1. Startseite
  2. Finanzen
  3. Vorsorge
  4. Altersvorsorge + Sparen
  5. Verbraucherkredite: Deutsche kaufen viel auf Pump

VerbraucherkrediteDeutsche kaufen viel auf Pump

Die Kreditbanken wachsen so stark wie zuletzt im Jahr der Abwrackprämie. Immer häufiger werden Darlehen online abgeschlossen. Minuszinsen auf Kredite – das bleibt allerdings ein Wunschgedanke.Laura de la Motte 21.04.2016 - 14:42 Uhr Artikel anhören

Banknoten: Die Deutschen kaufen immer mehr auf Pump

Foto: dpa

Frankfurt. Die deutschen Konsumenten und Unternehmen haben 2015 mehr Kredite genutzt als im Vorjahr. Insgesamt 159,3 Milliarden Euro hatten die rein auf das Kreditgeschäft spezialisierten Banken, die im Bankenfachverband Mitglied sind, verliehen.

„Die Kreditbanken haben einen neuen Höchstwert erreicht und sind mit einem Bestandsplus von 6,8 Prozent so stark gewachsen wie zuletzt im Jahr der Abwrackprämie - diesmal allerdings ohne staatliche Konjunkturspritze“, erklärte Jan Wagner, Vorsitzender des Verbandes und gleichzeitig Chef der Credit Plus am Donnerstag in Frankfurt.

Der Grund für das Wachstum ist die gestiegene Nachfrage nach Krediten. So sei der private Konsum um zwei Prozent gewachsen, während Unternehmen fünf Prozent mehr in Maschine, Anlagen und Fahrzeuge investiert haben. „Die niedrigen Zinsen sind dafür jedoch nicht der ausschlaggebende Faktor, sondern die gute Konjunktur“, betonte Wagner.

Gleichwohl drücken die niedrigen Zinsen genau wie der zunehmende Wettbewerb durch Vergleichsportale auf die Margen der Banken, räumte Wagner ein, ohne konkrete Zahlen zu nennen. Kompensiert würden die sinkenden Margen allerdings durch die gegenwärtig entspannte Risikosituation. „Rund 98 Prozent der Verbraucherkredite werden ordnungsgemäß bedient“, sagte Wagner.

Das müssen Kunden zur Gewährleistung wissen
Die Gewährleistung bekommt der Kunde von dem Händler, bei dem er die Ware gekauft hat. Ist das gekaufte Produkt defekt, ist der Händler die erste Anlaufstelle für den Kunden. Denn der Händler ist dafür verantwortlich, dass er einwandfreie Ware verkauft.
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Gewährleistung von zwei Jahren. Nach sechs Monaten kann der Händler allerdings die sogenannte Beweislastumkehr geltend machen. Dann muss der Kunde beweisen, dass der Schaden bereits beim Kauf des Produkts bestand. In den ersten sechs Monaten liegt die Beweislast dagegen beim Händler.
Den Begriff „Gewährleistung“ kennt das Gesetz nicht, im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 434 BGB) ist von Sachmängeln und einer Verjährung der Mängelansprüche die Rede.
Der Kunde hat einen Anspruch darauf, dass die gekaufte Ware frei von Mängeln ist. Laut Paragraph 434 BGB ist die Sache – also der gekaufte Gegenstand – „frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“ Wurde die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich „für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet“ oder wenn „wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“
Ein Sachmangel kann gemäß Paragraph 434 BGB auch dann vorliegen, wenn die vereinbarte Montage unsachgemäß durchgeführt wurde oder der Verkäufe eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Laut Paragraph 437 BGB hat der Käufer bei einer mangelhaften Sache verschiedene Möglichkeiten: Er kann vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen (§ 439), er kann vom Vertrag zurücktreten (§§ 440, 323 und 326 Abs. 5) oder den Kaufpreis mindern (§ 441). Unter Umständen kann er auch Schadenersatz (§§ 440, 280, 281, 283 und 311a) oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284) fordern.
Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde selbst entscheiden, ob der Verkäufer diesen beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern soll. Allerdings kann der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung auch verweigern, wenn diese für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 BGB).
Wenn der Verkäufer die Ware nachbessert, hat er dafür zwei Versuche. Ist die Ware dann immer noch defekt, bleiben nur noch die Ersatzlieferung, Preisminderung und der Rücktritt vom Kaufvertrag zur Wahl.
Wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder sie ihm unzumutbar wären, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Paragraph § 440 BGB). Alternativ dazu kann der Kunde auch den Kaufpreise mindern (§ 441 BGB).
Der sogenannte Erfüllungsort für die Gewährleistung ist dort, wo die Ware typischerweise benutzt wird, also in der Regel beim Käufer zuhause. Deshalb muss der Händler die defekte Ware sogar beim Kunden abholen. Paragraph 439 BGB besagt: „Der Verkäufer hat die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen“.
Üblicherweise verjährt der Anspruch auf Nacherfüllung oder Schadenersatz nach zwei Jahren. Bei einem Bauwerk sind es fünf Jahre (§ 438 BGB).

Darlehen zu negativen Zinsen bleiben jedoch – trotz Aufsehen erregender Werbeaktionen wie zuletzt beim Möbelhaus Who's perfect – weiter Zukunftsmusik. Zu den Refinanzierungskosten der Banken kämen noch Personal- und Verwaltungskosten. „Für einen negativen Kreditzins müsste das Zinsniveau noch deutlich weiter sinken“, erklärte Wagner.

Das wichtigste Wachstumsfeld sind Online-Darlehen. Allein im vergangenen Jahr haben die Kreditbanken 5,8 Milliarden Euro über das Netz an private Haushalte verliehen - ein Plus von 20 Prozent im Vergleich zum Vorjahr und der stärkste Zuwachs über alle Geschäftsbereiche hinweg. „Je stärker die Absatzmärkte ins Internet wandern, desto eher erwarten Verbraucher dort auch Finanzierungsoptionen“, so Wagner.

Hier sehen sich die Geldhäuser jedoch gegenüber Fintechs und ausländischen Anbietern benachteiligt. Denn selbst für kleine Beträge kann der Kreditvertrag nicht mit wenigen Klicks online abgeschlossen werden, sondern bedarf der Schriftform und einer Identifikation nach dem Geldwäschegesetz. Während Verbraucher im Netz vom Sofa aus Computer oder Möbel kaufen können, muss der Online-Prozess für den Finanzierungsvertrag unterbrochen und als Papier versendet werden. „Dies ist ein echter Hemmschuh in Zeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs“, kritisiert Wagner.

Die Banken bemühen sich bereits, den Prozess zu vereinfach, indem sie das Videoindent-Verfahren anbieten, bei dem sich der Kunde per Webcam identifizieren kann und nicht mehr zur nächsten Post muss. Ab Juli wird zudem europaweit eine einheitliche elektronische Signatur eingeführt werden, mit der Kunden auch Kreditverträge elektronisch unterschreiben können. Trotzdem bleibt der Prozess dem Verband zufolge zu kompliziert.

Stein des Anstoß sind Angebote von Händlern zum Ratenkauf. Sie arbeiten mit alternativen Zahlungsanbietern wie Finanz-Technologie-Firmen wie Klarna, Billpay oder Ratepay zusammen. Auch der Online-Bezahlriese Paypal bietet in einigen Ländern bereits einen Ratenkauf an. Rein rechtlich handelt es sich bei den Angeboten nicht um einen Verbraucherkredit. Daher darf der Kunde dieses Geschäft ganz einfach per Mail abschließen.

Verwandte Themen
Klarna
PayPal
Fintech

Bisher finanziert die Masse der Kunde auch Onlinekäufe noch über die Kreditbanken, doch Klarna und Co. gewinnen Marktanteile.

Mehr zum Thema
Unsere Partner
Anzeige
remind.me
Jetziges Strom-/Gaspreistief nutzen, bevor die Preise wieder steigen
Anzeige
Homeday
Immobilienbewertung von Homeday - kostenlos, unverbindlich & schnell
Anzeige
IT Boltwise
Fachmagazin in Deutschland mit Fokus auf Künstliche Intelligenz und Robotik
Anzeige
Presseportal
Direkt hier lesen!
Anzeige
STELLENMARKT
Mit unserem Karriere-Portal den Traumjob finden
Anzeige
Expertentesten.de
Produktvergleich - schnell zum besten Produkt