Grundsatzurteil gegen Paypal und Co: Zahldienste in der EU müssen Identität von Produktpiraten preisgeben
Der Erfolg der Abenteuergeschichten lockte Fälscher an, die sich per Paypal bezahlen ließen.
Foto: HandelsblattFrankfurt. Es gibt keinen Mord und sowieso keine Toten. Stattdessen fliegen Möbel und Gespenster durch die Luft, wenn die jungen Detektive Justus, Peter und Bob ermitteln. Sie sind die Protagonisten der Hörspielreihe „Die drei Fragezeichen“, mit der Generationen von Kindern schon eingeschlafen sind. Im September erscheint die 200. Folge, aber schon heute kann man sie im Internet vorbestellen.
So viel Erfolg lockt Fälscher an. Diese Erfahrung musste auch der Musikkonzern Sony machen, der die Rechte an der Reihe besitzt. Sony ließ sich das nicht gefallen und hat jetzt vor Gericht ein Grundsatzurteil gegen Paypal erstritten, von dem auch jedes andere Unternehmen profitieren kann, das mit Produktpiraten kämpft.
Die Fälscher sind für Firmen vom Mittelständler bis zum Großkonzern ein Ärgernis. Selbst auf großen Onlinemarktplätzen wie Amazon tummeln sich jede Menge Produktpiraten, was die Schuhfirma Birkenstock so verärgerte, dass sie Ende 2017 ihren Rückzug von dem Portal verkündete.
Wenige Wochen vorher hatten über 100 Unternehmen, darunter Apple, Adidas, BASF, Bayer und Miele, einen Hilferuf an die EU-Kommission wegen des Handels mit Plagiaten geschrieben. Die Onlineplattformen würden zu wenig Verantwortung zeigen, so die Meinung der Konzerne.
Häufig ist das illegale Treiben schwer zu unterbinden, weil sich die Betrüger hinter falschen Namen und einer gefälschten Adresse verstecken. Deutsche Banken sind bei einer vermuteten Rechteverletzung schon länger zum Offenlegen verpflichtet. Jetzt gilt dies auch für Institute mit Sitz im EU-Ausland und damit auch für die beiden großen Bezahldienste Paypal und Amazon Pay, die eine luxemburgische Banklizenz besitzen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG) hat Ende März in einem bisher unbeachteten Urteil (AZ. 5 U 189/16) klargestellt, dass auch ausländische Zahlungsdienste die Identität von Firmen herausgeben müssen – wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Marken-, Patent- oder Urheberrechte besteht. Die Interessen der Rechteinhaber wiegen schwerer als das Bankgeheimnis des jeweiligen Landes.
Im Dezember 2016 und im Januar 2017 haben laut dem Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) mehr als 27.000 Onlineshops in Deutschland, Schweden, Großbritannien und Spanien mutmaßlich markenrechtsverletzende Waren vertrieben. „Die Umsätze der Produktpiraten werden zu großen Teilen über Bezahldienste wie Paypal abgewickelt“, weiß Sony-Anwalt Clemens Rasch von der gleichnamigen Hamburger Kanzlei aus seiner langjährigen Erfahrung mit der Musikindustrie. „Mit dem Urteil aus Hamburg ist das für Fälscher deutlich gefährlicher geworden.“
Bezahlströme verfolgen
Sony hatte im März 2016 festgestellt, dass auf der Website dreiplaybutton.com sämtliche Hörspielfolgen der „drei Fragezeichen“ als Streaming angeboten wurden. Alle Versuche, den Betreiber der Website ausfindig zu machen, scheiterten. Auf der Seite selbst war eine Kontaktadresse einer unbeteiligten Privatperson angegeben, und die Adresse, die dem Hostprovider, der den Internetspeicherplatz zur Verfügung stellte, vorlag, existierte gar nicht erst.
„Das Verfolgen von Bezahlströmen ist bei Angeboten über anonyme Internetseiten häufig der einzig mögliche Weg, um Produktpiraten ausfindig zu machen. Denn wer ein Konto bei einem Bezahldienstleister eröffnet, muss sich namentlich ausweisen“, erklärt Rasch. Im vorliegenden Fall floss das Geld via Paypal an den Besitzer der E-Mail-Adresse payment@dreiplaybutton.com. Also forderte Sony Paypal auf, den Namen und die Anschrift des Zahlungsempfängers preiszugeben.
Paypal lehnte ab mit der Begründung, es unterliege dem luxemburgischen Bankgeheimnis und Paypal-Mitarbeiter würden sich durch die Weitergabe der Daten strafbar machen. Sony beantragte daraufhin beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung auf Auskunftserteilung und bekam im Juli 2016 recht.
Paypal gab die Daten heraus, zog jedoch zur höheren – und für dieses Verfahren letzten – Instanz vor das OLG, weil der US-Dienst der Auffassung war, zu Unrecht zur Herausgabe der Daten gezwungen worden zu sein. Die internationale Großkanzlei Allen Overy, die Paypal vertrat, berief sich dabei auf ein Gutachten von Christoph Herrmann, Rechtsprofessor an der Universität Passau.
Dass man sich schützend vor einen vermeintlichen Produktpiraten stellen wollte, weist der Konzern zurück: „Paypal hat keinerlei Absicht oder auch nur Interesse, die Verletzer geistiger Eigentumsrechte in irgendeiner Weise zu unterstützen oder vor der gebotenen Rechtsverfolgung zu schützen“, erklärt eine Sprecherin. „Das Berufungsverfahren diente ausschließlich der erneuten Klärung der Frage, in welcher Form und vor welchem Gericht Paypal die gewünschte Auskunft erteilen kann, ohne sich und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter strafbar zu machen.“
Die Hamburger OLG-Richter kamen in ihrem Urteil zu dem Schluss: Weil Sony in Deutschland klagte, gelte für Paypal-Mitarbeiter allenfalls das deutsche Bankgeheimnis, nicht das luxemburgische. Und hier gilt: Die Interessen des Rechteinhabers sind vorrangig gegenüber denen des Zahlungsdienstes. „Danach besteht eine Auskunftspflicht“, so das Fazit.
Die Richter machten außerdem klar: Selbst wenn das luxemburgische Bankgeheimnis angewendet würde, dürfte sich Paypal nicht auf Geheimhaltung berufen. Das schreibe die unionskonforme Auslegung der EU-Richtlinie 2004/84/EG vor. „Damit lässt sich aus dem Urteil ableiten, dass grundsätzlich alle Banken innerhalb der EU zur Auskunft verpflichtet sind“, erklärt Anwalt Rasch.
Paypal reagierte bereits im April 2017 auf die Rechtsprechung und änderte seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dahin gehend, dass es die Daten seiner Nutzer gegenüber Rechteinhabern offenlegen darf, wenn diese einen Auskunftsanspruch gegen Paypal aufgrund einer Verletzung ihrer geistigen Eigentumsrechte haben. Amazon hat eine allgemeinere Formulierung dazu in seinen AGB.
Das OLG rügte Paypal scharf: „Die Antragsgegnerin (Paypal, Anm. d. Red.) hat (…) einen wesentlichen Beitrag geleistet und dem Kontoinhaber ermöglicht, wirtschaftlichen Nutzen aus der Rechtsverletzung zu ziehen und letztlich die Rechtsverletzung durchzuführen.“
Der Bezahldienst betonte, dass er die entsprechenden gesetzlichen Auflagen für die Anmeldung eines Geschäftskontos einhalte. Zusätzlich überprüfe man „regelmäßig“ die Einhaltung der „Paypal-Nutzungsrichtlinie“, die unter anderem untersagt, Paypal für Transaktionen bezüglich gestohlener Güter zu nutzen. „Liegt nachweislich ein Verstoß gegen diese Richtlinie vor, beendet Paypal die Beziehung mit dem jeweiligen Kontoinhaber“, erklärt eine Sprecherin.