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  5. Steuererklärung fürs Steuerjahr 2020: Diese Zusatzkosten fallen bei späterer Abgabe an

Serie – Ratgeber Steuererklärung 2020Fristen, Zinsen, Zuschläge: So teuer wird das Trödeln

Der Corona-Stress macht es für viele schwieriger, die Steuererklärung pünktlich abzugeben. Doch die Finanzämter sind dieses Jahr kulanter.Laura de la Motte 10.03.2021 - 17:54 Uhr Artikel anhören

Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, riskiert Verspätungszuschläge oder gar Steuerschätzungen.

Foto: Getty Images

Frankfurt. Wer sich mit Homeoffice, Kinderbetreuung, Kurzarbeit oder gar Existenzängsten herumschlägt, kann das Thema Steuererklärung 2020 schon mal auf die lange Bank schieben. Doch es gibt einen Lichtblick im Corona-Stress: Immerhin ist die bisher traditionelle Abgabefrist bis Ende Mai nicht mehr gültig.

Bereits seit dem letzten Jahr gilt: Alle, die ihre Unterlagen ohne Hilfe einreichen, haben für das abgelaufene Steuerjahr bis Ende Juli des Folgejahres Zeit. Für das Steuerjahr 2020 gilt sogar der 2. August 2021, weil der 31. Juli ein Samstag ist. Wer seine Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lässt, für den endet die Abgabefrist sogar erst am 28.2.2022.

Trotzdem dürfte die Zeit teilweise knapp werden: „Aufgrund der Coronakrise werden viele Steuerpflichtige nicht in der Lage sein, die Abgabefrist einzuhalten“, sagt Uwe Rauhöft voraus, Geschäftsführer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Er empfiehlt daher rechtzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen.

„Wenn es im Rahmen bleibt, ist das in der Regel kein Problem“, bestätigt Thomas Eigenthaler, Chef der Deutschen Steuergewerkschaft (DStG). Als unproblematisch gilt eine Bitte um vier bis sechs Wochen Verlängerung, denn rund um den offiziellen Abgabetermin stapeln sich in den Finanzämtern meist die Steuererklärungen.

Den Antrag können Steuerpflichtige beispielsweise mit noch fehlenden Unterlagen oder Krankheit begründen. Auch bei Personen, die wegen der Coronakrise beruflich stark eingespannt sind wie beispielsweise Pflegekräfte, dürfte das Amt Verständnis zeigen.

Dossier zum Download

Ratgeber Steuererklärung 2020: Wie Sie beim Fiskus das Maximum rausholen – Letzter Abgabetermin 31. Oktober

Wer sich gar nicht rührt, hat hingegen schlechte Karten. „Wer den Abgabetermin verstreichen lässt, ohne sich zu melden, der muss schon triftige Gründe anführen, um auf Verständnis der Finanzbeamten zu treffen“, mahnt Eigenthaler. Das könne eine schwere Erkrankung sein oder auch, wenn Angehörige die Steuererklärung für einen Verstorbenen machen müssen.

Eine Verlängerung kann grundsätzlich formlos per Anruf – besser aber schriftlich – beim zuständigen Sachbearbeiter erbeten werden. Auch über das elektronische Steuerportal der Finanzverwaltung „Elster“ ist der Antrag möglich.

Längst nicht alle Bürger sind allerdings überhaupt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer ledig ist, nur von einem Arbeitgeber Lohn bezieht und keine weiteren Einkünfte von mehr als 410 Euro bezieht – etwa in Form von Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeiter- oder Elterngeld oder aus einer Nebentätigkeit und Vermietung –, muss sich gegenüber dem Finanzamt nicht erklären.

Meist lohnt sich der Papierkram trotzdem. Zuletzt lag die durchschnittliche Steuererstattung laut Statistischem Bundesamt bei 1027 Euro. Und keine Sorge: Wer freiwillig abgibt und nachzahlen soll, kann seine Steuererklärung zurückziehen. Bürger, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, dürfen sich zudem vier Jahre Zeit lassen. Für das Jahr 2020 können diese Steuerzahler ihre Erklärung also sogar erst am 31. Dezember 2024 abgeben.

Ermessenspielraum bei Verspätungszuschlägen

Wer die Abgabe auf die lange Bank schiebt, sollte sich aber sicher sein, dass wirklich keine Abgabepflicht besteht. Ansonsten können Verspätungszuschläge oder gar Steuerschätzungen drohen. Die Regel dazu wurde seit dem Steuerjahr 2018 verschärft. So lag es bis dato im Ermessen der Finanzbeamten, ob sie Verspätungszuschläge verlangten und wie hoch sie diese ansetzten. Inzwischen gilt: Nur noch bei kurzen Verspätungen besteht weiterhin ein Ermessensspielraum. Wenn Steuerzahler ihre Erklärung für 2020 nach dem 2. August 2021, aber vor dem 28. Februar 2022 abgeben, dürfen Finanzbeamte selbst entscheiden, ob sie Zuschläge verlangen, weiß Rauhöft. Sie können sich aber nur für oder gegen die Zuschläge entscheiden, bei der Höhe gibt es keinen Spielraum.

Der Verspätungszuschlag beträgt pro angefangenem Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich gegebenenfalls geleisteter Vorauszahlungen – mindestens jedoch 25 Euro. Wenn die Steuererklärung 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres – für 2020 also bis 28. Februar 2022 – nicht abgegeben wurde, erhebt das Finanzamt automatisch diesen Zuschlag. Er dient dazu, die Steuerzahler zu einer rechtzeitigen Abgabe ihrer Steuererklärung zu motivieren.

Bei jenen, die verspätet abgeben, aber eine Rückzahlung vom Fiskus bekommen, liegt es weiterhin im Ermessen der Finanzbeamten, ob sie einen Verspätungszuschlag verlangen. Wenn Sie aber Pech haben, wird aus einer Rückererstattung sogar eine Nachzahlung. Beispiel: Eine Bürgerin gibt ihre Steuererklärung acht Monate zu spät ab und bekommt eigentlich eine Erstattung von 160 Euro zugesprochen. So wird diese jedoch mit einem Verspätungszuschlag von 200 Euro verrechnet. Am Ende muss die Steuerzahlerin wegen ihrer Trödelei noch 40 Euro nachzahlen.

Diskussion über Höhe der Nachzahlungszinsen

Obligatorisch sind diese Zuschläge immer, wenn Bürger Steuern nachzahlen müssen. In diesen Fällen kann das Zeitlassen richtig teuer werden. Denn ab dem 15. Monat nach Ende des Steuerjahres (für das Jahr 2020, ist das der 1.4.2021) werden auf die Steuernachzahlung auch noch Zinsen in Höhe 0,5 Prozent Zinsen pro angefangenem Monat fällig, also sechs Prozent pro Jahr. Wer eine Steuererstattung erhält, bekommt die Zinsen in gleicher Höhe vom Finanzamt ausgeschüttet.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer gibt seine Steuererklärung elf Monate zu spät ab. Seine Steuernachzahlung beträgt 500 Euro. Dann werden ganze 275 Euro Verspätungszuschlag fällig und oben drauf noch 7,50 Euro an Nachzahlungszinsen.

Der neunte Senat des Bundesfinanzhofs erklärte die Höhe der Zinsen im aktuellen Niedrigzinsumfeld für verfassungswidrig (Az.: IX B 21/18). Der dritte Senat sah dies zuvor anders (Az.: III R 10/16). Die endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus (Az: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Die Steuerbehörden erheben den Zinssatz daher weiterhin, Nachzahlungspflichtige sollten aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen und die Urteile des Bundesverfassungsgerichts abwarten. Eine Änderung des Zinssatzes im Jahressteuergesetz 2020 war an der Gegenwehr des Bundesrats gescheitert.

Steuern

Wenn Trödeln belohnt wird

Mitunter fordert das Finanzamt auch zur Abgabe der Steuererklärung auf. Ein Grund dafür kann sein, dass wiederholt freiwillige Erklärungen – unter Ausschöpfung der Vierjahresfrist – abgegeben wurden und der Steuerzahler dadurch Zinsen für die Steuererstattung erhielt. Wenn Bürger eine solche Aufforderung erhalten, müssen sie dieser nachkommen. Sind sie nicht gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, müssen sie dies darlegen und zugleich auf ihre freiwillige Erklärung und damit auch eventuell auf eine Steuererstattung verzichten. Ansonsten kann ihnen zum Beispiel eine Schätzung drohen, die aber oft zu hoch ausfällt. Wer einen Schätzungsbescheid erhält, kann dagegen innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

Frist für 2019 verpasst

Einige Steuerzahler sind noch mit der Erklärung für 2019 im Rückstand. Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine haben dafür gerade einen Aufschub bis Ende August 2021 bekommen. „Wer keinen Steuerberater hat und bisher noch keine Erklärung für 2019 abgegeben hat, kann sich aber nicht auf die verlängerte Abgabe für die Steuerberater berufen“, betont DStG-Vertreter Eigenthaler. „Denn die Steuerberater haben gegenwärtig sehr viel mehr Arbeit, weil sie für durch die Corona-Pandemie gebeutelte Unternehmen Überbrückungshilfen beantragen müssen.“

Rauhöft vom Lohnsteuerhilfeverein rät allen Betroffenen, umgehend eine Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt zu beantragen und diese stichhaltig zu begründen. „Die Finanzämter sind angewiesen, bei Corona-Betroffenen Anträge auf (rückwirkende) Fristverlängerung großzügig zu gewähren“, weiß Rauhöft. Verständnis könnte es für Angestellte in Pflegeberufen geben, die seit Monaten Überstunden leisten. Aber auch Mütter und Väter, die ihre Kinder über Monate im Homeschooling betreuen müssen und ihre Arbeit schon kaum schafften, haben bessere Karten als Kinderlose. Dabei sei es zweckmäßig, im Antrag auch einen Termin zu nennen, bis zu dem die Steuerklärung nachgeholt wird. In diesen Fällen könne das Finanzamt eine rückwirkende Fristverlängerung gewähren und von einem Verspätungszuschlag absehen.

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Alternativ können diese Steuerzahler sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein wenden, das dieser die Erklärung dann noch rechtzeitig abgibt. Sie sollten allerdings die Kosten im Blick behalten. Unter Umständen ist selbst der Verspätungszuschlag günstiger als ein Steuerberater.

Eine Sonderregel gilt überdies für die Zinsen auf Steuerschulden oder Steuererstattungen aus dem Jahr 2019: Da die Abgabefrist für beratene Steuererklärungen um sechs Monate verlängert wurde, wurde auch der Starttermin, ab dem Zinsen fällig werden um sechs Monate nach hinten auf den 1.10.2021 verschoben, für Angehörige aus Land- und Forstberufen gilt der 1.9.2021. „Die gesetzliche Verlängerung der Karenzzeiten gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie ist nicht auf beratene Fälle beschränkt“, teilte das Bundesfinanzministerium auf Anfrage mit.

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