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Steuern Wenn Trödeln belohnt wird

Wer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, kann damit bis zu vier Jahre warten und so von hohen Zinsen profitieren. Doch die Regel steht auf dem Prüfstand.
17.02.2021 - 12:27 Uhr Kommentieren
Wer zu viel Steuern gezahlt hat, hat Anspruch auf Rückerstattung. Besteht der Anspruch länger als 15 Monate, wird er verzinst. Quelle: dpa
Steuerzinsen

Wer zu viel Steuern gezahlt hat, hat Anspruch auf Rückerstattung. Besteht der Anspruch länger als 15 Monate, wird er verzinst.

(Foto: dpa)

Frankfurt Bummeln kann Steuerpflichtige richtig Geld kosten, ihnen drohen ein Verspätungszuschlag und Nachzahlungszinsen. Für alle, die jedoch nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, kann es sogar eine clevere Strategie sein, ihre Steuererklärung möglichst spät abzugeben. Denn dann besteht die Aussicht auf Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr. Die zahlt das Finanzamt auf eine Steuerrückerstattung.

Steuerzahler, die ihre Erklärung freiwillig erstellen, müssen diese erst vier Jahre nach Ende des jeweiligen Steuerjahrs abgeben. Für 2020 ist der Stichtag also der 31. Dezember 2024. Die Zinszahlungen von 0,5 Prozent pro Monat wiederum beginnen ab dem 16. Monat nach Ende eines Steuerjahrs.
Wie sehr sich das lohnt, zeigt eine Beispielrechnung: Einem Angestellten steht für das Jahr 2020 eine Steuererstattung in Höhe von 2000 Euro zu. Seine Steuererklärung reicht er im Februar 2024 ein, und das Finanzamt zahlt sie im März 2024 aus. Dabei berechnet sich der Zins wie folgt: In den ersten 15 Monaten, also vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022, fließen noch keine Zinsen. Von April 2022 bis März 2024 gibt es aber pro angefangenen Monat 0,5 Prozent Zinsen. Bei 36 Monaten macht das 360 Euro. Einen Zinseszinseffekt kennt der Fiskus an dieser Stelle nicht.

Auf vier Jahre gesehen entspricht das einer jährlichen Rendite von 4,5 Prozent – im aktuellen Zinsumfeld also ein herausragendes Ergebnis. Allerdings: Den Betrag darf der Steuerzahler nicht vollständig behalten, sondern muss ihn in der nächsten Steuererklärung als Zinseinnahmen angeben. Dann holt sich der Fiskus – sofern er seinen Freibetrag von 801 Euro ausgeschöpft hat – gleich wieder 25 Prozent Abgeltungsteuer und gegebenenfalls bis zu 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag ab. Dennoch verbleiben am Ende immer noch rund 265 Euro, die der Steuerzahler bei einer frühen Abgabe seiner Erklärung nicht bekommen hätte.

Wie lange dieses Anlagemodell noch genutzt werden kann, ist fraglich. Denn während sich alle bei einer Steuererstattung über den Geldregen freuen, ärgern sich diejenigen mit einer Steuernachzahlung über die hohen Zinsen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache wurde schon 2020 erwartet, steht aber noch aus.

  • dlm
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