Corona-Bekämpfung: So wollen die Ampel-Parteien das Infektionsschutzgesetz ändern – der Beschlussentwurf im Detail
Fraktionen der SPD, Bündnis90/DIE GRÜNEN und FDP
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Änderungsbedarf zum Gesetzentwurf auf Grundlage der Einigung vom 14.11.2021
Zu Artikel 1, IfSG
- § 28 a Abs. 7 IfSG-GE: Die Möglichkeit, Kontaktbeschränkungen im privaten und im öffentlichen Raum anordnen zu können, soll in den Maßnahmenkatalog ergänzend aufgenommen werden.
- § 28 a IfSG-GE: Aufnahme einer beschränkten Länderöffnungsklausel:
Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von
• Ausgangsbeschränkungen,
• Nr. 8: Untersagung Sportausübung,
• Nr. 11 bis Nr. 14 sowie
• Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG in Nr. 16.
auch angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt. Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt; dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung der weiteren Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 erneut feststellt. - § 28 a Abs. 7 IfSG-GE: Es ist klarzustellen, dass die Länder die Möglichkeit für Kapazitätsbeschränkungen unabhängig von der Anordnung von Hygienekonzepten oder 2G-/3G-Regelungen haben.
- ÄA 2 § 28 b IfSG-Neu: Bundesweit verpflichtend wird die 3-G-Regel und das Tragen einer Atemschutzmaske bzw. einer Medizinischen Gesichtsmaske im öffentlichen Personennah- oder Fernverkehr einschließlich Schülerbeförderung und Taxen (Anlehnung an § 28 b Abs. 1 Nr. 9 IfSG).
- Der Bundestag wird ermächtigt, bis zum 19.3.2022 durch einen Beschluss die Geltungsdauer der Vorschriften um maximal drei Monate zu verlängern.