, im Insolvenzfall den Reisepreis zu erstatten – obwohl sie per Gesetz ohnehin dazu verpflichtet sind. Nicht minder kurios sei ein Fall, in dem ein Pfannenhersteller mit einer zehnjährigen Garantie für eine beschichtete Pfanne warb. Im Kleingedruckten finde sich allerdings ein nicht unerheblicher Hinweis: Die Garantie gelte nicht für die Beschichtung der Pfanne.
Im Fall Katjes hat die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf, allerdings nicht der Wettbewerbszentrale, sondern Katjes recht gegeben. Es sei ausreichend, den Verbraucher indirekt aufzuklären, weil es allgemein bekannt sei, dass die Werbung „klimaneutral“ auch CO2-Kompensation bedeuten könne. Viele Hersteller schauen jetzt sehr genau hin, wie der BGH urteilt.