Arbeitsrecht: Von Abfindung bis Haftung: Welchen Irrtümern Geschäftsführer unterliegen – ein Arbeitsrechtler klärt auf
Wer zum Chef ernannt wird, checkt nur selten das Kleingedruckte im Dienstvertrag.
Foto: DigitalVision Vectors/Getty ImagesDüsseldorf. Der langjährige Bereichsleiter eines mittelständischen IT-Unternehmens ist zufrieden: Er ist in die Geschäftsführung berufen worden – und versteht das als Zeichen der Anerkennung.
Doch seine Freude hält nur kurz: Nach nur sechs Monaten auf dem Chefsessel wird ihm vom Eigentümer überraschend gekündigt. Anstatt die Unternehmensgeschicke zu lenken, ist er plötzlich arbeitslos. Was ist da schiefgegangen?
Erst befördert, kurz darauf gekündigt. Kein seltener Fall, weiß der Berliner Arbeitsrechtsexperte Christoph Abeln, der auf die Vertretung von Führungskräften spezialisiert ist.
Ganz im Gegenteil: „Ein übler Trick, um einen langgedienten Mitarbeiter vergleichsweise unkompliziert loszuwerden“, sagt Abeln. Der Jurist erklärt, was nur die wenigsten wissen: Grundsätzlich kann der Geschäftsführer eines Unternehmens jederzeit ohne wichtigen Grund rein durch einen Gesellschafterbeschluss abberufen werden.
Im Vergleich mit anderen angestellten Führungskräften genießt ein Spitzenmanager etwa in einem Familienunternehmen also kaum Kündigungsschutz. Die Entlassung von Abteilungs- oder Bereichsleitern zum Beispiel erkennt das Arbeitsgericht hingegen nur an, wenn sie betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt ihren Arbeitsplatz verlieren – und das muss der Arbeitgeber im Einzelfall stichhaltig begründen.