Aktien, Optionsscheine, Zertifikate: Vorsicht Steuerfalle: Was Anleger bei Totalverlusten beachten müssen
Aktionäre, die von Firmenpleiten wie Wirecard betroffen sind, können dies ab 2020 in der Steuererklärung erstmals geltend machen.
Foto: ReutersFrankfurt. Das turbulente Börsenjahr 2020 hat Anleger einiges an Nerven gekostet. Gut, dass Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Wertpapieren bei der Steuer grundsätzlich miteinander verrechnet werden dürfen. Nur auf den positiven Saldo entfällt die Abgeltungssteuer. Nun sorgen Banken und Finanzämter für Probleme. Denn die Anleger müssen sich seit 2020 um die korrekte Versteuerung ihrer Totalverluste aus Aktien, Optionsscheinen und Hebelzertifikaten in ihrer Einkommensteuererklärung selbst kümmern – und die Abgabefrist dafür endet schon am 1. November.
Das steht in den neuen Vorschriften zur Verlustverrechnung. Sie sehen erstmals vor, dass anders als bisher auch Totalverluste aus Aktien überhaupt geltend gemacht werden können. Nämlich bis zu 20.000 Euro pro Jahr. In diese Summe müssen auch Totalverluste aus Optionsscheinen und Hebelzertifikaten eingerechnet werden, die bisher unbegrenzt geltend gemacht werden konnten.
Die Totalverluste aus Aktieninvestments haben die Banken bisher nie berücksichtigt. Anleger haben für 2020 nun erstmals die Chance, so ihre Steuerlast zu senken. Bei Optionsscheinen und Hebelzertifikaten hingegen existiert eine für Anleger gefährliche Falle. Denn hier erlaubt das Bundesfinanzministerium den Banken für eine Übergangszeit noch die komplette Verrechnung auch über 20.000 Euro hinaus nach den alten Vorschriften. Und diese sogenannte Nichtbeanstandungsregel wenden die meisten Institute an, ergab eine Umfrage des Handelsblatts.