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Renten- und KrankenversicherungSo hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen 2025

Arbeitnehmer zahlen Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze. Wie hoch liegt diese im Jahr 2025?Dörte Neitzel 15.04.2025 - 10:51 Uhr Artikel anhören

Lesen Sie hier, wie hoch die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Krankenversicherung in den Jahren bis 2025 ist.

Foto: dpa

Düsseldorf. In Deutschland zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Das sind:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Je nach Versicherungsart fließt ein bestimmter Prozentsatz des Bruttogehalts an die jeweilige Versicherung. Doch dieser Beitrag steigt nicht unendlich. Er wird beschränkt durch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze (BBG).

Was ist eine Beitragsbemessungsgrenze?

Die Bemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Höhe des Bruttogehalts ein Versicherungsbeitrag erhoben wird. Der über der BBG liegende Teil des Gehalts ist irrelevant für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge. Ist das Bruttogehalt also höher als die jeweilige Bemessungsgrenze, führt das nicht zu höheren Beiträgen.

Die Bundesregierung passt die Beitragsbemessungsgrenzen einmal pro Jahr an. Ihre Entwicklung hängt von der durchschnittlichen Lohnsteigerung des Vorjahres ab. Steigen die Einkommen, rutscht auch die BBG nach oben. 

Beitragsbemessungsgrenze 2025 für die Krankenversicherung

Aktuell liegt der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei 14,6 Prozent. Die Krankenkassen erheben darüber hinaus einen gesetzlich festgelegten Zusatzbeitrag. Dieser beträgt im Durchschnitt 2,5 Prozent, was einer Erhöhung um 0,8 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr entspricht. Davon zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte, also 7,3 Prozent plus durchschnittlich 1,25 Prozent für den Zusatzbeitrag.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt 2025 bei 66.150 Euro im Jahr. Monatlich liegt sie bei 5.512,50 Euro. Dabei hat sie sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:

Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung

Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung

Jahr Monat Jahr
2020 4.687,50 Euro 56.250 Euro
2021 4.837,50 Euro 58.050 Euro
2022 4.837,50 Euro 58.050 Euro
2023 4.987,50 Euro 59.850 Euro
2024 5.175,00 Euro 62.100 Euro
2025 5.512,50 Euro 66.150 Euro

Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößen der Bundesregierung

Die Bemessungsgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Ab dieser Grenze können Arbeitnehmer wählen, ob sie sich lieber privat statt gesetzlich krankenversichern wollen.

Versicherungspflichtgrenze

Versicherungspflichtgrenze

Jahr Monat Jahr
2020 5.212,50 Euro 62.550 Euro
2021 5.362,50 Euro 64.350 Euro
2022 5.362,50 Euro 64.350 Euro
2023 5.550,00 Euro 66.600 Euro
2024 5.775,00 Euro 69.300 Euro
2025 6.150,00 Euro 73.800 Euro

Arbeitnehmer, deren Bruttogehalt weniger als die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt, sind pflichtversichert, müssen also Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten. Wer mehr verdient, kann in die private Krankenversicherung wechseln. Wer später dauerhaft unter die Grenze rutscht, kann auch wieder in die gesetzliche Krankenkasse zurückwechseln. Ab einem Alter von 55 Jahren wird dieser Schritt für Arbeitnehmer jedoch schwer.

Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die sogenannte „Rosinenpickerei“ verhindert: Junge Arbeitende sollen nicht in ihren gesunden Jahren von den günstigen Beiträgen der Privatkassen profitieren, im Alter mit steigenden Kosten dann aber wieder ins Solidarsystem wechseln können.

Ausnahmen sind zwar möglich, jedoch können die Kassen hohe Nachzahlungen für nicht versicherte Jahre verlangen.

Beitragsbemessungsgrenze 2025 für die Pflegeversicherung

Da derselbe Träger die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einzieht, sind auch die Beitragsbemessungsgrenzen identisch.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt 2025 bei 3,6 Prozent für Versicherte mit mindestens einem Kind. Im Jahr 2024 hatte der Satz bei 3,4 Prozent gelegen. Er wurde zum Jahreswechsel um 0,2 Prozentpunkte angehoben. 

Beitragsbemessungsgrenze 2025 für die Rentenversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent des Bruttogehalts. Diesen teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig. Die Beiträge werden aber nur bis zur BBG fällig. Die BBG war bis 2025 in den Ost- und West-Bundesländern unterschiedlich hoch. Seit 2025 gilt erstmals eine einheitliche BBG von 8.050 Euro monatlich in ganz Deutschland.

Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung
Jahr Region Monat Jahr
2020 Ost 6.450 Euro 77.400 Euro
2020 West 6.900 Euro 82.800 Euro
2021 Ost 6.700 Euro 80.400 Euro
2021 West 7.100 Euro 85.200 Euro
2022 Ost 6.750 Euro 81.000 Euro
2022 West 7.050 Euro 84.600 Euro
2023 Ost 7.100 Euro 85.200 Euro
2023 West 7.300 Euro 87.600 Euro
2024 Ost 7.450 Euro 89.400 Euro
2024 West 7.550 Euro 90.600 Euro
2025 Ost + West 8.050 Euro 96.600 Euro

Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößen der Bundesregierung

Das heißt beispielsweise, im Jahr 2025 muss ein Arbeitnehmer Rentenbeiträge nur bis zu einem Bruttogehalt von 96.600 Euro im Jahr zahlen. Verdient er mehr, wird dieses zusätzliche Gehalt nicht für die Berechnung des Beitrags zur Rentenversicherung herangezogen.

In der Rentenversicherung gibt es keine Versicherungspflichtgrenze wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenze 2025 für die Arbeitslosenversicherung

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Für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung gelten dieselben Beitragsbemessungsgrenzen wie für die Berechnung des Rentenbeitrags.

Dieser Artikel erschien bereits im Februar 2022. Der Artikel wurde am 14.04.2025 erneut geprüft und mit leichten Anpassungen aktualisiert. 

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