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Kündigung von AltverträgenFür Bausparer ist noch nicht alles verloren

Der Bundesgerichtshof lässt die tausendfachen Kündigungen hochverzinster Altverträge durch die Bausparkassen zu. Doch laut Verbraucherschützern ist das nicht bei allen gerechtfertigt. Worauf Kunden jetzt achten müssen.Reiner Reichel, Matthias Streit 23.02.2017 - 10:35 Uhr Artikel anhören

Nicht alle Bausparverträge sind vom jüngsten BGH-Urteil erfasst, sagen Verbraucherschützer.

Foto: picture alliance / Klaus Ohlensc

Düsseldorf, Frankfurt. Eigentlich scheint mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Bausparverträgen alles klar: Wenn die Bausparkasse einem Kunden zehn Jahre lang ein Darlehen und die Rückzahlung seines Guthabens anbietet und er das ablehnt, darf sie den Vertrag kündigen (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Der juristische Kniff dahinter: Bausparkassen-Kunden geben während sie einen Bausparvertrag ansparen der Kasse ein Darlehen. Diese Darlehen gilt als voll ausgezahlt, sobald der Kunde die Mindestsparsumme erreicht hat und eine bestimmte Bewertungsziffer erreicht hat. Dann ist der Vertrag zuteilungsreif, was nichts anderes heißt, als dass der Kunde nun den Spieß umdrehen kann, und von der Kasse die Rückzahlung seines Guthabens, also des Darlehens an die Kasse, plus einem Darlehen von der Kasse verlangen kann. Lassen sich die Kunden also mehr als zehn Jahre mit der Rückforderung des Guthabens Zeit, darf die Kasse kündigen. „Bausparverträge sind in der Regel zehn Jahre nach Zuteilung kündbar“, sagte der Vorsitzende Richter des BGH, Jürgen Ellenberger. Der Grund: Paragraph 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gestatte die Kündigung von Darlehensverträgen nach zehn Jahren.

Vor drei Jahren haben Bausparkassen angefangen, hochverzinste Verträge, die schon länger als zehn Jahre zuteilungsreif sind, zu kündigen. Branchenschätzungen zufolge betrifft das bis zu 260.000 Verträge, die teils 30 Jahre alt sind. Die Verzinsung liegt nicht selten bei drei oder mehr Prozent und ist in der aktuellen Niedrigzinsphase für Bausparkunden ein äußerst lukrativer Anreiz, die alten Verträge zu halten. Für Bausparkassen waren sie im wortwörtlichen Sinne eine Altlast. Alexander Heinrich ist Anwalt in der renommierten Wirtschaftskanzlei Tilp und beschäftigt sich mit Fällen gekündigter Bausparverträge. Anlegern, die gegen die Kündigung vorgehen wollen, macht er wenig Hoffnung: „Das Urteil ist eindeutig.“

Zwar sei grundsätzlich jeder Fall individuell zu prüfen. Generell aber rät er Bausparern, die Klage eingereicht haben, diese zurückzuziehen – um Kosten zu sparen. „Mit Klagerücknahme werden zwei Drittel der gezahlten Gerichtsgebühren zurückgezahlt. Wenn es noch nicht zu mündlichen Verhandlung kam, fällt beim Rechtsanwalt auch keine Terminsgebühr an.“ Wem die Kosten nicht durch eine Rechtschutzversicherung abgenommen würden, kann dadurch bares Geld sparen: „Bei einem Streitwert von 15.000 Euro sparen Sie knapp 600 Euro Gerichtsgebühren plus die Terminsgebühren von etwa 1.000 Euro je Anwalt“, rechnet Heinrich vor.

Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hofft, dass nicht alle Bausparverträge vom jüngsten BGH-Urteil erfasst sind. In seinem Fokus steht die Frage nach dem Vertragszweck. „In einigen Fällen kann ich nur schwer nachzuvollziehen, ob es tatsächlich um den Zweck des Bauspardarlehens oder nicht doch um eine Geldanlage geht“, sagt Nauhauser. Konkret nennt er ein Beispiel der Bausparkasse BHW. So gibt es alte Werbebroschüren der BHW, in der mit dem Slogan „Mehr Zinsen auf Ihr Spargeld“ und fünf Prozent Zinsen auf Verträge mit sieben Jahren Laufzeit, ab 7.000 Deutsche Mark Guthaben geworben wird. Für Nauhauser ist klar: Hier steht die Rendite im Vordergrund. Verträge dieser Art sollten nicht dem Urteil des BGH unterliegen. Doch das nachzuweisen wird schwierig: Die wenigsten Kunden dürften alte Werbebroschüren behalten haben. Zudem müsste das Renditeziel im Vertrag festgehalten sein.

So klar das Urteil des BGH scheint. Der Streit der Bausparer mit ihren Bausparkassen ist damit nicht endgültig beigelegt. Worauf Bausparer nun achten sollten:

Kündigung vor Ablauf zehn Jahre Zuteilungsreife

Manchen Bausparern wurde der Vertrag gekündigt, obwohl er weniger als zehn Jahre zuteilungsreif war. Diese dürften weiterhin nicht kündbar sein, erklärt Tilp-Anwalt Heinrich. „Der Paragraf 489 BGB bezieht sich ausdrücklich auf Kreditverträge, die älter als zehn Jahre sind. Bei den Bausparverträgen gilt dieser Zeitpunkt ab der Zuteilungsreife“, erklärt Heinrich.

Umdeckung

Wenn kündigen nicht möglich ist, versuchen Bausparkassen ihre Kunden zum Wechsel in niedriger verzinsliche Verträge zu drängen. Ein schlechtes Geschäft, weil hohe Zinsgutschriften verloren gehen. Und dies, wie die Verbraucherzeitschrift „Test“ festgesellt hat, nicht nur in Zukunft, sondern auch rückwirkend. Denn auf die Einzahlungen in den Altvertrag würden nur noch die niedrigeren Zinsen des neuen Vertrages gutgeschrieben. Ein Nachteil, der durch die ebenfalls niedrigen Darlehenszinsen des neuen Vertrages nicht auszugleichen ist. Für Bausparkassen-Kunden, die ohnehin sicher sind, dass sie keine Darlehen in Anspruch nehmen werden, ist eine solche Umdeckung keine Option.

Aussteigerprämie

Bausparkassen, zeitweise unter anderem die BSQ Bausparkasse, bieten ihren Kunden Prämien für vorzeitige Vertragskündigung. „Die Prämien oder Sonderzahlungen fallen vermutlich geringer aus, als die Zinsvorteile bei Behalten des Altvertrages“, stellt die Verbraucherzentrale Bremen fest.

Mehr oder weniger sparen

Früher sagten die Bausparkassenvertreter: „Sparen Sie, wie Sie können.“ Doch das lassen viele Kassen heute nicht mehr gelten. Zahlt ein Kunde weniger oder setzt die Zahlungen ganz aus, um eine möglichst lange Laufzeit des hoch verzinsten Vertrages zu erreichen, verlangen Kassen die Zahlung des vereinbarten Regelsparbeitrags.

Wer schneller sparen will als vorgesehen, um möglichst hohe Zinsgutschriften zu bekommen, muss darauf achten, dass sein Guthaben die Bausparsumme nicht erreicht. Denn: Sobald das Guthaben die Bausparsumme übertrifft, kann die Kasse kündigen.
Manche Kassen lehnen Zahlungen ab, die die vereinbarten Sparraten übersteigen. Wenn die Vertragsbedingungen vorschreiben, dass solche Überzahlungen genehmigungspflichtige Sonderzahlungen sind, kann die Kasse die Annahme von Zahlungen über die Sparrate hinaus verweigern. So berichtete „Test“, dass beispielsweise die LBS Baden-Württemberg bei Tarifen ab 1,5 Prozent Guthabenzinsen nur noch Sparraten von maximal fünf Promille der Bausparsumme im Monat zulässt. Typisch sind Regelsparbeträge von drei bis fünf Promille. Häufig sind allerdings die vereinbarten Sparraten höher als die Regelsparbeiträge.

Wenn eine Bausparkasse Zahlungen ablehnt, die zwar über den Regelsparbeitrag hinausgehen, nicht aber über die vereinbarte Sparrate, sollte sich der Kunde nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bremen wehren. Die Kasse habe die Sparrate zu akzeptieren. Dies gilt aus Sicht der Verbraucherschützer umso mehr, wenn höhere Einzahlungsraten nötig sind, um die volle staatliche Förderung auszuschöpfen. So stehen alleinstehenden Bausparern 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie auf maximal 512 Euro jährliche Sparleistung zu, sofern ihr zu versteuerndes Einkommen 25.600 Euro nicht übersteigt. Verheiratete können doppelt so viel sparen und die Einkommensgrenze verdoppelt sich ebenfalls.

Fristen für Höherverzinsung

Eine andere Möglichkeit der Kassen, die Zinszahlungen niedrig zu halten sind Laufzeitgrenzen für Bonuszinsen. Solche Bonuszinsen werden für den Darlehensverzicht angeboten. Allerdings versuchen Kassen die Zeiträume einzugrenzen, in den sie die höheren Zinsen zahlen müssen. So steht etwa in den Bedingungen der Alten Leipziger: „Die Höherverzinsung wird längstens für acht Jahre gewährt.“ Wer länger spart und dabei nicht überspart oder länger als zehn Jahre auf das angebotene Darlehen verzichtet, kann nach acht Jahren zum Basiszins weiter sparen. Die in den ersten acht Jahren aufgelaufenen Bonuszinsen gehen nicht verloren, versichert die Alte Leipziger.

Was zum Guthaben zählt

Strittig bleibt indes der Fall, ob Bausparkassen ihren Kunden dann kündigen können, wenn die Bonuszahlungen der Kasse das Bauspardarlehen frühzeitig zuteilungsreif machen. „Da der Zeitpunkt der Zuteilungsreife in diesem Falle aufgrund der Boni-Zahlungen und nicht wegen der gesparten Summe des Anlegers nach vorn gezogen wird, werden Bausparer in diesem Fall weiterstreiten können“, erklärt Heinrich seinen Standpunkt.

Ob das Guthaben die Bausparsumme erreicht hat, hängt generell davon ab, ob Zinsgutschriften mitgezählt werden. Die können aus Basis- und Bonuszinsen bestehen. „Der Bausparkasse kann hier möglicherweise ein Kündigungsrecht mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zustehen, sofern die Bausparkasse die Zinsen und Bonuszahlungen zum Sparguthaben hinzurechnen darf“, erläutert die Verbraucherzentrale Bremen. Dies sei in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) festgelegt. Wenn dort festgelegt sei, dass der Verbraucher sein Darlehen trotz fälliger Bonuszahlungen in Anspruch nehmen kann, ist eine Kündigung nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bremen unzulässig. Denn solange der Bausparer noch Anspruch auf sein Darlehen hat, also in diesem Fall ohne Bonuszinsen-Gutschrift das Guthaben noch geringer als die Bausparsumme ist, bestehe noch ein Darlehensanspruch. ist eine Kündigung nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bremen und Baden-Württemberg unzulässig. Aus mehreren Urteilen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle lässt sich ablesen, dass eine Kasse auch dann nicht kündigen kann, wenn einschließlich der Bonuszinsen das Guthaben die Bausparsumme erreicht, der Vertrag also überspart ist. Die Richter argumentieren, dass nicht der Kunde den Darlehnsverzicht erklärt habe oder den Vertrag gekündigt habe und folglich auch die Bedingung für die Gutschrift der Bonuszinsen nicht erfüllt sei. Die Bausparkasse könne diesen Verzicht nicht anstatt des Kunden erklären.

Ob diese Rechtslage bleibt, ist offen. Für Bausparkunden, die ihre Zahlungen so ausrichten wollen, dass sie möglichst lange hohe Zinsen bekommen, ist es tückisch, dass die jährlichen Kontoauszüge in der Regel nur die Guthaben einschließlich Basiszinsen ausweisen. Um sicher zu sein, dass sie im Falle einer sich ändernden Rechtslage nicht übersparen, müssten sie selbst die Bonuszinsen hochrechnen und addieren.

Drohungen, Bonuszins einzubehalten

Verbraucherschützer beobachten Drohungen von Bausparkassen, die Bonuszinsen einzubehalten, wenn ein Kunde mehr als die Bausparsumme spart. Der Kunde habe dann keinen Darlehensanspruch mehr, weil er den Vertrag überspare. Also könne er auch nicht auf das Darlehen verzichten, argumentierten die Kassen, berichten die Verbraucherschützer. Die Verbraucherzentralen sind der Auffassung, dass mit dem Übersparen des Vertrags stillschweigend auf ein Darlehen verzichtet werde. Sie geben allerdings zu: Wie Gerichte entscheiden werden, wenn sie über einen solchen Streitfall entscheiden müssen, sei offen.

Servicegebühren

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Eine Reihe von Bausparkassen verlangt von ihren Kunden auch in der Ansparphase schon Kontoführungsgebühren oder Servicepauschalen, die jährlich einmal als Festbetrag fällig werden. Nach Ansicht von Verbraucherschützern und –anwälten wiederspricht dies aber der nun vom BGH bestätigten Ansicht, dass die Bausparkassen in der Sparphase sich als Darlehensnehmer sehen. „Als Kreditnehmer können Sie von der Bank ja auch keine Gebühr dafür verlangen, dass Sie von ihr Geld leihen“, echauffiert sich Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Für Aufruhr sorgt derzeit zudem, dass etwa die Debeka, die LBS Bayern, die LBS Ostdeutsche Bausparkasse oder die Signal Iduna Bausparkasse rückwirkend zum Jahresbeginn für einige Tarife Kontogebühren oder Servicepauschalen erheben, die bislang nicht fällig waren. Die Beträge variieren. Bei der Debeka beläuft sich der Betrag für den Tarif „BS3“ etwa auf 12 Euro, für den Tarif „BS1“ auf 24 Euro. Bei der Signal Iduna Bausparkasse werden im „Tarif Freiraum Spar“ 15 Euro pro Jahr fällig. Der Vorwurf der Verbraucherschützer, mit dieser Maßnahme Kunden aus alten Verträgen zu drängen, sei haltlos, erwidern die Bausparkassen. „Auslöser dafür sind die anhaltenden Niedrigzinsen“, erklärt ein Sprecher der Debeka. „Wir wollen niemanden aus dem Vertrag werfen. Uns geht es ums Kollektiv, um die Bausparergemeinschaft“, erklärt der Sprecher. Die Signal Iduna wiederum erklärt, dass der betroffene Tarif erst 2006 eingeführt wurde. Demnach können deren Verträge noch gar nicht länger als zehn Jahre zuteilungsreif sein, wenn man eine grundlegende Ansparphase von sieben Jahren unterstellt.

Verbraucherschützer kritisieren zudem Intransparenz. Die Änderungen seien in vielen Fällen nur auf der Rückseite von Kontoauszügen kenntlich gemacht worden. Sie raten Bausparern zum Widerspruch. Die LBS Ostdeutsche Bausparkasse erklärt auf Anfrage, dass die Veränderungen in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB), die den Bausparverträgen zugrunde liegen, gedeckt seien. Sie seien der BaFin gemeldet und den Kunden transparent gemacht worden.

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